§ 4 Anmeldung zur Erteilung eines Patents
Stand: 01.01.2024
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PatV/4#abs-1 (1) Für die schriftliche Anmeldung zur Erteilung eines Patents ist für die nachfolgend genannten Angaben das vom Deutschen Patent- und Markenamt herausgegebene Formblatt zu verwenden, sofern diese Verordnung nichts anderes bestimmt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PatV/4#abs-2 (2) Die Anmeldung muss enthalten:
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/PatV/4#abs-3 (3) Wenn der Anmelder seinen Wohnsitz oder Sitz im Ausland hat, so ist bei der Angabe der Anschrift nach Absatz 2 Nummer 1 außer dem Ort auch der Staat anzugeben. Weitere Angaben zum Bezirk, zur Provinz oder zum Bundesstaat, in dem der Anmelder seinen Wohnsitz oder Sitz hat oder dessen Rechtsordnung er unterliegt, sind freiwillig.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/PatV/4#abs-4 (4) Hat das Deutsche Patent- und Markenamt dem Anmelder eine Kennnummer zugeteilt, so soll diese in der Anmeldung genannt werden. In der Anmeldung können zusätzlich eine von der Anschrift des Anmelders abweichende Postanschrift, eine Postfachanschrift sowie Telefonnummern, Telefaxnummern und E-Mail-Adressen angegeben werden.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/PatV/4#abs-5 (5) Wird die Anmeldung von mehreren Personen oder rechtsfähigen Personengesellschaften eingereicht, so gelten Absatz 2 Nummer 1 und die Absätze 3 und 4 für alle anmeldenden Personen oder Personengesellschaften.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/PatV/4#abs-6 (6) Ist ein Vertreter bestellt, so gelten hinsichtlich der Angaben zum Vertreter Absatz 2 Nummer 1 und die Absätze 3 und 4 Satz 2 entsprechend. Hat das Deutsche Patent- und Markenamt dem Vertreter eine Kennnummer oder die Nummer einer allgemeinen Vollmacht zugeteilt, so soll diese zusätzlich angegeben werden.
Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/PatV/4#abs-7 (7) Unterzeichnen Angestellte für ihren anmeldenden Arbeitgeber, so ist auf Anforderung der Nachweis der Zeichnungsbefugnis vorzulegen. Auf beim Deutschen Patent- und Markenamt für die Unterzeichner hinterlegte Angestelltenvollmachten ist unter Angabe der hierfür mitgeteilten Kennnummer hinzuweisen.
Permalink zu Abs. 8recht.nulegal.eu/gesetze/PatV/4#abs-8 (8) Die Angaben zum geographischen Herkunftsort biologischen Materials nach § 34a Absatz 1 Satz 1 des Patentgesetzes sind auf einem gesonderten Blatt anzugeben.
Wird zitiert von 10 Entscheidungen zu § 4 PatV →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BPatG, 08.05.2026 – 1 W (pat) 27/25Zitiert von 1
- BPatG, 30.03.2005 – 20 W (pat) 24/05
- BPatG, 11.02.2021 – 7 W (pat) 7/20Zitiert von 1
- BPatG, 17.08.2017 – 7 W (pat) 29/16Zitiert von 2
- BPatG, 31.07.2017 – 20 W (pat) 12/17
- BPatG, 28.08.2023 – 1 W (pat) 3/23Beschwerdesache - Mindestanforderungen für die Zuerkennung eines Anmeldetages - Erstattung einer 13/10 Verfahrensgebühr - VertrGebErstG (juris-Abkürzung: PatGebErstG)
Zuletzt entschieden
- BPatG, 05.03.2020 – 7 W (pat) 1/19Patentbeschwerdeverfahren – "MOSFET-Vorrichtung" - Bezeichnung der Erfindung ist als Titel der Beschreibung anzugeben und stellt Teil der Beschreibung dar - der Prüfer darf eine Änderung des Beschreibungstitels grundsätzlich nicht ohne Einverständnis des Anmelders vornehmen
- BPatG, 30.05.2018 – 19 W (pat) 72/17
- BPatG, 26.04.2016 – 7 W (pat) 60/14Zitiert von 3
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 4 PatV zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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12.12.2018 Ausfertigung
§ 4 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 12. Dezember 2018 (BGBl. I 2446)
BGBl. 2018 I S. 2446
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10.12.2012 Ausfertigung
§ 4 neu gefasst durch Artikel 3 des Gesetzes vom 10. Dezember 2012 (BGBl. I 2630)
BGBl. 2012 I S. 2630
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26.05.2011 Ausfertigung
§ 4 eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Mai 2011 (BGBl. I 996)
BGBl. 2011 I S. 996
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17.12.2004 Ausfertigung
§ 4 geändert und eingefügt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 17. Dezember 2004 (BGBl. I 3532)
BGBl. 2004 I S. 3532
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11.05.2004 Ausfertigung
§ 4 umnummeriert und geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 11. Mai 2004 (BGBl. I 897)
BGBl. 2004 I S. 897
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.