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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2004, S. 3532
BGBl. 2004 I S. 3532 · 24.809 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
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Verordnung
zur Änderung der Markenverordnung und anderer Verordnungen
Vom 17. Dezember 2004
Auf Grund
– des § 65 Abs. 1 Nr. 2, 6 bis 8 und 13 sowie § 138 Abs. 1
des Markengesetzes vom 25. Oktober 1994 (BGBl.
1994 I S. 3084, 1995 I S. 156), von denen § 65 Abs. 1
zuletzt durch Artikel 2 Abs. 9 Nr. 7 des Gesetzes vom
12. März 2004 (BGBl. I S. 390) und § 138 Abs. 1 durch
Artikel 2 Nr. 10 des Gesetzes vom 9. Dezember 2004
(BGBl. I S. 3232) geändert worden sind,
– des § 27 Abs. 5 und des § 34 Abs. 6 des Patentge-
setzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
16. Dezember 1980 (BGBl. 1981 I S. 1), von denen § 27
Abs. 5 zuletzt durch Artikel 7 Nr. 10 und § 34 Abs. 6
durch Artikel 7 Nr. 16 Buchstabe b des Gesetzes vom
13. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3656) geändert worden
sind,
– des § 26 Abs. 1 Nr. 2 und 6 des Geschmacksmusterge-
setzes vom 12. März 2004 (BGBl. I S. 390),
– des § 4 Abs. 4 des Gebrauchsmustergesetzes in der
Fassung der Bekanntmachung vom 28. August 1986
(BGBl. I S. 1455), der zuletzt durch Artikel 8 Nr. 1 Buch-
stabe a des Gesetzes vom 13. Dezember 2001 (BGBl. I
S. 3656) geändert worden ist, und
– des § 3 Abs. 3 Nr. 2 des Halbleiterschutzgesetzes vom
22. Oktober 1987 (BGBl. I S. 2294), der durch Artikel 2
Abs. 15 des Gesetzes vom 12. März 2004 (BGBl. I
S. 390) geändert worden ist,
jeweils in Verbindung mit § 1 Abs. 2 der DPMA-Verord-
nung vom 1. April 2004 (BGBl. I S. 514), verordnet das
Deutsche Patent- und Markenamt:
Artikel 1
Änderung der Markenverordnung
Die Markenverordnung vom 11. Mai 2004 (BGBl. I
S. 872) wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht werden die Angaben zu Teil 6
wie folgt gefasst:
„Teil 6
Verfahren nach der
Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 des Rates
vom 14. Juli 1992 zum Schutz von
geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen
für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel
Abschnitt 1
Eintragungsverfahren
§ 47 Eintragungsantrag
§ 48 Beteiligung anderer Staaten
§ 49 Veröffentlichung des Antrags
Abschnitt 2
Einspruchsverfahren
§ 50 Einspruch
§ 51 Einspruchsverfahren
Abschnitt 3
Änderungen
der Spezifikation; Löschung; Akteneinsicht
§ 52 Änderungen der Spezifikation
§ 53 Löschungsantrag
§ 54 Akteneinsicht
§ 55 (weggefallen)“.
2. § 5 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Nr. 2 wird das Semikolon am Ende von
Satz 2 durch einen Punkt ersetzt und folgender
Satz angefügt:
„Bei einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts sind
auch der Name und die Anschrift mindestens eines
vertretungsberechtigten Gesellschafters anzuge-
ben;“.
b) In Absatz 3 wird der Satz 2 gestrichen.
3. § 8 wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 eingefügt:
„(5) Die Wiedergabe der Marke kann zusätzlich
auf einem Datenträger eingereicht werden, für den
folgende Standards gelten:
1. Folgende Medientypen und Formatierungen für
zusätzlich in maschinenlesbarer Form einge-
reichte Wiedergaben der Marke werden akzep-
tiert:
Physikalisches
Typ Formatierung
Medium
CD-R 120 mm ISO 9660
Recordable
Disk
Grafikformat:
JPEG (.jpg) ohne
Kompression
Auflösung:
mindestens
150 x 150 dpi,
maximal
1200 x 1200 dpi
Farbtiefe:
24 bit/p

Alle Ansichten (§ 9 Abs. 1 Satz 2) müssen in
einer Bilddatei wiedergegeben werden. Eine
Datenkompression ist nicht zulässig.
2. Auf der Oberfläche des Datenträgers sind
maschinell oder in Blockschrift folgende Anga-
ben anzubringen:
a) der Name des Anmelders,
b) die Marke, soweit möglich,
c) der Vertreter, soweit bestellt,
d) die Kontaktdaten (Adresse, Telefonnummer,
E-Mail-Adresse),
e) das interne Geschäftszeichen des Anmel-
ders oder seines Vertreters, soweit vorhan-
den, und
f) der Zeitpunkt der Markenanmeldung, zu der
der Datenträger gehört.
Die Beschriftung darf die Lesbarkeit des Daten-
trägers nicht beeinträchtigen. Etiketten dürfen
nicht verwendet werden.
3. Der Datenträger muss lesbar sein und darf
keine Viren oder sonstige schädliche Program-
me enthalten. Anderenfalls wird der Anmelder
oder sein Vertreter informiert, dass der Daten-
träger nicht verwendet werden kann.“
b) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 6.
4. § 11 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Der Anmelder muss eine klangliche Wie-
dergabe der Marke auf einem Datenträger einrei-
chen.“
b) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:
„(5) Für den nach Absatz 3 einzureichenden
Datenträger gelten folgende Standards:
1. Folgende Medientypen und Formatierungen für
die klangliche Wiedergabe einer Hörmarke wer-
den akzeptiert:
Physikalisches
Typ Formatierung
Medium
CD-R 120 mm ISO 9660
Recordable
Disk
Dateiformate:
VOC-Format
(*.VOC) oder
WAVE-Format
(*.WAV) oder
MIDI-Format
(*MID)
Bei der Aufnahme der Hörmarke dürfen klang-
verändernde Verfahren nicht verwendet wer-
den. Die Abtastfrequenz muss mindestens
22,05 kHz, die Auflösung mindestens acht Bit
betragen. Datenkompression und Kopier-
schutzverfahren sind nicht zulässig.
2. Auf der Oberfläche des Datenträgers sind
maschinell oder in Blockschrift folgende Anga-
ben anzubringen:
a) der Name des Anmelders,
b) die Marke, soweit möglich,
c) der Vertreter, soweit bestellt,
d) die Kontaktdaten (Adresse, Telefonnummer,
E-Mail-Adresse),
e) das interne Geschäftszeichen des Anmel-
ders oder seines Vertreters, soweit vorhan-
den, und
f) der Zeitpunkt der Markenanmeldung, zu der
der Datenträger gehört.
Die Beschriftung darf die Lesbarkeit des Daten-
trägers nicht beeinträchtigen. Etiketten dürfen
nicht verwendet werden.
3. Der Datenträger muss lesbar sein und darf
keine Viren oder sonstige schädliche Program-
me enthalten. Anderenfalls wird der Anmelder
oder sein Vertreter informiert, dass der Daten-
träger nicht verwendet werden kann.
4. Für jede Hörmarke darf nur jeweils ein Datenträ-
ger eingereicht werden.“
5. § 25 wird wie folgt geändert:
a) Die Nummer 15 wird wie folgt gefasst:
„15. der Name und Wohnsitz oder Sitz des Inha-
bers der Marke; bei einer Gesellschaft bür-
gerlichen Rechts auch der Name und Wohn-
sitz des benannten vertretungsberechtigten
Gesellschafters,“.
b) Die Nummer 24 wird wie folgt geändert:
aa) Nach Buchstabe b wird folgender neuer Buch-
stabe c eingefügt:
„c) bei vollständiger Löschung der Marke
eine entsprechende Angabe unter Be-
zeichnung des Löschungsgrundes,“.
bb) Der bisherige Buchstabe c wird Buchstabe d.
6. Teil 6 wird wie folgt gefasst:
„Teil 6
Verfahren nach der
Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 des Rates
vom 14. Juli 1992 zum Schutz von geografischen
Angaben und Ursprungsbezeichnungen
für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel
Abschnitt 1
Eintragungsverfahren
§ 47
Eintragungsantrag
(1) Der Antrag auf Eintragung einer geografischen
Angabe oder einer Ursprungsbezeichnung nach der
Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 des Rates vom 14. Juli
1992 zum Schutz von geografischen Angaben und

Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und
Lebensmittel (ABl. EG Nr. L 208 S. 1) in ihrer jeweils
geltenden Fassung soll unter Verwendung des vom
Deutschen Patent- und Markenamt herausgegebenen
Formblatts eingereicht werden.
(2) In dem Antrag sind anzugeben:
1. der Name und die Anschrift des Antragstellers im
Sinne des Artikels 5 Abs. 1 der Verordnung (EWG)
Nr. 2081/92,
2. falls ein Vertreter bestellt worden ist, der Name und
die Anschrift des Vertreters,
3. die geografische Angabe oder die Ursprungsbe-
zeichnung, deren Eintragung beantragt wird und
4. die Spezifikation mit den nach Artikel 4 der Verord-
nung (EWG) Nr. 2081/92 erforderlichen Angaben.
§ 48
Beteiligung anderer Staaten
Bezieht sich der Antrag auf eine Bezeichnung, mit
der auch ein in einem anderen Mitgliedstaat oder
einem nach Artikel 12 Abs. 3 der Verordnung (EWG)
Nr. 2081/92 anerkannten Drittland gelegenes geogra-
fisches Grenzgebiet bezeichnet wird, oder auf eine an
dieses geografische Gebiet gekoppelte traditionelle
Bezeichnung, so unterrichtet das Deutsche Patent-
und Markenamt im unmittelbaren Verkehr die zustän-
dige Stelle des anderen Staates und gibt ihr Gelegen-
heit zur Stellungnahme.
§ 49
Veröffentlichung des Antrags
(1) In der Veröffentlichung des Antrags im Marken-
blatt (§ 130 Abs. 4 des Markengesetzes) sind anzuge-
ben:
1. der Name und die Anschrift des Antragstellers,
2. falls ein Vertreter bestellt worden ist, der Name und
die Anschrift des Vertreters,
3. die geografische Angabe oder die Ursprungsbe-
zeichnung und
4. der wesentliche Inhalt der Spezifikation.
(2) In der Veröffentlichung ist auf die Gelegenheit
zur Stellungnahme nach § 130 Abs. 4 des Markenge-
setzes hinzuweisen.
Abschnitt 2
Einspruchsverfahren
§ 50
Einspruch
(1) In der Einspruchsschrift nach Artikel 7 Abs. 3
der Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 sind anzugeben:
1. der Name und die Anschrift des Einsprechenden,
2. die geografische Angabe oder Ursprungsbezeich-
nung, gegen deren Eintragung der Einspruch sich
richtet sowie
3. Umstände, aus denen sich das berechtigte Inte-
resse ergibt, in dem der Einsprechende betroffen
ist.
(2) Der Einspruch ist innerhalb der Einspruchsfrist
zu begründen. Er kann nur darauf gestützt werden,
dass
1. die Voraussetzungen einer Ursprungsbezeichnung
oder geografischen Angabe im Sinne des Artikels 2
der Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 nicht gegeben
sind,
2. sich die Eintragung der vorgeschlagenen Bezeich-
nung nachteilig auf das Bestehen einer ganz oder
teilweise gleichlautenden Bezeichnung oder einer
Marke oder auf das Bestehen von Erzeugnissen
auswirken würde, die sich zum Zeitpunkt der in
Artikel 6 Abs. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2081/92
genannten Veröffentlichung bereits seit mindes-
tens fünf Jahren rechtmäßig im Verkehr befanden,
oder
3. die Bezeichnung, deren Eintragung beantragt
wurde, eine Gattungsbezeichnung ist; hierzu sind
ausreichende Angaben zu machen.
§ 51
Einspruchsverfahren
Das Deutsche Patent- und Markenamt unterrichtet
unverzüglich nach Ablauf der Einspruchsfrist das
Bundesministerium der Justiz über die eingegange-
nen Einsprüche durch Übersendung des Originals des
Einspruchs und des übrigen Akteninhalts.
Abschnitt 3
Änderungen der Spezifikation;
Löschung; Akteneinsicht
§ 52
Änderungen der Spezifikation
Anträge auf Änderung der Spezifikation sind beim
Deutschen Patent- und Markenamt zu stellen. Für das
weitere Verfahren gelten § 47 Abs. 2 und die §§ 48
bis 51 entsprechend.
§ 53
Löschungsantrag
In dem Antrag auf Löschung nach Artikel 11a Buch-
stabe a der Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 sind anzu-
geben:
1. die geografische Angabe oder die Ursprungsbe-
zeichnung, auf die verzichtet werden soll,
2. der Name und die Anschrift des Antragstellers und
3. falls ein Vertreter bestellt ist, der Name und die
Anschrift des Vertreters.
§ 54
Akteneinsicht
In den Verfahren nach der Verordnung (EWG)
Nr. 2081/92 gewährt das Deutsche Patent- und Mar-
kenamt auf Antrag Einsicht in die Akten.“

Artikel 2
Änderung der Patentverordnung
Die Patentverordnung vom 1. September 2003 (BGBl. I
S. 1702), geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom
11. Mai 2004 (BGBl. I S. 897), wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 15 wie
folgt gefasst:
„§ 15 Nachgereichte Anmeldungsunterlagen; Änderung von
Anmeldungsunterlagen“.
2. In § 4 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe b wird das Semikolon am
Ende von Satz 2 durch einen Punkt ersetzt und folgen-
der Satz angefügt:
„Bei einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts sind auch
der Name und die Anschrift mindestens eines vertre-
tungsberechtigten Gesellschafters anzugeben;“.
3. § 6 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Die Anmeldungsunterlagen sind in einer
Form einzureichen, die eine elektronische Erfas-
sung gestattet. Bei umfangreichen Anmeldungs-
unterlagen mit mehr als 300 Seiten sind zusätzlich
zwei Datenträger einzureichen, die die Anmel-
dungsunterlagen jeweils in maschinenlesbarer
Form enthalten. Für die Datenträger gelten die in
Anlage 1 (zu § 11 Abs. 1 Satz 2) Nr. 41 festgelegten
Standards entsprechend. Den Datenträgern ist
eine Erklärung beizufügen, dass die auf den Daten-
trägern gespeicherten Informationen mit den An-
meldungsunterlagen übereinstimmen.“
b) In Absatz 3 werden die Sätze 5 und 6 wie folgt
gefasst:
„Die Blattnummern sind unterhalb des oberen
Rands in der Mitte anzubringen. Zeilen- und
Absatzzähler oder ähnliche Nummerierungen sol-
len nicht verwendet werden.“
c) In Absatz 4 Satz 1 wird die Angabe „Oberer Rand:
2,5 Zentimeter“ durch die Angabe „Oberer Rand:
2 Zentimeter“ ersetzt.
d) In Absatz 5 Satz 2 wird das Wort „darf“ durch das
Wort „soll“ ersetzt.
4. § 11 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Wird die Patentanmeldung in schriftlicher
Form eingereicht, so sind zusätzlich zu den schrift-
lichen Anmeldungsunterlagen zwei Datenträger
einzureichen, die das Sequenzprotokoll jeweils in
maschinenlesbarer Form enthalten. Die Datenträ-
ger sind als Datenträger für ein Sequenzprotokoll
deutlich zu kennzeichnen und haben den in Ab-
satz 1 genannten Standards zu entsprechen. Den
Datenträgern ist eine Erklärung beizufügen, dass
die auf den Datenträgern gespeicherten Informa-
tionen mit dem schriftlichen Sequenzprotokoll
übereinstimmen.“
b) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
„(4) Handelt es sich um eine Anmeldung, die
aus einer internationalen Patentanmeldung nach
dem Patentzusammenarbeitsvertrag hervorgegan-
gen und für die das Deutsche Patent- und Marken-
amt Bestimmungsamt oder ausgewähltes Amt ist
(Artikel III § 4 Abs. 1, § 6 Abs. 1 des Gesetzes über
internationale Patentübereinkommen vom 21. Juni
1976, BGBl. 1976 II S. 649), so finden die Bestim-
mungen der Ausführungsordnung zum Patentzu-
sammenarbeitsvertrag unmittelbar Anwendung,
soweit diese den Standard für die Einreichung von
Sequenzprotokollen regelt.“
5. § 15 wird wie folgt gefasst:
„§ 15
Nachgereichte Anmeldungsunterlagen;
Änderung von Anmeldungsunterlagen
(1) Auf allen nach Mitteilung des amtlichen Akten-
zeichens eingereichten Schriftstücken ist dieses voll-
ständig anzubringen. Werden die Anmeldungsunterla-
gen im Laufe des Verfahrens geändert, so hat der
Anmelder Reinschriften einzureichen, die die Ände-
rungen berücksichtigen. Die Reinschriften sind in zwei
Stücken einzureichen. § 6 Abs. 1 und § 11 Abs. 2 gel-
ten entsprechend.
(2) Werden weitere Exemplare von Anmeldungsun-
terlagen vom Anmelder nachgereicht, so ist eine
Erklärung beizufügen, dass die nachgereichten Unter-
lagen mit den ursprünglich eingereichten Unterlagen
übereinstimmen.
(3) Der Anmelder hat, sofern die Änderungen nicht
vom Deutschen Patent- und Markenamt vorgeschla-
gen worden sind, im Einzelnen anzugeben, an welcher
Stelle die in den neuen Unterlagen beschriebenen
Erfindungsmerkmale in den ursprünglichen Unterla-
gen offenbart sind. Die vorgenommenen Änderungen
sind zusätzlich entweder auf einem Doppel der geän-
derten Unterlagen, durch gesonderte Erläuterungen
oder in den Reinschriften zu kennzeichnen. Wird die
Kennzeichnung in den Reinschriften vorgenommen,
sind die Änderungen fett hervorzuheben.
(4) Der Anmelder hat, sofern die Änderungen vom
Deutschen Patent- und Markenamt vorgeschlagen
und vom Anmelder ohne weitere Änderungen ange-
nommen worden sind, den Reinschriften nach Ab-
satz 1 Satz 2 und 3 eine Erklärung beizufügen, dass
die Reinschriften keine über die vom Deutschen
Patent- und Markenamt vorgeschlagenen Änderun-
gen hinausgehenden Änderungen enthalten.“
6. In § 19 Abs. 1 Satz 2 wird die Angabe „§ 4 Abs. 2 Nr. 1,
5 und 6“ durch die Angabe „§ 4 Abs. 2 Nr. 1, 4 und 5“
ersetzt.
7. Die Anlage 1 (zu § 11 Abs. 1 Satz 2) wird wie folgt
geändert:
a) In Nummer 2 Satz 3 zweiter Halbsatz wird die An-
gabe „36“ durch die Angabe „35“ ersetzt.
b) In Nummer 37 Satz 2 wird die Angabe „§ 9 Abs. 3“
durch die Angabe „§ 11 Abs. 3“ ersetzt.

c) Nummer 41 wird wie folgt gefasst:
„41. Folgende Medientypen und Formatierungen
für zusätzlich in maschinenlesbarer Form ein-
gereichte Sequenzprotokolle werden akzep-
tiert:
Physikalisches
Typ Formatierung
Medium
CD-R 120 mm ISO 9660
Recordable
Disk
DVD-R 120 mm konform zu
DVD- ISO 9660 oder
Recordable OSTA UDF
Disk (1.02 oder
(4,7 GB) höher)
DVD+R 120 mm konform zu
DVD- ISO 9660 oder
Recordable OSTA UDF
Disk (1.02 oder
(4,7 GB) höher)“.
d) In Nummer 47 wird unter der Numerischen Kenn-
zahl 220 in der dritten Spalte die Angabe „28
und 29“ durch die Angabe „Nr. 28 und 29“ ersetzt.
Artikel 3
Änderung der Geschmacksmusterverordnung
Die Geschmacksmusterverordnung vom 11. Mai 2004
(BGBl. I S. 884) wird wie folgt geändert:
1. § 5 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Nr. 2 wird das Komma am Ende von
Satz 2 durch einen Punkt ersetzt und folgender
Satz angefügt:
„Bei einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts sind
auch der Name und die Anschrift mindestens eines
vertretungsberechtigten Gesellschafters anzuge-
ben;“.
b) In Absatz 3 werden die Wörter „oder einer Gesell-
schaft bürgerlichen Rechts“ gestrichen.
2. § 6 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Die Darstellungen sind auf weißem oder
hellgrauem, nicht durchscheinendem Papier ein-
seitig aufzudrucken oder aufzukleben und auf den
vom Deutschen Patent- und Markenamt heraus-
gegebenen Formblättern anzubringen. Die Form-
blätter dürfen keinerlei erläuternden Text, erläu-
ternde Bezeichnungen, Symbole oder Bemaßun-
gen enthalten, ausgenommen die Nummerierung
der Darstellungen, die Angabe „oben“ oder den
Namen oder die Anschrift des Anmelders.“
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter „fotografische
oder sonstige grafische“ gestrichen.
bb) In Satz 3 wird das Wort „grafischen“ gestri-
chen.
3. § 13 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 3 ein-
gefügt:
„3. der Name und der Wohnort des benann-
ten vertretungsberechtigten Gesellschaf-
ters einer Gesellschaft bürgerlichen
Rechts (§ 5 Abs. 1 Nr. 2),“.
bb) Die bisherigen Nummern 3 bis 14 werden die
Nummern 4 bis 15.
b) In Absatz 4 wird die Angabe „nach Absatz 2 Nr. 1,
2, 7, 11 bis 14“ durch die Angabe „nach Absatz 2
Nr. 1, 2, 8, 12 bis 15“ ersetzt.
c) In Absatz 5 wird die Angabe „Absatz 2 Nr. 8“ durch
die Angabe „Absatz 2 Nr. 9“ ersetzt.
Artikel 4
Änderung
der Gebrauchsmusterverordnung
Die Gebrauchsmusterverordnung vom 11. Mai 2004
(BGBl. I S. 890) wird wie folgt geändert:
1. In § 3 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe b wird das Semikolon am
Ende von Satz 2 durch einen Punkt ersetzt und folgen-
der Satz angefügt:
„Bei einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts sind auch
der Name und die Anschrift mindestens eines vertre-
tungsberechtigten Gesellschafters anzugeben;“.
2. In § 4 Abs. 4 Nr. 2 Satz 1 wird die Angabe „Oberer
Rand: 2,5 Zentimeter“ durch die Angabe „Oberer
Rand: 2 Zentimeter“ ersetzt.
Artikel 5
Änderung
der Halbleiterschutzverordnung
In § 3 Abs. 1 Nr. 5 Buchstabe b der Halbleiterschutzver-
ordnung vom 11. Mai 2004 (BGBl. I S. 894) wird das
Semikolon am Ende von Satz 2 durch einen Punkt ersetzt
und folgender Satz angefügt:
„Bei einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts sind auch
der Name und die Anschrift mindestens eines vertre-
tungsberechtigten Gesellschafters anzugeben;“.
Artikel 6
Änderung der
Wahrnehmungsverordnung
Die Wahrnehmungsverordnung vom 14. Dezember
1994 (BGBl. I S. 3812), zuletzt geändert durch Artikel 2
der Verordnung vom 11. Mai 2004 (BGBl. I S. 897), wird
wie folgt geändert:

1. § 4 Abs. 3 wird aufgehoben.
2. § 7 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 2 einge-
fügt:
„2. Entscheidung über den Antrag auf Gewährung
von Verfahrenskostenhilfe für Jahresgebühren
bei Patentanmeldungen und Patenten, soweit
eine Prüfung auf hinreichende Aussicht auf
Patentgesetzes) bereits stattgefunden hat,
sowie für Aufrechterhaltungsgebühren bei
Gebrauchsmustern und Geschmacksmus-
tern;“.
b) Die bisherige Nummer 2 wird Nummer 3.
Artikel 7
Inkrafttreten
Erteilung des Patents (§ 130 Abs. 1 Satz 1 des Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2005 in Kraft.
München, den 17. Dezember 2004
Der Präsident
des Deutschen Patent-
D r. S c
und Markenamts
h a d e
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2004 I S. 3532. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
Prüfwert des Textes 6e618c8d11282b8a….