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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2004, S. 3532

BGBl. 2004 I S. 3532 · 24.809 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2004, Seite 3532 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3532
                                             Verordnung
                     zur Änderung der Markenverordnung und anderer Verordnungen
                                                Vom 17. Dezember 2004

  Auf Grund

– des § 65 Abs. 1 Nr. 2, 6 bis 8 und 13 sowie § 138 Abs. 1
  des Markengesetzes vom 25. Oktober 1994 (BGBl.
  1994 I S. 3084, 1995 I S. 156), von denen § 65 Abs. 1

  zuletzt durch Artikel 2 Abs. 9 Nr. 7 des Gesetzes vom
  12. März 2004 (BGBl. I S. 390) und § 138 Abs. 1 durch

  Artikel 2 Nr. 10 des Gesetzes vom 9. Dezember 2004
  (BGBl. I S. 3232) geändert worden sind,

– des § 27 Abs. 5 und des § 34 Abs. 6 des Patentge-
  setzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
  16. Dezember 1980 (BGBl. 1981 I S. 1), von denen § 27
  Abs. 5 zuletzt durch Artikel 7 Nr. 10 und § 34 Abs. 6
  durch Artikel 7 Nr. 16 Buchstabe b des Gesetzes vom
  13. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3656) geändert worden
  sind,

– des § 26 Abs. 1 Nr. 2 und 6 des Geschmacksmusterge-
  setzes vom 12. März 2004 (BGBl. I S. 390),

– des § 4 Abs. 4 des Gebrauchsmustergesetzes in der
  Fassung der Bekanntmachung vom 28. August 1986
  (BGBl. I S. 1455), der zuletzt durch Artikel 8 Nr. 1 Buch-
  stabe a des Gesetzes vom 13. Dezember 2001 (BGBl. I
  S. 3656) geändert worden ist, und

– des § 3 Abs. 3 Nr. 2 des Halbleiterschutzgesetzes vom
  22. Oktober 1987 (BGBl. I S. 2294), der durch Artikel 2
  Abs. 15 des Gesetzes vom 12. März 2004 (BGBl. I
  S. 390) geändert worden ist,
jeweils in Verbindung mit § 1 Abs. 2 der DPMA-Verord-
nung vom 1. April 2004 (BGBl. I S. 514), verordnet das

Deutsche Patent- und Markenamt:

                         Artikel 1

           Änderung der Markenverordnung

  Die Markenverordnung vom 11. Mai 2004 (BGBl. I

S. 872) wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht werden die Angaben zu Teil 6
   wie folgt gefasst:
                            „Teil 6
                         Verfahren nach der
             Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 des Rates
                  vom 14. Juli 1992 zum Schutz von

       geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen
               für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel

                          Abschnitt 1

                     Eintragungsverfahren

   § 47 Eintragungsantrag
   § 48 Beteiligung anderer Staaten

   § 49 Veröffentlichung des Antrags

                            Abschnitt 2

                        Einspruchsverfahren
   § 50 Einspruch

   § 51 Einspruchsverfahren

                            Abschnitt 3

                           Änderungen
           der Spezifikation; Löschung; Akteneinsicht

   § 52 Änderungen der Spezifikation
   § 53 Löschungsantrag
   § 54 Akteneinsicht

   § 55 (weggefallen)“.

2. § 5 wird wie folgt geändert:

   a) In Absatz 1 Nr. 2 wird das Semikolon am Ende von
      Satz 2 durch einen Punkt ersetzt und folgender
      Satz angefügt:

      „Bei einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts sind
      auch der Name und die Anschrift mindestens eines
      vertretungsberechtigten Gesellschafters anzuge-
      ben;“.

   b) In Absatz 3 wird der Satz 2 gestrichen.

3. § 8 wird wie folgt geändert:
   a) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 eingefügt:

         „(5) Die Wiedergabe der Marke kann zusätzlich

      auf einem Datenträger eingereicht werden, für den
      folgende Standards gelten:

      1. Folgende Medientypen und Formatierungen für
         zusätzlich in maschinenlesbarer Form einge-
         reichte Wiedergaben der Marke werden akzep-
         tiert:

          Physikalisches
                                 Typ          Formatierung
             Medium

          CD-R              120 mm     ISO 9660
                            Recordable
                            Disk
                                          Grafikformat:
                                          JPEG (.jpg) ohne

                                          Kompression

                                          Auflösung:
                                          mindestens

                                          150 x 150 dpi,
                                          maximal
                                          1200 x 1200 dpi

                                          Farbtiefe:
                                          24 bit/p
BGBl. 2004, Seite 3533 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3533
         Alle Ansichten (§ 9 Abs. 1 Satz 2) müssen in
         einer Bilddatei wiedergegeben werden. Eine
         Datenkompression ist nicht zulässig.
      2. Auf der Oberfläche des Datenträgers sind
         maschinell oder in Blockschrift folgende Anga-
         ben anzubringen:

         a) der Name des Anmelders,

         b) die Marke, soweit möglich,
         c) der Vertreter, soweit bestellt,
         d) die Kontaktdaten (Adresse, Telefonnummer,
            E-Mail-Adresse),

         e) das interne Geschäftszeichen des Anmel-
            ders oder seines Vertreters, soweit vorhan-
            den, und
         f) der Zeitpunkt der Markenanmeldung, zu der
            der Datenträger gehört.

         Die Beschriftung darf die Lesbarkeit des Daten-
         trägers nicht beeinträchtigen. Etiketten dürfen
         nicht verwendet werden.

      3. Der Datenträger muss lesbar sein und darf
         keine Viren oder sonstige schädliche Program-

         me enthalten. Anderenfalls wird der Anmelder

         oder sein Vertreter informiert, dass der Daten-
         träger nicht verwendet werden kann.“

   b) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 6.

4. § 11 wird wie folgt geändert:

   a) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
        „(3) Der Anmelder muss eine klangliche Wie-
      dergabe der Marke auf einem Datenträger einrei-
      chen.“
   b) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:
        „(5) Für den nach Absatz 3 einzureichenden
      Datenträger gelten folgende Standards:
      1. Folgende Medientypen und Formatierungen für
         die klangliche Wiedergabe einer Hörmarke wer-
         den akzeptiert:
          Physikalisches
                               Typ            Formatierung
             Medium

          CD-R             120 mm     ISO 9660
                           Recordable
                           Disk

                                         Dateiformate:
                                         VOC-Format
                                         (*.VOC) oder
                                         WAVE-Format
                                         (*.WAV) oder
                                         MIDI-Format
                                         (*MID)

         Bei der Aufnahme der Hörmarke dürfen klang-

         verändernde Verfahren nicht verwendet wer-
         den. Die Abtastfrequenz muss mindestens
         22,05 kHz, die Auflösung mindestens acht Bit
         betragen. Datenkompression und Kopier-
         schutzverfahren sind nicht zulässig.

      2. Auf der Oberfläche des Datenträgers sind
         maschinell oder in Blockschrift folgende Anga-
         ben anzubringen:
          a) der Name des Anmelders,
          b) die Marke, soweit möglich,

          c) der Vertreter, soweit bestellt,

          d) die Kontaktdaten (Adresse, Telefonnummer,
             E-Mail-Adresse),
          e) das interne Geschäftszeichen des Anmel-
             ders oder seines Vertreters, soweit vorhan-
             den, und

          f) der Zeitpunkt der Markenanmeldung, zu der
             der Datenträger gehört.
          Die Beschriftung darf die Lesbarkeit des Daten-
          trägers nicht beeinträchtigen. Etiketten dürfen
          nicht verwendet werden.

      3. Der Datenträger muss lesbar sein und darf
         keine Viren oder sonstige schädliche Program-
         me enthalten. Anderenfalls wird der Anmelder
         oder sein Vertreter informiert, dass der Daten-
         träger nicht verwendet werden kann.

      4. Für jede Hörmarke darf nur jeweils ein Datenträ-

         ger eingereicht werden.“

5. § 25 wird wie folgt geändert:

   a) Die Nummer 15 wird wie folgt gefasst:
      „15. der Name und Wohnsitz oder Sitz des Inha-
           bers der Marke; bei einer Gesellschaft bür-
           gerlichen Rechts auch der Name und Wohn-
           sitz des benannten vertretungsberechtigten
           Gesellschafters,“.
   b) Die Nummer 24 wird wie folgt geändert:
      aa) Nach Buchstabe b wird folgender neuer Buch-
          stabe c eingefügt:
           „c) bei vollständiger Löschung der Marke
               eine entsprechende Angabe unter Be-
               zeichnung des Löschungsgrundes,“.
      bb) Der bisherige Buchstabe c wird Buchstabe d.

6. Teil 6 wird wie folgt gefasst:
                             „Teil 6

                     Verfahren nach der
         Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 des Rates
      vom 14. Juli 1992 zum Schutz von geografischen
          Angaben und Ursprungsbezeichnungen
          für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel

                        Abschnitt 1

                   Eintragungsverfahren

                              § 47

                      Eintragungsantrag

     (1) Der Antrag auf Eintragung einer geografischen
   Angabe oder einer Ursprungsbezeichnung nach der
   Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 des Rates vom 14. Juli
   1992 zum Schutz von geografischen Angaben und
BGBl. 2004, Seite 3534 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3534
  Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und
  Lebensmittel (ABl. EG Nr. L 208 S. 1) in ihrer jeweils
  geltenden Fassung soll unter Verwendung des vom
  Deutschen Patent- und Markenamt herausgegebenen

  Formblatts eingereicht werden.

       (2) In dem Antrag sind anzugeben:
  1. der Name und die Anschrift des Antragstellers im
     Sinne des Artikels 5 Abs. 1 der Verordnung (EWG)
     Nr. 2081/92,

  2. falls ein Vertreter bestellt worden ist, der Name und
     die Anschrift des Vertreters,

  3. die geografische Angabe oder die Ursprungsbe-
     zeichnung, deren Eintragung beantragt wird und
  4. die Spezifikation mit den nach Artikel 4 der Verord-
     nung (EWG) Nr. 2081/92 erforderlichen Angaben.

                            § 48
                Beteiligung anderer Staaten
     Bezieht sich der Antrag auf eine Bezeichnung, mit
  der auch ein in einem anderen Mitgliedstaat oder
  einem nach Artikel 12 Abs. 3 der Verordnung (EWG)
  Nr. 2081/92 anerkannten Drittland gelegenes geogra-
  fisches Grenzgebiet bezeichnet wird, oder auf eine an

  dieses geografische Gebiet gekoppelte traditionelle
  Bezeichnung, so unterrichtet das Deutsche Patent-
  und Markenamt im unmittelbaren Verkehr die zustän-
  dige Stelle des anderen Staates und gibt ihr Gelegen-
  heit zur Stellungnahme.

                            § 49

                Veröffentlichung des Antrags

     (1) In der Veröffentlichung des Antrags im Marken-
  blatt (§ 130 Abs. 4 des Markengesetzes) sind anzuge-
  ben:

  1. der Name und die Anschrift des Antragstellers,
  2. falls ein Vertreter bestellt worden ist, der Name und
     die Anschrift des Vertreters,
  3. die geografische Angabe oder die Ursprungsbe-
     zeichnung und

  4. der wesentliche Inhalt der Spezifikation.

    (2) In der Veröffentlichung ist auf die Gelegenheit

  zur Stellungnahme nach § 130 Abs. 4 des Markenge-
  setzes hinzuweisen.

                        Abschnitt 2

                    Einspruchsverfahren

                            § 50

                         Einspruch
    (1) In der Einspruchsschrift nach Artikel 7 Abs. 3
  der Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 sind anzugeben:
  1. der Name und die Anschrift des Einsprechenden,
  2. die geografische Angabe oder Ursprungsbezeich-
     nung, gegen deren Eintragung der Einspruch sich
     richtet sowie

3. Umstände, aus denen sich das berechtigte Inte-
   resse ergibt, in dem der Einsprechende betroffen
   ist.

  (2) Der Einspruch ist innerhalb der Einspruchsfrist

zu begründen. Er kann nur darauf gestützt werden,
dass
1. die Voraussetzungen einer Ursprungsbezeichnung
   oder geografischen Angabe im Sinne des Artikels 2
   der Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 nicht gegeben
   sind,

2. sich die Eintragung der vorgeschlagenen Bezeich-
   nung nachteilig auf das Bestehen einer ganz oder
   teilweise gleichlautenden Bezeichnung oder einer
   Marke oder auf das Bestehen von Erzeugnissen
   auswirken würde, die sich zum Zeitpunkt der in
   Artikel 6 Abs. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2081/92
   genannten Veröffentlichung bereits seit mindes-
   tens fünf Jahren rechtmäßig im Verkehr befanden,
   oder
3. die Bezeichnung, deren Eintragung beantragt
   wurde, eine Gattungsbezeichnung ist; hierzu sind
   ausreichende Angaben zu machen.

                        § 51

                Einspruchsverfahren

   Das Deutsche Patent- und Markenamt unterrichtet
unverzüglich nach Ablauf der Einspruchsfrist das
Bundesministerium der Justiz über die eingegange-
nen Einsprüche durch Übersendung des Originals des
Einspruchs und des übrigen Akteninhalts.

                    Abschnitt 3

           Änderungen der Spezifikation;
             Löschung; Akteneinsicht

                        § 52
           Änderungen der Spezifikation
   Anträge auf Änderung der Spezifikation sind beim
Deutschen Patent- und Markenamt zu stellen. Für das
weitere Verfahren gelten § 47 Abs. 2 und die §§ 48
bis 51 entsprechend.

                        § 53

                 Löschungsantrag

   In dem Antrag auf Löschung nach Artikel 11a Buch-
stabe a der Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 sind anzu-
geben:

1. die geografische Angabe oder die Ursprungsbe-

   zeichnung, auf die verzichtet werden soll,
2. der Name und die Anschrift des Antragstellers und

3. falls ein Vertreter bestellt ist, der Name und die
   Anschrift des Vertreters.

                        § 54
                   Akteneinsicht
   In den Verfahren nach der Verordnung (EWG)
Nr. 2081/92 gewährt das Deutsche Patent- und Mar-
kenamt auf Antrag Einsicht in die Akten.“
BGBl. 2004, Seite 3535 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3535
                        Artikel 2
           Änderung der Patentverordnung

  Die Patentverordnung vom 1. September 2003 (BGBl. I

S. 1702), geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom

11. Mai 2004 (BGBl. I S. 897), wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 15 wie
   folgt gefasst:
   „§ 15 Nachgereichte Anmeldungsunterlagen; Änderung von
         Anmeldungsunterlagen“.

2. In § 4 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe b wird das Semikolon am
   Ende von Satz 2 durch einen Punkt ersetzt und folgen-
   der Satz angefügt:
   „Bei einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts sind auch
   der Name und die Anschrift mindestens eines vertre-
   tungsberechtigten Gesellschafters anzugeben;“.

3. § 6 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

         „(1) Die Anmeldungsunterlagen sind in einer
      Form einzureichen, die eine elektronische Erfas-
      sung gestattet. Bei umfangreichen Anmeldungs-
      unterlagen mit mehr als 300 Seiten sind zusätzlich
      zwei Datenträger einzureichen, die die Anmel-
      dungsunterlagen jeweils in maschinenlesbarer
      Form enthalten. Für die Datenträger gelten die in
      Anlage 1 (zu § 11 Abs. 1 Satz 2) Nr. 41 festgelegten
      Standards entsprechend. Den Datenträgern ist
      eine Erklärung beizufügen, dass die auf den Daten-
      trägern gespeicherten Informationen mit den An-
      meldungsunterlagen übereinstimmen.“
   b) In Absatz 3 werden die Sätze 5 und 6 wie folgt
      gefasst:

      „Die Blattnummern sind unterhalb des oberen
      Rands in der Mitte anzubringen. Zeilen- und
      Absatzzähler oder ähnliche Nummerierungen sol-
      len nicht verwendet werden.“
   c) In Absatz 4 Satz 1 wird die Angabe „Oberer Rand:
      2,5 Zentimeter“ durch die Angabe „Oberer Rand:
      2 Zentimeter“ ersetzt.
   d) In Absatz 5 Satz 2 wird das Wort „darf“ durch das
      Wort „soll“ ersetzt.

4. § 11 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
         „(2) Wird die Patentanmeldung in schriftlicher
      Form eingereicht, so sind zusätzlich zu den schrift-
      lichen Anmeldungsunterlagen zwei Datenträger
      einzureichen, die das Sequenzprotokoll jeweils in
      maschinenlesbarer Form enthalten. Die Datenträ-
      ger sind als Datenträger für ein Sequenzprotokoll
      deutlich zu kennzeichnen und haben den in Ab-
      satz 1 genannten Standards zu entsprechen. Den

      Datenträgern ist eine Erklärung beizufügen, dass

      die auf den Datenträgern gespeicherten Informa-
      tionen mit dem schriftlichen Sequenzprotokoll
      übereinstimmen.“

   b) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
         „(4) Handelt es sich um eine Anmeldung, die
      aus einer internationalen Patentanmeldung nach
      dem Patentzusammenarbeitsvertrag hervorgegan-

      gen und für die das Deutsche Patent- und Marken-

      amt Bestimmungsamt oder ausgewähltes Amt ist

      (Artikel III § 4 Abs. 1, § 6 Abs. 1 des Gesetzes über
      internationale Patentübereinkommen vom 21. Juni
      1976, BGBl. 1976 II S. 649), so finden die Bestim-
      mungen der Ausführungsordnung zum Patentzu-
      sammenarbeitsvertrag unmittelbar Anwendung,
      soweit diese den Standard für die Einreichung von
      Sequenzprotokollen regelt.“

5. § 15 wird wie folgt gefasst:
                            „§ 15
          Nachgereichte Anmeldungsunterlagen;
          Änderung von Anmeldungsunterlagen

      (1) Auf allen nach Mitteilung des amtlichen Akten-
   zeichens eingereichten Schriftstücken ist dieses voll-
   ständig anzubringen. Werden die Anmeldungsunterla-
   gen im Laufe des Verfahrens geändert, so hat der
   Anmelder Reinschriften einzureichen, die die Ände-
   rungen berücksichtigen. Die Reinschriften sind in zwei
   Stücken einzureichen. § 6 Abs. 1 und § 11 Abs. 2 gel-
   ten entsprechend.

      (2) Werden weitere Exemplare von Anmeldungsun-
   terlagen vom Anmelder nachgereicht, so ist eine
   Erklärung beizufügen, dass die nachgereichten Unter-
   lagen mit den ursprünglich eingereichten Unterlagen
   übereinstimmen.
      (3) Der Anmelder hat, sofern die Änderungen nicht
   vom Deutschen Patent- und Markenamt vorgeschla-
   gen worden sind, im Einzelnen anzugeben, an welcher
   Stelle die in den neuen Unterlagen beschriebenen
   Erfindungsmerkmale in den ursprünglichen Unterla-
   gen offenbart sind. Die vorgenommenen Änderungen
   sind zusätzlich entweder auf einem Doppel der geän-
   derten Unterlagen, durch gesonderte Erläuterungen
   oder in den Reinschriften zu kennzeichnen. Wird die
   Kennzeichnung in den Reinschriften vorgenommen,
   sind die Änderungen fett hervorzuheben.
      (4) Der Anmelder hat, sofern die Änderungen vom
   Deutschen Patent- und Markenamt vorgeschlagen
   und vom Anmelder ohne weitere Änderungen ange-
   nommen worden sind, den Reinschriften nach Ab-
   satz 1 Satz 2 und 3 eine Erklärung beizufügen, dass
   die Reinschriften keine über die vom Deutschen
   Patent- und Markenamt vorgeschlagenen Änderun-
   gen hinausgehenden Änderungen enthalten.“

6. In § 19 Abs. 1 Satz 2 wird die Angabe „§ 4 Abs. 2 Nr. 1,
   5 und 6“ durch die Angabe „§ 4 Abs. 2 Nr. 1, 4 und 5“
   ersetzt.

7. Die Anlage 1 (zu § 11 Abs. 1 Satz 2) wird wie folgt
   geändert:

   a) In Nummer 2 Satz 3 zweiter Halbsatz wird die An-

      gabe „36“ durch die Angabe „35“ ersetzt.

   b) In Nummer 37 Satz 2 wird die Angabe „§ 9 Abs. 3“
      durch die Angabe „§ 11 Abs. 3“ ersetzt.
BGBl. 2004, Seite 3536 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3536
   c) Nummer 41 wird wie folgt gefasst:

       „41. Folgende Medientypen und Formatierungen
            für zusätzlich in maschinenlesbarer Form ein-
            gereichte Sequenzprotokolle werden akzep-
            tiert:
            Physikalisches
                                  Typ      Formatierung
               Medium

            CD-R             120 mm     ISO 9660
                             Recordable
                             Disk

            DVD-R            120 mm       konform zu
                             DVD-         ISO 9660 oder
                             Recordable   OSTA UDF
                             Disk         (1.02 oder
                             (4,7 GB)     höher)
            DVD+R            120 mm       konform zu
                             DVD-         ISO 9660 oder
                             Recordable   OSTA UDF
                             Disk         (1.02 oder
                             (4,7 GB)     höher)“.

   d) In Nummer 47 wird unter der Numerischen Kenn-

      zahl 220 in der dritten Spalte die Angabe „28
      und 29“ durch die Angabe „Nr. 28 und 29“ ersetzt.

                        Artikel 3

   Änderung der Geschmacksmusterverordnung

  Die Geschmacksmusterverordnung vom 11. Mai 2004

(BGBl. I S. 884) wird wie folgt geändert:

1. § 5 wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 1 Nr. 2 wird das Komma am Ende von
      Satz 2 durch einen Punkt ersetzt und folgender
      Satz angefügt:
       „Bei einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts sind
       auch der Name und die Anschrift mindestens eines
       vertretungsberechtigten Gesellschafters anzuge-
       ben;“.
   b) In Absatz 3 werden die Wörter „oder einer Gesell-
      schaft bürgerlichen Rechts“ gestrichen.

2. § 6 wird wie folgt geändert:

   a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
          „(2) Die Darstellungen sind auf weißem oder
       hellgrauem, nicht durchscheinendem Papier ein-
       seitig aufzudrucken oder aufzukleben und auf den
       vom Deutschen Patent- und Markenamt heraus-
       gegebenen Formblättern anzubringen. Die Form-
       blätter dürfen keinerlei erläuternden Text, erläu-
       ternde Bezeichnungen, Symbole oder Bemaßun-
       gen enthalten, ausgenommen die Nummerierung
       der Darstellungen, die Angabe „oben“ oder den
       Namen oder die Anschrift des Anmelders.“

   b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

       aa) In Satz 1 werden die Wörter „fotografische
           oder sonstige grafische“ gestrichen.

      bb) In Satz 3 wird das Wort „grafischen“ gestri-
          chen.

3. § 13 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
      aa) Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 3 ein-

          gefügt:

          „3. der Name und der Wohnort des benann-
              ten vertretungsberechtigten Gesellschaf-
              ters einer Gesellschaft bürgerlichen
              Rechts (§ 5 Abs. 1 Nr. 2),“.
      bb) Die bisherigen Nummern 3 bis 14 werden die
          Nummern 4 bis 15.
   b) In Absatz 4 wird die Angabe „nach Absatz 2 Nr. 1,
      2, 7, 11 bis 14“ durch die Angabe „nach Absatz 2
      Nr. 1, 2, 8, 12 bis 15“ ersetzt.
   c) In Absatz 5 wird die Angabe „Absatz 2 Nr. 8“ durch
      die Angabe „Absatz 2 Nr. 9“ ersetzt.

                        Artikel 4
                    Änderung

          der Gebrauchsmusterverordnung

  Die Gebrauchsmusterverordnung vom 11. Mai 2004
(BGBl. I S. 890) wird wie folgt geändert:

1. In § 3 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe b wird das Semikolon am
   Ende von Satz 2 durch einen Punkt ersetzt und folgen-
   der Satz angefügt:

   „Bei einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts sind auch

   der Name und die Anschrift mindestens eines vertre-
   tungsberechtigten Gesellschafters anzugeben;“.

2. In § 4 Abs. 4 Nr. 2 Satz 1 wird die Angabe „Oberer
   Rand: 2,5 Zentimeter“ durch die Angabe „Oberer
   Rand: 2 Zentimeter“ ersetzt.

                        Artikel 5
                      Änderung
           der Halbleiterschutzverordnung

  In § 3 Abs. 1 Nr. 5 Buchstabe b der Halbleiterschutzver-
ordnung vom 11. Mai 2004 (BGBl. I S. 894) wird das
Semikolon am Ende von Satz 2 durch einen Punkt ersetzt
und folgender Satz angefügt:
„Bei einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts sind auch
der Name und die Anschrift mindestens eines vertre-
tungsberechtigten Gesellschafters anzugeben;“.

                        Artikel 6

                   Änderung der
              Wahrnehmungsverordnung

  Die Wahrnehmungsverordnung vom 14. Dezember

1994 (BGBl. I S. 3812), zuletzt geändert durch Artikel 2
der Verordnung vom 11. Mai 2004 (BGBl. I S. 897), wird
wie folgt geändert:
BGBl. 2004, Seite 3537 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3537
1. § 4 Abs. 3 wird aufgehoben.

2. § 7 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
   a) Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 2 einge-
      fügt:
      „2. Entscheidung über den Antrag auf Gewährung
          von Verfahrenskostenhilfe für Jahresgebühren
          bei Patentanmeldungen und Patenten, soweit
          eine Prüfung auf hinreichende Aussicht auf

       Patentgesetzes) bereits stattgefunden hat,
       sowie für Aufrechterhaltungsgebühren bei
       Gebrauchsmustern und Geschmacksmus-
       tern;“.
b) Die bisherige Nummer 2 wird Nummer 3.

                     Artikel 7

                  Inkrafttreten
          Erteilung des Patents (§ 130 Abs. 1 Satz 1 des   Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2005 in Kraft.
                                 München, den 17. Dezember 2004
                                             Der Präsident
                                 des Deutschen Patent-
                                              D r. S c
und Markenamts
h a d e

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2004 I S. 3532. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes 6e618c8d11282b8a….