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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2011, S. 996

BGBl. 2011 I S. 996 · 6.658 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2011, Seite 996 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 996
                                          Verordnung
             zur Änderung der Patentverordnung und der Gebrauchsmusterverordnung
                                                 Vom 26. Mai 2011

   Auf Grund des § 34 Absatz 6 und des § 49a Absatz 5
Satz 1 des Patentgesetzes, von denen § 34 Absatz 6
durch Artikel 7 Nummer 16 Buchstabe b und c des Ge-
setzes vom 13. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3656) und

§ 49a Absatz 5 Satz 1 durch Artikel 1 Nummer 4 Buch-

stabe c des Gesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I

S. 2521) geändert worden ist, und des § 4 Absatz 4
des Gebrauchsmustergesetzes, der zuletzt durch
Artikel 8 Nummer 1 Buchstabe a des Gesetzes vom
13. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3656) geändert worden
ist, jeweils in Verbindung mit § 1 Absatz 2 der DPMA-
Verordnung, der durch Artikel 1 der Verordnung vom
24. März 2010 (BGBl. I S. 330) geändert worden ist,
verordnet das Deutsche Patent- und Markenamt:

                        Artikel 1
                      Änderung
                der Patentverordnung

  Die Patentverordnung vom 1. September 2003
(BGBl. I S. 1702), die zuletzt durch Artikel 2 der Verord-
nung vom 17. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3532) geän-
dert worden ist, wird wie folgt geändert:

 1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 6 wie
    folgt gefasst:
    „§ 6 Formerfordernisse der Anmeldung“.

 2. Dem § 4 wird folgender Absatz 7 angefügt:

      „(7) Die Angaben zum geographischen Her-
    kunftsort biologischen Materials nach § 34a Satz 1
    des Patentgesetzes sind dem Antrag auf einem ge-

    sonderten Blatt beizufügen.“

 3. § 6 wird wie folgt geändert:

    a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
                              „§ 6

             Formerfordernisse der Anmeldung“.

    b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

       aa) Satz 2 wird wie folgt gefasst:

           „Bei schriftlichen Anmeldungsunterlagen mit
           mehr als 300 Seiten ist zusätzlich ein Daten-
           träger einzureichen, der die Anmeldungsun-
           terlagen in maschinenlesbarer Form enthält.“
       bb) In Satz 3 werden die Wörter „die Daten-
           träger“ durch die Wörter „den Datenträger“
           ersetzt.

       cc) In Satz 4 werden die Wörter „Den Datenträ-

           gern“ durch die Wörter „Dem Datenträger“

           und die Wörter „auf den Datenträgern“ durch

           die Wörter „auf dem Datenträger“ ersetzt.

    c) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „und in
       drei Stücken“ gestrichen.

4. In § 7 Absatz 2 Nummer 1 wird nach dem Wort
   „Zunamen“ das Komma und das Wort „Wohnsitz“
   gestrichen.

5. In § 9 Absatz 9 werden nach dem Wort „sein“ das

   Komma und die Wörter „wenn dies das Verständnis

   des Patentanspruchs erleichtert“ gestrichen.

6. § 11 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
  a) Satz 1 wird wie folgt gefasst:

     „Wird die Patentanmeldung in schriftlicher Form
     eingereicht, ist zusätzlich ein Datenträger einzu-
     reichen, der das Sequenzprotokoll in maschi-
     nenlesbarer Form enthält.“
  b) In Satz 2 werden die Wörter „Die Datenträger
     sind“ durch die Wörter „Der Datenträger ist“
     und das Wort „haben“ durch das Wort „hat“ er-
     setzt.

  c) In Satz 3 werden die Wörter „Den Datenträgern“
     durch die Wörter „Dem Datenträger“ und die
     Wörter „auf den Datenträgern“ durch die Wörter
     „auf dem Datenträger“ ersetzt.
7. § 15 wird wie folgt geändert:

  a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
     aa) In Satz 2 wird das Wort „Reinschriften“
         durch die Wörter „eine Reinschrift der An-

         meldungsunterlagen“ und das Wort „berück-
         sichtigen“ durch das Wort „berücksichtigt“
         ersetzt.

     bb) Satz 3 wird aufgehoben.

  b) In Absatz 3 Satz 2 und 3 werden jeweils die

     Wörter „den Reinschriften“ durch die Wörter
     „der Reinschrift“ ersetzt.
  c) In Absatz 4 werden die Wörter „den Reinschrif-
     ten nach Absatz 1 Satz 2 und 3 eine Erklärung

     beizufügen, dass die Reinschriften keine über
     die vom Deutschen Patent- und Markenamt vor-
     geschlagenen Änderungen hinausgehenden Än-

     derungen enthalten“ durch die Wörter „der Rein-
     schrift nach Absatz 1 Satz 2 eine Erklärung bei-
     zufügen, dass die Reinschrift keine über die vom
     Deutschen Patent- und Markenamt vorgeschla-
     genen Änderungen hinausgehenden Änderun-
     gen enthält“ ersetzt.
8. § 19 wird wie folgt geändert:

  a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

     „Der Antrag auf Erteilung eines ergänzenden

     Schutzzertifikats und der Antrag auf Verlänge-

     rung der Laufzeit eines ergänzenden Schutzzer-

     tifikats (§ 49a des Patentgesetzes) sind auf den
     vom Deutschen Patent- und Markenamt heraus-
     gegebenen Formblättern einzureichen.“
BGBl. 2011, Seite 997 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 997
   b) In Absatz 2 werden nach dem Wort „Antrag“ die
      Wörter „auf Erteilung eines ergänzenden Schutz-
      zertifikats“ eingefügt.

 9. § 20 wird wie folgt gefasst:
                           „§ 20
       Ergänzende Schutzzertifikate für Arzneimittel

      Der Antrag auf Erteilung eines ergänzenden

   Schutzzertifikats für Arzneimittel und der Antrag
   auf Verlängerung der Laufzeit eines ergänzenden
   Schutzzertifikats für Arzneimittel müssen jeweils
   die Angaben und Unterlagen enthalten, die in Arti-
   kel 8 der Verordnung (EG) Nr. 469/2009 des Euro-
   päischen Parlaments und des Rates vom 6. Mai
   2009 über das ergänzende Schutzzertifikat für Arz-
   neimittel (ABl. L 152 vom 16.6.2009, S. 1) bezeich-
   net sind.“

10. In § 21 werden vor den Wörtern „des Rates“ die
    Wörter „des Europäischen Parlaments und“ einge-
    fügt und die Angabe „(ABl. EG Nr. L 198 S. 30)“
    durch die Angabe „(ABl. L 198 vom 8.8.1996, S. 30)“
    ersetzt.

                                   München, den 26. Mai

                         Artikel 2

                      Änderung
            der Gebrauchsmusterverordnung

    Die Gebrauchsmusterverordnung vom 11. Mai 2004
  (BGBl. I S. 890), die zuletzt durch Artikel 3 der Verord-
  nung vom 26. September 2006 (BGBl. I S. 2159) geän-

  dert worden ist, wird wie folgt geändert:

  1. In § 4 Absatz 1 werden die Wörter „und jeweils in
     zwei Stücken“ gestrichen.

  2. In § 5 Absatz 9 werden nach dem Wort „sein“ das
     Komma und die Wörter „wenn dies das Verständnis
     des Schutzanspruchs erleichtert“ gestrichen.

                         Artikel 3

                       Inkrafttreten

     Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung
  in Kraft.

2011
                                         Die Präsidentin
                              des Deutschen Patent- und
Markenamts
                                        Rudloff-Schäffer

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2011 I S. 996. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes efd2edacb7c0e317….