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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2004, S. 897
BGBl. 2004 I S. 897 · 10.023 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
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Verordnung
zur Änderung der Patentverordnung und der
Wahrnehmungsverordnung
Vom 11. Mai 2004
Auf Grund
– des § 27 Abs. 5, § 34 Abs. 6 und des § 63 Abs. 4 des
Patentgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung
vom 16. Dezember 1980 (BGBl. 1981 I S. 1), von denen
§ 27 Abs. 5 durch Artikel 7 Nr. 10, § 34 Abs. 6 durch
Artikel 7 Nr. 16 Buchstabe b und § 63 Abs. 4 durch
Artikel 7 Nr. 27 Buchstabe b des Gesetzes vom
13. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3656) geändert worden
sind, und
– des § 26 Abs. 2 des Geschmacksmustergesetzes vom
12. März 2004 (BGBl. I S. 390),
jeweils in Verbindung mit § 1 Abs. 2 der DPMA-Verord-
nung vom 1. April 2004 (BGBl. I S. 514) verordnet das
Deutsche Patent- und Markenamt:
Artikel 1
Änderung der Patentverordnung
Die Patentverordnung vom 1. September 2003 (BGBl. I
S. 1702) wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 18 wie
folgt gefasst:
„§ 18 (weggefallen)“.
2. In § 1 werden die Wörter „Verordnung über das Deut-
sche Patent- und Markenamt“ durch die Wörter
„DPMA-Verordnung“ ersetzt.
3. § 3 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Die Anmeldung (§ 34 des Patentgesetzes)
und die Zusammenfassung (§ 36 des Patentge-
setzes) sind beim Deutschen Patent- und Mar-
kenamt schriftlich einzureichen. Für die elektroni-
sche Einreichung ist § 12 der DPMA-Verordnung
maßgebend.“
b) Absatz 3 wird aufgehoben.
4. In § 4 werden die Absätze 2 und 3 durch die folgen-
den Absätze 2 bis 6 ersetzt:
„(2) Der Antrag muss enthalten:
1. folgende Angaben zum Anmelder:
a) ist der Anmelder eine natürliche Person, den
Vornamen und Familiennamen oder, falls die
Eintragung unter der Firma des Anmelders
erfolgen soll, die Firma, wie sie im Handelsre-
gister eingetragen ist;
b) ist der Anmelder eine juristische Person oder
eine Personengesellschaft, den Namen dieser
Person oder Gesellschaft; die Bezeichnung
der Rechtsform kann auf übliche Weise abge-
kürzt werden. Sofern die juristische Person
oder Personengesellschaft in einem Register
eingetragen ist, muss der Name entsprechend
dem Registereintrag angegeben werden;
dabei muss klar ersichtlich sein, ob das Patent für
eine oder mehrere Personen oder Gesellschaften,
für den Anmelder unter der Firma oder unter dem
bürgerlichen Namen angemeldet wird;
c) Wohnsitz oder Sitz und die Anschrift (Straße
und Hausnummer, Postleitzahl, Ort);

2. eine kurze und genaue Bezeichnung der Erfin-
dung;
3. die Erklärung, dass für die Erfindung die Erteilung
eines Patents oder eines Zusatzpatents beantragt
wird;
4. falls ein Vertreter bestellt worden ist, seinen
Namen und seine Anschrift;
5. die Unterschrift aller Anmelder oder deren Vertre-
ter;
6. falls ein Zusatzpatent beantragt wird, so ist auch
das Aktenzeichen der Hauptanmeldung oder die
Nummer des Hauptpatents anzugeben.
(3) Hat der Anmelder seinen Wohnsitz oder Sitz im
Ausland, so ist bei der Angabe der Anschrift nach
Absatz 2 Nr. 1 Buchstabe c außer dem Ort auch der
Staat anzugeben. Außerdem können gegebenenfalls
Angaben zum Bezirk, zur Provinz oder zum Bundes-
staat gemacht werden, in dem der Anmelder seinen
Wohnsitz oder Sitz hat oder dessen Rechtsordnung
er unterliegt.
(4) Hat das Deutsche Patent- und Markenamt
dem Anmelder eine Anmeldernummer zugeteilt, so
soll diese in der Anmeldung genannt werden.
(5) Hat das Deutsche Patent- und Markenamt
dem Vertreter eine Vertreternummer oder die Num-
mer einer allgemeinen Vollmacht zugeteilt, so soll
diese angegeben werden.
(6) Unterzeichnen Angestellte für ihren anmelden-
den Arbeitgeber, so ist die Zeichnungsbefugnis
glaubhaft zu machen; auf beim Deutschen Patent-
und Markenamt für die Unterzeichner hinterlegte
Angestelltenvollmachten ist unter Angabe der hierfür
mitgeteilten Kennnummer hinzuweisen.“
5. § 6 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 4 wird Satz 3 aufgehoben.
b) In Absatz 5 wird nach Satz 1 folgender Satz ein-
gefügt:
„Blocksatz darf nicht verwendet werden.“
6. § 11 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Sind in der Patentanmeldung Strukturformeln in
Form von Nukleotid- oder Aminosäuresequenzen
angegeben und damit konkret offenbart, so ist ein
entsprechendes Sequenzprotokoll getrennt von Be-
schreibung und Ansprüchen als Anlage zur Anmel-
dung einzureichen.“
7. In § 14 Abs. 3 werden die Wörter „in der von ihm
bestimmten Frist“ gestrichen.
8. § 18 wird aufgehoben.
9. In § 22 werden nach dem Wort „Inkrafttreten“ die
Wörter „von Änderungen“ eingefügt.
10. Die Anlage 1 zu § 11 Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt geändert:
a) Die Nummer 41 wird wie folgt gefasst:
„41. Folgende Medientypen und Formatierungen für zusätzlich in maschinenlesbarer Form eingereichte
Sequenzprotokolle werden akzeptiert:
Physikalisches Medium Typ
Formatierung
3,5'' Diskette ISO/IEC 9529 Double-sided, high 1,44 MB IBM PC Compatible DOS
density, 135 TPI, 80 track, 3,5 inch Format
CD-R 120 mm Recordable Disk ISO 9660
DVD-R 120 mm DVD-Recordable Disk konform zu ISO 9660 oder
(4,7 GB)
OSTA UDF (1.02 oder höher)
DVD+R 120 mm DVD-Recordable Disk konform zu ISO 9660 oder
(4,7 GB)
OSTA UDF (1.02 oder höher)“.
b) In Nummer 47 ist unter der Numerischen Kennzahl 220 in der 3. Spalte die Zahl „30“ durch die Zahl „29“ und
unter der Numerischen Kennzahl 223 ist in der 4. Spalte die Zahl „36“ durch die Zahl „35“ zu ersetzen.
c) In Nummer 48 sind bei der Tabelle 6 das Wort „Nucleosidphosphat-bindende“ durch das Wort „Nucleo-
tidphosphat-bindende“ und das Wort „Nucleosid-phosphats“ durch das Wort „Nucleotidphosphats“ zu erset-
zen.

11. In der Anlage 2 zu § 12 wird der Abschnitt B wie folgt gefasst:
„B. Einreichung in elektronischer Form
9. Folgende Formate für Bilddateien sind bei einer elektronischen Patentanmeldung beim Deutschen Patent- und
Markenamt zulässig:
Grafikformat Kompression
TIFF keine oder LZW
oder FAX Group 4
TIFF keine oder LZW
oder FAX Group 4
JPEG individuell
PDF keine
Artikel 2
Änderung der Wahrnehmungsverordnung
§ 4 der Wahrnehmungsverordnung vom 14. Dezember
Farbtiefe Beschreibung
1 bit/p oder Maximale Größe DIN A4 und eine Auflösung
(Schwarzweiß) von 300*300 dpi
entsprechend einer Pixelzahl (B*L)
von 2480*3508 Pixel
8 bit/p Maximale Größe DIN A4 und eine Auflösung
(256 Graustufen) von 150*150 dpi
entsprechend einer Pixelzahl (B*L)
1240*1754
24 bit/p Maximale Größe DIN A4 und eine Auflösung
von 150*150 dpi
Nur Grauschattierungen werden akzeptiert.
Nur Schwarzweiß Folgende Schriften (Fonts) sind erlaubt:
zulässig – Times (Serifen-Schrift, proportional)
– Helvetica (ohne Serifen, proportional)
– Courier
– Symbol (Symbole)
Farbige Grafiken sind unzulässig.
Eine Verwendung von bei PDF-Dateien
möglichen Nutzungseinschränkungen auf
Dateiebene durch kryptographische Mittel
(Verschlüsselung, Deaktivierung der Druck-
möglichkeit) ist nicht zulässig.“
(2) Dies gilt nicht für Geschäfte, die nach § 26 Abs. 2
Satz 2 Nr. 1 bis 5 des Geschmacksmustergesetzes dem
rechtskundigen Mitglied (§ 23 Abs. 1 Satz 1 des Ge-
schmacksmustergesetzes) vorbehalten sind.
1994 (BGBl. I S. 3812), die durch die Verordnung vom (3) Für die Bearbeitung von Anträgen auf Wiederein-
1. Januar 2002 (BGBl. I S. 35) geändert worden ist,
wie folgt gefasst:
„§ 4
Geschmacksmusterstelle
(1) Mit der Wahrnehmung von Geschäften der Ge-
wird setzung in den vorigen Stand und auf Verfahrenskosten-
hilfe gilt § 7 Abs. 1 und 2.“
Artikel 3
Schlussvorschriften
schmacksmusterstelle, die ihrer Art nach keine besonde- Diese Verordnung tritt am 1. Juni 2004 in Kraft. Gleich-
ren rechtlichen Schwierigkeiten bieten, werden auch
Beamte des gehobenen Dienstes und vergleichbare An-
gestellte betraut.
zeitig tritt die Vierte Verordnung zur Änderung der Patent-
anmeldeverordnung vom 10. Juni 1996 (BGBl. I S. 845)
außer Kraft.
München, den 11. Mai 2004
Der Präsident
des Deutschen Patent- und Markenamts
Jürgen Schade
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2004 I S. 897. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
Prüfwert des Textes 3484aaa26f282c8a….