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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2004, S. 897

BGBl. 2004 I S. 897 · 10.023 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2004, Seite 897 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 897
                                            Verordnung
                zur Änderung der Patentverordnung und der

Wahrnehmungsverordnung
                                               Vom 11. Mai 2004

  Auf Grund

– des § 27 Abs. 5, § 34 Abs. 6 und des § 63 Abs. 4 des

  Patentgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung

  vom 16. Dezember 1980 (BGBl. 1981 I S. 1), von denen

  § 27 Abs. 5 durch Artikel 7 Nr. 10, § 34 Abs. 6 durch

  Artikel 7 Nr. 16 Buchstabe b und § 63 Abs. 4 durch
  Artikel 7 Nr. 27 Buchstabe b des Gesetzes vom
  13. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3656) geändert worden
  sind, und

– des § 26 Abs. 2 des Geschmacksmustergesetzes vom
  12. März 2004 (BGBl. I S. 390),
jeweils in Verbindung mit § 1 Abs. 2 der DPMA-Verord-
nung vom 1. April 2004 (BGBl. I S. 514) verordnet das
Deutsche Patent- und Markenamt:

                        Artikel 1

           Änderung der Patentverordnung

  Die Patentverordnung vom 1. September 2003 (BGBl. I

S. 1702) wird wie folgt geändert:

 1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 18 wie
    folgt gefasst:
    „§ 18 (weggefallen)“.

 2. In § 1 werden die Wörter „Verordnung über das Deut-
    sche Patent- und Markenamt“ durch die Wörter
    „DPMA-Verordnung“ ersetzt.

 3. § 3 wird wie folgt geändert:

    a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

          „(1) Die Anmeldung (§ 34 des Patentgesetzes)
        und die Zusammenfassung (§ 36 des Patentge-

        setzes) sind beim Deutschen Patent- und Mar-

        kenamt schriftlich einzureichen. Für die elektroni-

        sche Einreichung ist § 12 der DPMA-Verordnung

        maßgebend.“

   b) Absatz 3 wird aufgehoben.

4. In § 4 werden die Absätze 2 und 3 durch die folgen-
   den Absätze 2 bis 6 ersetzt:

      „(2) Der Antrag muss enthalten:
   1. folgende Angaben zum Anmelder:

        a) ist der Anmelder eine natürliche Person, den
           Vornamen und Familiennamen oder, falls die
           Eintragung unter der Firma des Anmelders
           erfolgen soll, die Firma, wie sie im Handelsre-
           gister eingetragen ist;
        b) ist der Anmelder eine juristische Person oder

           eine Personengesellschaft, den Namen dieser

           Person oder Gesellschaft; die Bezeichnung
           der Rechtsform kann auf übliche Weise abge-
           kürzt werden. Sofern die juristische Person
           oder Personengesellschaft in einem Register
           eingetragen ist, muss der Name entsprechend
           dem Registereintrag angegeben werden;
        dabei muss klar ersichtlich sein, ob das Patent für
        eine oder mehrere Personen oder Gesellschaften,
        für den Anmelder unter der Firma oder unter dem
        bürgerlichen Namen angemeldet wird;

        c) Wohnsitz oder Sitz und die Anschrift (Straße
           und Hausnummer, Postleitzahl, Ort);
BGBl. 2004, Seite 898 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 898
      2. eine kurze und genaue Bezeichnung der Erfin-
         dung;
      3. die Erklärung, dass für die Erfindung die Erteilung
         eines Patents oder eines Zusatzpatents beantragt
         wird;
      4. falls ein Vertreter bestellt worden ist, seinen
         Namen und seine Anschrift;

      5. die Unterschrift aller Anmelder oder deren Vertre-
         ter;

      6. falls ein Zusatzpatent beantragt wird, so ist auch
         das Aktenzeichen der Hauptanmeldung oder die
         Nummer des Hauptpatents anzugeben.
         (3) Hat der Anmelder seinen Wohnsitz oder Sitz im
      Ausland, so ist bei der Angabe der Anschrift nach
      Absatz 2 Nr. 1 Buchstabe c außer dem Ort auch der
      Staat anzugeben. Außerdem können gegebenenfalls
      Angaben zum Bezirk, zur Provinz oder zum Bundes-
      staat gemacht werden, in dem der Anmelder seinen
      Wohnsitz oder Sitz hat oder dessen Rechtsordnung
      er unterliegt.
        (4) Hat das Deutsche Patent- und Markenamt
      dem Anmelder eine Anmeldernummer zugeteilt, so
      soll diese in der Anmeldung genannt werden.
         (5) Hat das Deutsche Patent- und Markenamt
      dem Vertreter eine Vertreternummer oder die Num-
      mer einer allgemeinen Vollmacht zugeteilt, so soll
      diese angegeben werden.
        (6) Unterzeichnen Angestellte für ihren anmelden-
      den Arbeitgeber, so ist die Zeichnungsbefugnis

   glaubhaft zu machen; auf beim Deutschen Patent-
   und Markenamt für die Unterzeichner hinterlegte
   Angestelltenvollmachten ist unter Angabe der hierfür
   mitgeteilten Kennnummer hinzuweisen.“

5. § 6 wird wie folgt geändert:

   a) In Absatz 4 wird Satz 3 aufgehoben.

   b) In Absatz 5 wird nach Satz 1 folgender Satz ein-
      gefügt:

      „Blocksatz darf nicht verwendet werden.“

6. § 11 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

   „Sind in der Patentanmeldung Strukturformeln in
   Form von Nukleotid- oder Aminosäuresequenzen
   angegeben und damit konkret offenbart, so ist ein
   entsprechendes Sequenzprotokoll getrennt von Be-
   schreibung und Ansprüchen als Anlage zur Anmel-
   dung einzureichen.“

7. In § 14 Abs. 3 werden die Wörter „in der von ihm
   bestimmten Frist“ gestrichen.

8. § 18 wird aufgehoben.

9. In § 22 werden nach dem Wort „Inkrafttreten“ die
   Wörter „von Änderungen“ eingefügt.
10. Die Anlage 1 zu § 11 Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt geändert:

      a) Die Nummer 41 wird wie folgt gefasst:
         „41. Folgende Medientypen und Formatierungen für zusätzlich in maschinenlesbarer Form eingereichte
              Sequenzprotokolle werden akzeptiert:

                Physikalisches Medium         Typ

Formatierung
                3,5'' Diskette                ISO/IEC 9529 Double-sided, high        1,44 MB IBM PC Compatible DOS
                                              density, 135 TPI, 80 track, 3,5 inch   Format
                CD-R                          120 mm Recordable Disk                 ISO 9660
                DVD-R                         120 mm DVD-Recordable Disk             konform zu ISO 9660 oder
                                              (4,7 GB)
OSTA UDF (1.02 oder höher)
                DVD+R                         120 mm DVD-Recordable Disk             konform zu ISO 9660 oder
                                              (4,7 GB)
OSTA UDF (1.02 oder höher)“.
      b) In Nummer 47 ist unter der Numerischen Kennzahl 220 in der 3. Spalte die Zahl „30“ durch die Zahl „29“ und
         unter der Numerischen Kennzahl 223 ist in der 4. Spalte die Zahl „36“ durch die Zahl „35“ zu ersetzen.
      c) In Nummer 48 sind bei der Tabelle 6 das Wort „Nucleosidphosphat-bindende“ durch das Wort „Nucleo-
         tidphosphat-bindende“ und das Wort „Nucleosid-phosphats“ durch das Wort „Nucleotidphosphats“ zu erset-
         zen.
BGBl. 2004, Seite 899 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 899
11. In der Anlage 2 zu § 12 wird der Abschnitt B wie folgt gefasst:
                                              „B. Einreichung in elektronischer Form
    9. Folgende Formate für Bilddateien sind bei einer elektronischen Patentanmeldung beim Deutschen Patent- und
       Markenamt zulässig:

            Grafikformat             Kompression

         TIFF                   keine oder LZW
                                oder FAX Group 4

         TIFF                   keine oder LZW
                                oder FAX Group 4

         JPEG                   individuell

         PDF                    keine

                           Artikel 2

      Änderung der Wahrnehmungsverordnung
   § 4 der Wahrnehmungsverordnung vom 14. Dezember

      Farbtiefe                        Beschreibung

1 bit/p oder          Maximale Größe DIN A4 und eine Auflösung
(Schwarzweiß)         von 300*300 dpi
                      entsprechend einer Pixelzahl (B*L)
                      von 2480*3508 Pixel

8 bit/p               Maximale Größe DIN A4 und eine Auflösung
(256 Graustufen)      von 150*150 dpi
                      entsprechend einer Pixelzahl (B*L)
                      1240*1754

24 bit/p              Maximale Größe DIN A4 und eine Auflösung
                      von 150*150 dpi
                      Nur Grauschattierungen werden akzeptiert.

Nur Schwarzweiß       Folgende Schriften (Fonts) sind erlaubt:
zulässig              – Times (Serifen-Schrift, proportional)
                      – Helvetica (ohne Serifen, proportional)
                      – Courier
                      – Symbol (Symbole)
                      Farbige Grafiken sind unzulässig.
                      Eine Verwendung von bei PDF-Dateien
                      möglichen Nutzungseinschränkungen auf
                      Dateiebene durch kryptographische Mittel
                      (Verschlüsselung, Deaktivierung der Druck-
                      möglichkeit) ist nicht zulässig.“

             (2) Dies gilt nicht für Geschäfte, die nach § 26 Abs. 2
           Satz 2 Nr. 1 bis 5 des Geschmacksmustergesetzes dem
           rechtskundigen Mitglied (§ 23 Abs. 1 Satz 1 des Ge-
           schmacksmustergesetzes) vorbehalten sind.
1994 (BGBl. I S. 3812), die durch die Verordnung vom                (3) Für die Bearbeitung von Anträgen auf Wiederein-
1. Januar 2002 (BGBl. I S. 35) geändert worden ist,
wie folgt gefasst:
                              „§ 4
                 Geschmacksmusterstelle

  (1) Mit der Wahrnehmung von Geschäften der Ge-
wird         setzung in den vorigen Stand und auf Verfahrenskosten-
             hilfe gilt § 7 Abs. 1 und 2.“

                                     Artikel 3

                               Schlussvorschriften
schmacksmusterstelle, die ihrer Art nach keine besonde-            Diese Verordnung tritt am 1. Juni 2004 in Kraft. Gleich-
ren rechtlichen Schwierigkeiten bieten, werden auch
Beamte des gehobenen Dienstes und vergleichbare An-
gestellte betraut.
zeitig tritt die Vierte Verordnung zur Änderung der Patent-
anmeldeverordnung vom 10. Juni 1996 (BGBl. I S. 845)
außer Kraft.
                                     München, den 11. Mai 2004
                                                 Der Präsident
                                     des Deutschen Patent- und Markenamts
                                                Jürgen Schade

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2004 I S. 897. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes 3484aaa26f282c8a….