§ 3 Form der Einreichung
Stand: 10.06.2019
Die Anmeldung (§ 34 des Patentgesetzes) und die Zusammenfassung (§ 36 des Patentgesetzes) sind beim Deutschen Patent- und Markenamt schriftlich oder elektronisch einzureichen. Für die elektronische Einreichung ist die Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr beim Deutschen Patent- und Markenamt maßgebend.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu § 3 PatV →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- BPatG, 04.11.2016 – 7 W (pat) 12/15Patentbeschwerdeverfahren – Antrag auf Weiterbehandlung in elektronischer Form - "Weiterbehandlung IV" – Möglichkeit der Einreichung eines Weiterbehandlungsantrag als elektronisches Dokument
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
-
12.12.2018 Ausfertigung
§ 3 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 12. Dezember 2018 (BGBl. I 2446)
BGBl. 2018 I S. 2446
-
10.12.2012 Ausfertigung
§ 3 geändert, Abs. 2 aufgehoben durch Artikel 3 des Gesetzes vom 10. Dezember 2012 (BGBl. I 2630)
BGBl. 2012 I S. 2630
-
11.05.2004 Ausfertigung
§ 3 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 11. Mai 2004 (BGBl. I 897)
BGBl. 2004 I S. 897
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.