§ 4 Anmeldung zur Erteilung eines Patents
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PatV/4?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Für die schriftliche Anmeldung zur Erteilung eines Patents ist für die nachfolgend genannten Angaben das vom Deutschen Patent- und Markenamt herausgegebene Formblatt zu verwenden, sofern diese Verordnung nichts anderes bestimmt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PatV/4?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Die Anmeldung muss enthalten:
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/PatV/4?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Wenn der Anmelder seinen Wohnsitz oder Sitz im Ausland hat, so ist bei der Angabe der Anschrift nach Absatz 2 Nummer 1 außer dem Ort auch der Staat anzugeben. Weitere Angaben zum Bezirk, zur Provinz oder zum Bundesstaat, in dem der Anmelder seinen Wohnsitz oder Sitz hat oder dessen Rechtsordnung er unterliegt, sind freiwillig.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/PatV/4?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Hat das Deutsche Patent- und Markenamt dem Anmelder eine Kennnummer zugeteilt, so soll diese in der Anmeldung genannt werden. In der Anmeldung können zusätzlich eine von der Anschrift des Anmelders abweichende Postanschrift, eine Postfachanschrift sowie Telefonnummern, Telefaxnummern und E-Mail-Adressen angegeben werden.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/PatV/4?asof=2019-06-10#abs-5 (5) Wird die Anmeldung von mehreren Personen oder Personengesellschaften eingereicht, so gelten Absatz 2 Nummer 1 und die Absätze 3 und 4 für alle anmeldenden Personen oder Personengesellschaften.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/PatV/4?asof=2019-06-10#abs-6 (6) Ist ein Vertreter bestellt, so gelten hinsichtlich der Angaben zum Vertreter Absatz 2 Nummer 1 und die Absätze 3 und 4 Satz 2 entsprechend. Hat das Deutsche Patent- und Markenamt dem Vertreter eine Kennnummer oder die Nummer einer allgemeinen Vollmacht zugeteilt, so soll diese zusätzlich angegeben werden.
Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/PatV/4?asof=2019-06-10#abs-7 (7) Unterzeichnen Angestellte für ihren anmeldenden Arbeitgeber, so ist auf Anforderung der Nachweis der Zeichnungsbefugnis vorzulegen. Auf beim Deutschen Patent- und Markenamt für die Unterzeichner hinterlegte Angestelltenvollmachten ist unter Angabe der hierfür mitgeteilten Kennnummer hinzuweisen.
Permalink zu Abs. 8recht.nulegal.eu/gesetze/PatV/4?asof=2019-06-10#abs-8 (8) Die Angaben zum geographischen Herkunftsort biologischen Materials nach § 34a Absatz 1 Satz 1 des Patentgesetzes sind auf einem gesonderten Blatt anzugeben.