§ 5 Anmeldungsunterlagen
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 3
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- BPatG, 29.06.2023 – 12 W (pat) 1/23
- BPatG, 11.07.2006 – 23 W (pat) 55/04Zitiert von 1
- BPatG, 12.04.2017 – 9 W (pat) 2/15
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Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PatV/5#abs-1 (1) Die Anmeldungsunterlagen und die Zusammenfassung dürfen im Text keine bildlichen Darstellungen enthalten. Ausgenommen sind chemische und mathematische Formeln sowie Tabellen. Phantasiebezeichnungen, Marken oder andere Bezeichnungen, die zur eindeutigen Angabe der Beschaffenheit eines Gegenstands nicht geeignet sind, dürfen nicht verwendet werden. Kann eine Angabe ausnahmsweise nur durch Verwendung einer Marke eindeutig bezeichnet werden, so ist die Bezeichnung als Marke kenntlich zu machen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PatV/5#abs-2 (2) Technische Begriffe und Bezeichnungen sowie Bezugszeichen sind in der gesamten Anmeldung einheitlich zu verwenden, sofern nicht die Verwendung verschiedener Ausdrücke sachdienlich ist.