Rechtsprechung / BPatG / 1. Senat / 2026

BPatG Beschluss vom 08.05.2026 – 1 W (pat) 27/25

1. Senat · ECLI:DE:BPatG:2026:080526B1Wpat27.25.0

Gewerblicher RechtsschutzBundVolltext

Zitiert von 1 Entscheidungen Zitiert 1 Entscheidungen 4 zitierte Normen Als PDF speichern

BUNDESPATENTGERICHT

_______________________

(Aktenzeichen) …

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Patentanmeldung 10 2025 126 275.6

hat der 1. Senat (Juristischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 8. Mai 2026 durch die Präsidentin Dr. Hock, den Richter Schell und die Richterin Dorn beschlossen:

Auf die Beschwerde des Anmelders wird der Beschluss der Prüfungsstelle 22 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 22. August 2025 aufgehoben und die Sache zur weiteren Prüfung an das Deutsche Patent- und Markenamt zurückverwiesen.

ECLI:DE:BPatG:2026:080526B1Wpat27.25.0

G r ü n d e

I. Der Beschwerdeführer ist Anmelder der am 4. Juli 2025 beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) eingereichten Patentanmeldung mit der Bezeichnung „Klappbare Transportvorrichtung für Fahrräder“, die beim DPMA das amtliche Aktenzeichen 10 2025 126 275.6 erhalten hat.

Auf dem amtlichen Formblatt (P 2007), mit dem die Patentanmeldung eingereicht wurde, war im Feld 4 ("Anmelder") der Name des Anmelders mit dem Zusatz „c/o“ aufgeführt, an den sich der Name seiner Anwaltskanzlei sowie die Kanzleiadresse in Hamburg anschloss. Als Vertreter war die Zweigstelle der Anwaltskanzlei in München mit der dortigen Kanzleiadresse benannt.

Mit Bescheid vom 18. Juli 2025 beanstandete die Prüfungsstelle 1.22 des DPMA, dass der Anmelder nicht die Anschrift seines Wohnsitzes angegeben habe, wie dies gemäß § 4 Abs. 2 PatV aber bei einer natürlichen Person als Anmelder erforderlich sei. Zur Behebung des Mangels wurde dem Anmelder eine Frist von einem Monat eingeräumt und gleichzeitig darauf hingewiesen, dass bei einer Nichtbehebung des Mangels nach Ablauf der Frist mit einer Zurückweisung der Anmeldung gerechnet werden müsse.

Mit Eingabe vom 21. August 2025 machte der Anmelder daraufhin geltend, dass es sich bei der Wohnanschrift einer Privatperson um persönliche, besonders schützenswerte Daten handle, und verwies insoweit auf die europäische Datenschutzgrundverordnung (DSGVO). Die Bekanntgabe seiner Wohnanschrift in einem öffentlich zugänglichen Register würde dieser Schutzwürdigkeit nicht gerecht. Die Vorschrift § 4 Abs. 2 PatV verfolge die sichere Korrespondenz mit dem DPMA und dem Nachweis darüber, ob der Anmelder seinen Sitz innerhalb oder außerhalb des Territorialgebiets der Bundesrepublik Deutschland habe. Hierfür sei - wie etwa bei Erfinderadressen seit Jahren üblich - die Angabe einer Firmenanschrift ausreichend. Mit der Angabe der Firmenanschrift in dem Antrag auf Erteilung eines Patents würden dem Erfordernis des § 4 Abs. 2 PatV Genüge getan sowie die Erfordernisse der DSGVO beachtet.

Die Prüfungsstelle hat die Patentanmeldung mit Beschluss vom 22. August 2025 wegen unvollständiger Angaben zum Anmelder mit der Begründung zurückgewiesen, die Regelung des § 4 Abs. 2 PatV diene nicht allein der sicheren Korrespondenz, sondern auch der zweifelsfreien Identifizierbarkeit des Anmelders. Ein Patent sei ein Vermögensrecht und müsse daher eindeutig zugeordnet werden können. Hierzu verwies die Prüfungsstelle auch auf eine zu einem vergleichbaren Sachverhalt ergangene Entscheidung des 30. Senats des Bundespatentgerichts (BPatG, Beschluss vom 22. August 2022 – 30 W (pat) 558/20, GRUR-RS 2022, 21533).

Gegen diese Entscheidung hat der Anmelder mit Eingabe vom 30. September 2025 Beschwerde eingelegt und gleichzeitig seine bislang fehlende Wohnanschrift nachgereicht, wobei er hervorhob, dass dies lediglich vorsorglich und zur Vermeidung weiterer Formalbeanstandungen erfolge, ohne dass damit eine Anerkennung der von der Prüfungsstelle vertretenen Rechtsauffassung verbunden sei.

Nach telefonischer Erörterung der Sach- und Rechtslage mit dem Anmelder hat dieser mit Eingabe vom 30. April 2026 seine bis dahin gestellten Anträge zurückgenommen und sinngemäß beantragt, den angefochtenen Beschluss unter Berücksichtigung der von ihm im Beschwerdeverfahren mitgeteilten Wohnanschrift aufzuheben und die Sache zur Aufnahme der materiellen Prüfung an das DPMA zurückzuverweisen.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

II. Die Beschwerde des Anmelders führt antragsgemäß zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das DPMA. Gemäß § 79 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 PatG kann das Bundespatentgericht die mit der Beschwerde angefochtene Entscheidung ohne eigene Sachentscheidung aufheben, wenn die Gründe, die der angefochtenen Entscheidung zu Grunde liegen, beseitigt werden und insoweit eine neue Sachprüfung oder eine Fortsetzung der Sachprüfung erforderlich ist, etwa, weil wesentliche Patentierungsvoraussetzungen noch nicht ausreichend geprüft wurden (vgl. Schulte/Moufang, PatG, 12. Aufl., § 79 Rdn. 20 f. m. w. N.).

So liegt die Sache hier: Die Prüfungsstelle hat die Anmeldung im Rahmen der Offensichtlichkeitsprüfung nach § 42 PatG aufgrund eines formalen Mangels zu Recht und mit zutreffender Begründung zurückgewiesen. Indem der Anmelder seine bislang fehlende Wohnanschrift im Beschwerdeverfahren nachgereicht hat, wurde dieser Mangel jedoch behoben.

Der angefochtene Beschluss war somit aufzuheben und die Sache gemäß § 79 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 PatG an das DPMA zur Fortsetzung des Prüfungsverfahrens zurückzuverweisen.

III.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde gegeben. Da die Rechtsbeschwerde vom Senat nicht zugelassen wurde, gilt dies nur unter der Voraussetzung, dass einer der in § 100 Abs. 3 PatG aufgeführten Verfahrensmängel gerügt wird. Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45 a, 76133 Karlsruhe, durch eine beim Bundesgerichtshof zugelassene Rechtsanwältin oder einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt einzulegen. Dr. Hock Dorn Schell