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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2012, S. 2630

BGBl. 2012 I S. 2630 · 7.600 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2012, Seite 2630 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2630
                                        Dritte Verordnung
                   zur Änderung der Markenverordnung und anderer Verordnungen
                                          Vom 10. Dezember 2012

  Auf Grund
– des § 65 Absatz 1 Nummer 2, 3, 8 und 10 des Mar-
  kengesetzes vom 25. Oktober 1994 (BGBl. I S. 3082;
  1995 I S. 156; 1996 I S. 682),
– des § 26 Absatz 1 Nummer 2, 5 und 6 des Ge-
  schmacksmustergesetzes vom 12. März 2004
  (BGBl. I S. 390),

– des § 34 Absatz 6 des Patentgesetzes, der durch

  Artikel 7 Nummer 16 Buchstabe b und c des Ge-
  setzes vom 13. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3656) ge-
  ändert worden ist, und
– des § 4 Absatz 4 des Gebrauchsmustergesetzes, der
  durch Artikel 8 Nummer 1 Buchstabe a des Gesetzes
  vom 13. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3656) geändert
  worden ist,
jeweils in Verbindung mit § 1 Absatz 2 der DPMA-Ver-
ordnung, der durch Artikel 1 der Verordnung vom
24. März 2010 (BGBl. I S. 330) geändert worden ist,
verordnet das Deutsche Patent- und Markenamt:

                       Artikel 1
                    Änderung der
                  Markenverordnung

  Die Markenverordnung vom 11. Mai 2004 (BGBl. I
S. 872), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung
vom 6. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2629) geändert wor-
den ist, wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht werden die Angaben zum An-

   hang gestrichen.

2. § 2 Absatz 1 Satz 3 wird aufgehoben.
3. § 5 wird wie folgt geändert:
  a) In Absatz 1 Nummer 3 werden nach den Wörtern
     „die Anschrift“ die Wörter „des Wohnsitzes oder
     Sitzes“ eingefügt.

  b) In Absatz 2 wird nach dem Wort „können“ das

     Wort „zusätzlich“ eingefügt.

4. § 15 wird wie folgt geändert:
  a) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „eines
     Monats“ durch die Wörter „von drei Monaten“ er-
     setzt.

  b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
       aa) Satz 1 wird aufgehoben.

       bb) In Satz 2 werden die Wörter „nicht einge-
           reicht“ durch das Wort „zurückgenommen“
           ersetzt.

       cc) Die Sätze 3 und 4 werden aufgehoben.

5. § 19 wird wie folgt gefasst:

                          „§ 19
                    Klasseneinteilung
      Die Klassifizierung der Waren und Dienstleistun-
   gen richtet sich nach der vom Deutschen Patent-
   und Markenamt im Bundesanzeiger bekannt ge-
   machten jeweils gültigen Fassung der Klasseneintei-
   lung und der alphabetischen Listen der Waren und
   Dienstleistungen.“

6. § 20 wird wie folgt geändert:

   a) In Absatz 1 wird die Angabe „Abs. 1“ gestrichen.
   b) In Absatz 2 wird die Angabe „Abs. 2“ gestrichen.
7. Die Anlagen 1 bis 3 werden aufgehoben.

                       Artikel 2
                  Änderung der
           Geschmacksmusterverordnung
  Die Geschmacksmusterverordnung vom 11. Mai
2004 (BGBl. I S. 884), die zuletzt durch Artikel 2 der
Verordnung vom 6. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1763)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
   a) Die Angabe zu § 15 wird wie folgt gefasst:

      „§ 15 (weggefallen)“.
   b) Die Angaben zum Anhang werden gestrichen.

2. § 5 wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 1 Nummer 3 werden nach den Wörtern
      „die Anschrift“ die Wörter „des Wohnsitzes oder

      Sitzes“ eingefügt.

   b) In Absatz 2 wird nach dem Wort „können“ das
      Wort „zusätzlich“ eingefügt.
3. § 8 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
     „(1) Die Angabe der Erzeugnisse, in die das Ge-
   schmacksmuster aufgenommen oder bei denen es
   verwendet werden soll (Erzeugnisangabe), und die
   Klassifizierung richten sich nach der vom Deutschen

   Patent- und Markenamt im Bundesanzeiger bekannt

   gemachten jeweils gültigen Fassung der Einteilung
   der Klassen und Unterklassen und der Warenliste.“
4. § 13 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

      aa) Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 2
          eingefügt:
         „2. die Wiedergabe des Geschmacksmus-
             ters,“.

      bb) Die bisherige Nummer 2 wird Nummer 3 und
          das Wort „Wohnort“ wird durch das Wort
          „Wohnsitz“ ersetzt.

      cc) Die bisherigen Nummern 3 bis 7 werden die
          Nummern 4 bis 8.
BGBl. 2012, Seite 2631 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2631
   b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
      aa) In Nummer 3 wird das Wort „Wohnort“ durch
          das Wort „Wohnsitz“ ersetzt.
      bb) Die bisherigen Nummern 7 bis 15 werden die
          Nummern 6 bis 14.
   c) Absatz 4 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
        „(4) Ist die Aufschiebung der Bekanntmachung
      der Wiedergabe nach § 21 Absatz 1 Satz 1 des
      Geschmacksmustergesetzes beantragt worden,
      so beschränkt sich die Eintragung der Anmel-
      dung auf die Angaben nach Absatz 1 Nummer 1,
      3 bis 6, nach Absatz 2 Nummer 1, 3, 7, 11 bis 14
      sowie den Prioritätstag nach Absatz 2 Nummer 9
      und 10.“

   d) In Absatz 5 werden die Wörter „Absatz 1 Nr. 6

      und 7 und Absatz 2 Nr. 9“ durch die Wörter „Ab-

      satz 1 Nummer 7 und 8 und Absatz 2 Nummer 8“

      ersetzt.

5. § 14 wird wie folgt gefasst:

                           „§ 14
                     Bekanntmachung
      Das Deutsche Patent- und Markenamt veröffent-

   licht regelmäßig erscheinende Übersichten über die

   in das Geschmacksmusterregister nach § 13 einge-
   tragenen Tatsachen.“
6. § 15 wird aufgehoben.

7. In § 17 Absatz 1 werden die Wörter „und der Be-

   kanntmachungskosten“ gestrichen.
8. In § 20 Nummer 3 wird die Angabe „§ 13 Abs. 1 Nr. 2
   und Abs. 2 Nr. 1“ durch die Wörter „§ 13 Absatz 1
   Nummer 3 und Absatz 2 Nummer 1“ ersetzt.

9. Die Anlagen 1 und 2 werden aufgehoben.

                        Artikel 3
                     Änderung der
                   Patentverordnung

  Die Patentverordnung vom 1. September 2003
(BGBl. I S. 1702), die zuletzt durch Artikel 1 der Verord-

nung vom 26. Mai 2011 (BGBl. I S. 996) geändert wor-
den ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 2 Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „Gesetz
   über Einheiten im Messwesen“ durch die Wörter
   „Gesetz über die Einheiten im Messwesen und die
   Zeitbestimmung“ ersetzt.
2. § 3 wird wie folgt geändert:
   a) Die Absatzbezeichnung „(1)“ wird gestrichen.

   b) Absatz 2 wird aufgehoben.
3. § 4 Absatz 6 wird wie folgt gefasst:

      „(6) Unterzeichnen Angestellte für ihren anmel-
   denden Arbeitgeber, so ist auf Anforderung der
   Nachweis der Zeichnungsbefugnis vorzulegen. Auf

   beim Deutschen Patent- und Markenamt für die

   Unterzeichner hinterlegte Angestelltenvollmachten

   ist unter Angabe der hierfür mitgeteilten Kennnum-

   mer hinzuweisen.“

4. § 11 Absatz 5 wird aufgehoben.

                        Artikel 4

                  Änderung der

            Gebrauchsmusterverordnung

  § 3 Absatz 6 der Gebrauchsmusterverordnung vom
11. Mai 2004 (BGBl. I S. 890), die zuletzt durch Artikel 2
der Verordnung vom 26. Mai 2011 (BGBl. I S. 996) ge-

ändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

   „(6) Unterzeichnen Angestellte für ihren anmelden-
den Arbeitgeber, so ist auf Anforderung der Nachweis
der Zeichnungsbefugnis vorzulegen. Auf beim Deut-
schen Patent- und Markenamt für die Unterzeichner
hinterlegte Angestelltenvollmachten ist unter Angabe
der hierfür mitgeteilten Kennnummer hinzuweisen.“

                        Artikel 5

                      Inkrafttreten

  Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2013 in Kraft.
                                   München, den 10. Dezember 2012

                                          Die Präsidentin
                               des Deutschen Patent- und Markenamts
                                         Rudloff-Schäffer

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2012 I S. 2630. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes c3153ded3857105a….