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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2012, S. 2630
BGBl. 2012 I S. 2630 · 7.600 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
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Dritte Verordnung
zur Änderung der Markenverordnung und anderer Verordnungen
Vom 10. Dezember 2012
Auf Grund
– des § 65 Absatz 1 Nummer 2, 3, 8 und 10 des Mar-
kengesetzes vom 25. Oktober 1994 (BGBl. I S. 3082;
1995 I S. 156; 1996 I S. 682),
– des § 26 Absatz 1 Nummer 2, 5 und 6 des Ge-
schmacksmustergesetzes vom 12. März 2004
(BGBl. I S. 390),
– des § 34 Absatz 6 des Patentgesetzes, der durch
Artikel 7 Nummer 16 Buchstabe b und c des Ge-
setzes vom 13. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3656) ge-
ändert worden ist, und
– des § 4 Absatz 4 des Gebrauchsmustergesetzes, der
durch Artikel 8 Nummer 1 Buchstabe a des Gesetzes
vom 13. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3656) geändert
worden ist,
jeweils in Verbindung mit § 1 Absatz 2 der DPMA-Ver-
ordnung, der durch Artikel 1 der Verordnung vom
24. März 2010 (BGBl. I S. 330) geändert worden ist,
verordnet das Deutsche Patent- und Markenamt:
Artikel 1
Änderung der
Markenverordnung
Die Markenverordnung vom 11. Mai 2004 (BGBl. I
S. 872), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung
vom 6. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2629) geändert wor-
den ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht werden die Angaben zum An-
hang gestrichen.
2. § 2 Absatz 1 Satz 3 wird aufgehoben.
3. § 5 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Nummer 3 werden nach den Wörtern
„die Anschrift“ die Wörter „des Wohnsitzes oder
Sitzes“ eingefügt.
b) In Absatz 2 wird nach dem Wort „können“ das
Wort „zusätzlich“ eingefügt.
4. § 15 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „eines
Monats“ durch die Wörter „von drei Monaten“ er-
setzt.
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird aufgehoben.
bb) In Satz 2 werden die Wörter „nicht einge-
reicht“ durch das Wort „zurückgenommen“
ersetzt.
cc) Die Sätze 3 und 4 werden aufgehoben.
5. § 19 wird wie folgt gefasst:
„§ 19
Klasseneinteilung
Die Klassifizierung der Waren und Dienstleistun-
gen richtet sich nach der vom Deutschen Patent-
und Markenamt im Bundesanzeiger bekannt ge-
machten jeweils gültigen Fassung der Klasseneintei-
lung und der alphabetischen Listen der Waren und
Dienstleistungen.“
6. § 20 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird die Angabe „Abs. 1“ gestrichen.
b) In Absatz 2 wird die Angabe „Abs. 2“ gestrichen.
7. Die Anlagen 1 bis 3 werden aufgehoben.
Artikel 2
Änderung der
Geschmacksmusterverordnung
Die Geschmacksmusterverordnung vom 11. Mai
2004 (BGBl. I S. 884), die zuletzt durch Artikel 2 der
Verordnung vom 6. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1763)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Die Angabe zu § 15 wird wie folgt gefasst:
„§ 15 (weggefallen)“.
b) Die Angaben zum Anhang werden gestrichen.
2. § 5 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Nummer 3 werden nach den Wörtern
„die Anschrift“ die Wörter „des Wohnsitzes oder
Sitzes“ eingefügt.
b) In Absatz 2 wird nach dem Wort „können“ das
Wort „zusätzlich“ eingefügt.
3. § 8 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Die Angabe der Erzeugnisse, in die das Ge-
schmacksmuster aufgenommen oder bei denen es
verwendet werden soll (Erzeugnisangabe), und die
Klassifizierung richten sich nach der vom Deutschen
Patent- und Markenamt im Bundesanzeiger bekannt
gemachten jeweils gültigen Fassung der Einteilung
der Klassen und Unterklassen und der Warenliste.“
4. § 13 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 2
eingefügt:
„2. die Wiedergabe des Geschmacksmus-
ters,“.
bb) Die bisherige Nummer 2 wird Nummer 3 und
das Wort „Wohnort“ wird durch das Wort
„Wohnsitz“ ersetzt.
cc) Die bisherigen Nummern 3 bis 7 werden die
Nummern 4 bis 8.

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 3 wird das Wort „Wohnort“ durch
das Wort „Wohnsitz“ ersetzt.
bb) Die bisherigen Nummern 7 bis 15 werden die
Nummern 6 bis 14.
c) Absatz 4 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„(4) Ist die Aufschiebung der Bekanntmachung
der Wiedergabe nach § 21 Absatz 1 Satz 1 des
Geschmacksmustergesetzes beantragt worden,
so beschränkt sich die Eintragung der Anmel-
dung auf die Angaben nach Absatz 1 Nummer 1,
3 bis 6, nach Absatz 2 Nummer 1, 3, 7, 11 bis 14
sowie den Prioritätstag nach Absatz 2 Nummer 9
und 10.“
d) In Absatz 5 werden die Wörter „Absatz 1 Nr. 6
und 7 und Absatz 2 Nr. 9“ durch die Wörter „Ab-
satz 1 Nummer 7 und 8 und Absatz 2 Nummer 8“
ersetzt.
5. § 14 wird wie folgt gefasst:
„§ 14
Bekanntmachung
Das Deutsche Patent- und Markenamt veröffent-
licht regelmäßig erscheinende Übersichten über die
in das Geschmacksmusterregister nach § 13 einge-
tragenen Tatsachen.“
6. § 15 wird aufgehoben.
7. In § 17 Absatz 1 werden die Wörter „und der Be-
kanntmachungskosten“ gestrichen.
8. In § 20 Nummer 3 wird die Angabe „§ 13 Abs. 1 Nr. 2
und Abs. 2 Nr. 1“ durch die Wörter „§ 13 Absatz 1
Nummer 3 und Absatz 2 Nummer 1“ ersetzt.
9. Die Anlagen 1 und 2 werden aufgehoben.
Artikel 3
Änderung der
Patentverordnung
Die Patentverordnung vom 1. September 2003
(BGBl. I S. 1702), die zuletzt durch Artikel 1 der Verord-
nung vom 26. Mai 2011 (BGBl. I S. 996) geändert wor-
den ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 2 Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „Gesetz
über Einheiten im Messwesen“ durch die Wörter
„Gesetz über die Einheiten im Messwesen und die
Zeitbestimmung“ ersetzt.
2. § 3 wird wie folgt geändert:
a) Die Absatzbezeichnung „(1)“ wird gestrichen.
b) Absatz 2 wird aufgehoben.
3. § 4 Absatz 6 wird wie folgt gefasst:
„(6) Unterzeichnen Angestellte für ihren anmel-
denden Arbeitgeber, so ist auf Anforderung der
Nachweis der Zeichnungsbefugnis vorzulegen. Auf
beim Deutschen Patent- und Markenamt für die
Unterzeichner hinterlegte Angestelltenvollmachten
ist unter Angabe der hierfür mitgeteilten Kennnum-
mer hinzuweisen.“
4. § 11 Absatz 5 wird aufgehoben.
Artikel 4
Änderung der
Gebrauchsmusterverordnung
§ 3 Absatz 6 der Gebrauchsmusterverordnung vom
11. Mai 2004 (BGBl. I S. 890), die zuletzt durch Artikel 2
der Verordnung vom 26. Mai 2011 (BGBl. I S. 996) ge-
ändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
„(6) Unterzeichnen Angestellte für ihren anmelden-
den Arbeitgeber, so ist auf Anforderung der Nachweis
der Zeichnungsbefugnis vorzulegen. Auf beim Deut-
schen Patent- und Markenamt für die Unterzeichner
hinterlegte Angestelltenvollmachten ist unter Angabe
der hierfür mitgeteilten Kennnummer hinzuweisen.“
Artikel 5
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2013 in Kraft.
München, den 10. Dezember 2012
Die Präsidentin
des Deutschen Patent- und Markenamts
Rudloff-Schäffer
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2012 I S. 2630. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
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