§ 39
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 169
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Nach Gewicht
- BPatG, 12.04.2017 – 7 W (pat) 28/15Patentbeschwerdeverfahren – "Gebühren für die Teilanmeldung II" – Anmeldegebühr – zur Nachzahlung bei Teilung – anspruchsabhängige Anmeldegebühr - Teilanmeldung, die mehr Patentansprüche als die Stammanmeldung enthält – zur Gebührenpflicht - zum Wirksamwerden der Teilung – zu den Folgen des Unterbleibens der Zahlung für die erhöhte AnspruchszahlZitiert von 1
- BGH, 15.12.1998 – X ZB 2/98Zitiert von 3
- BGH, 05.11.2018 – X ZB 6/17Patentanmeldung: Fiktion der Nichtabgabe der Teilungserklärung wegen Nichtentrichtung der zusätzlichen Gebühren für die abgetrennte Anmeldung bei Erhöhung der Anspruchszahl - SchwammkörperZitiert von 1
- BPatG, 28.07.2021 – 7 W (pat) 5/19(Patentbeschwerdeverfahren – "Ohrhörer" – zum Begriff der "Anmeldung" im Sinne von § 39 Abs. 1 S. 1 PatG – keine Anwendung des Teilungsrechts aus § 39 PatG auf europäische Patentanmeldungen, eine solche ergibt sich auch nicht aus Art. 66 EuPatÜbk)Zitiert von 1
- BPatG, 31.05.2002 – 10 W (pat) 36/01
- BGH, 28.03.2000 – X ZB 36/98Patentrecht: Möglichkeit der Teilung einer Patentanmeldung nach Herausgabe des Erteilungsbeschlusses bis zum Ablauf der Beschwerdefrist KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 19
Zuletzt entschieden
- BPatG, 08.05.2026 – 1 W (pat) 6/26
- BPatG, 28.01.2025 – 17 W (pat) 23/23
- BPatG, 16.10.2024 – 9 W (pat) 10/21
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 39 PatG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PatG/39#abs-1 (1) Der Anmelder kann die Anmeldung jederzeit teilen. Die Teilung ist schriftlich zu erklären. Wird die Teilung nach Stellung des Prüfungsantrags (§ 44) erklärt, so gilt der abgetrennte Teil als Anmeldung, für die ein Prüfungsantrag gestellt worden ist. Für jede Teilanmeldung bleiben der Zeitpunkt der ursprünglichen Anmeldung und eine dafür in Anspruch genommene Priorität erhalten.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PatG/39#abs-2 (2) Für die abgetrennte Anmeldung sind für die Zeit bis zur Teilung die gleichen Gebühren zu entrichten, die für die ursprüngliche Anmeldung zu entrichten waren. Dies gilt nicht für die Gebühr nach dem Patentkostengesetz für die Recherche nach § 43, wenn die Teilung vor der Stellung des Prüfungsantrags (§ 44) erklärt worden ist, es sei denn, daß auch für die abgetrennte Anmeldung ein Antrag nach § 43 gestellt wird.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/PatG/39#abs-3 (3) Werden für die abgetrennte Anmeldung die nach den §§ 34, 35, 35a und 36 erforderlichen Anmeldungsunterlagen nicht innerhalb von drei Monaten nach Eingang der Teilungserklärung eingereicht oder werden die Gebühren für die abgetrennte Anmeldung nicht innerhalb dieser Frist entrichtet, so gilt die Teilungserklärung als nicht abgegeben.