Gesetzgebungsmaterialien
Artikel 7 · BT-Drs. 12/632 · S. 22
Zu Artikel 7 — Änderung des Patentgesetzes
Zu Artikel 7 — Änderung des Patentgesetzes Die gebotenen Anpassungen des Patentgesetzes an die materiell-rechtlichen Bestimmungen der Artikel 25 bis 27 und 35 des Gemeinschaftspatentübereinkom- mens sind durch Artikel 8 des Gemeinschaftspatentge- setzes vom 26. Juli 1979 bereits vollzogen worden; in der durch diese Vorschrift geänderten Neufassung ist das Patentgesetz am 16. Dezember 1980 neu bekannt gemacht worden (BGBl. 1981 I S. 1). Durch Artikel 7 Nr. 1 des Entwu rfs soll nunmehr noch eine Änderung des Patentgesetzes nachgeholt wer- den, die im Interesse der Gleichbehandlung von natio- nalen Patenten und Gemeinschaftspatenten bei Erlaß des Gemeinschaftspatentgesetzes nicht zwingend geboten war, gleichwohl aber im Hinblick auf die Har- monisierung der Vorschriften des Patentgesetzes mit dem GPU auch vor dem Hintergrund der Erklärung über die Anpassung des nationalen Patentrechts (Anhang II zur gemeinsamen Erklärung der Regierun- gen der Mitgliedstaaten der Europäischen Wirtschafts- gemeinschaft anläßlich der Unterzeichnung der Verein- barung über Gemeinschaftspatente) nunmehr sachge- recht erscheint. Artikel 7 Nr. 2 betrifft eine klarstellende Änderung. Zu Nummer 1 Mit Nummer 1 des Entwu rfs soll die Regelung über die Lizenzbereitschaftserklärung in § 23 PatG an die für Gemeinschaftspatente vorgesehene Regelung der Lizenzbereitschaftserklärung (Artikel 43 des Gemein- schaftspatentübereinkommens) angepaßt werden. Es wird vorgesehen, daß die Lizenzbereitschaftserklärung jederzeit gegenüber dem Patentamt zurückgenommen werden kann, solange dem Patentinhaber noch nicht die Absicht angezeigt worden ist, die Erfindung zu benutzen. Mit dieser Regelung wird auch einem wie- derholten Wunsch der beteiligten Kreise entsprochen, die Regelung der Lizenzbereitschaftserklärung stär
Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 5.449 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.
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BT-Drs. 12/632, 12. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 97.447–102.896 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.06) +D1D2D3 · Prüfwert a59c99f036b72d03….
Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP