§ 110
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PatG/110#abs-1 (1) Gegen die Urteile der Nichtigkeitssenate des Patentgerichts (§ 84) findet die Berufung an den Bundesgerichtshof statt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PatG/110#abs-2 (2) Die Berufung wird durch Einreichung der Berufungsschrift beim Bundesgerichtshof eingelegt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/PatG/110#abs-3 (3) Die Berufungsfrist beträgt einen Monat. Sie beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefaßten Urteils, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/PatG/110#abs-4 (4) Die Berufungsschrift muß enthalten:
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/PatG/110#abs-5 (5) Die allgemeinen Vorschriften der Zivilprozessordnung über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Berufungsschrift anzuwenden.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/PatG/110#abs-6 (6) Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.
Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/PatG/110#abs-7 (7) Beschlüsse der Nichtigkeitssenate sind nur zusammen mit ihren Urteilen (§ 84) anfechtbar; § 71 Abs. 3 der Zivilprozeßordnung ist nicht anzuwenden.
Permalink zu Abs. 8recht.nulegal.eu/gesetze/PatG/110#abs-8 (8) Die §§ 515, 516 und 521 Abs. 1 und 2 Satz 1 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend.
Wird zitiert von 167 Entscheidungen zu § 110 PatG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BGH, 22.05.2001 – X ZR 204/00
- BPatG, 26.10.2021 – 5 Ni 9/20 (EP)
- BPatG, 20.10.2021 – 5 Ni 13/19 (EP)
- BPatG, 06.07.2021 – 5 Ni 1/20 (EP)
- BPatG, 24.03.2021 – 5 Ni 32/18 (EP)
- BPatG, 12.11.2020 – 5 Ni 22/18 (EP)
Zuletzt entschieden
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 110 PatG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
-
31.07.2009 Ausfertigung
§ 110 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I 2521)
BGBl. 2009 I S. 2521
-
16.07.1998 Ausfertigung
§ 110 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 16. Juli 1998 (BGBl. I 1827)
BGBl. 1998 I S. 1827
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.