Gesetze / Patentgesetz

PatG

§ 110

Stand: 10.06.2019

Gewerblicher RechtsschutzBund179 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PatG/110#abs-1 (1) Gegen die Urteile der Nichtigkeitssenate des Patentgerichts (§ 84) findet die Berufung an den Bundesgerichtshof statt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PatG/110#abs-2 (2) Die Berufung wird durch Einreichung der Berufungsschrift beim Bundesgerichtshof eingelegt.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/PatG/110#abs-3 (3) Die Berufungsfrist beträgt einen Monat. Sie beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefaßten Urteils, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/PatG/110#abs-4 (4) Die Berufungsschrift muß enthalten:

1.
die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird;
2.
die Erklärung, daß gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/PatG/110#abs-5 (5) Die allgemeinen Vorschriften der Zivilprozessordnung über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Berufungsschrift anzuwenden.

Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/PatG/110#abs-6 (6) Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.

Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/PatG/110#abs-7 (7) Beschlüsse der Nichtigkeitssenate sind nur zusammen mit ihren Urteilen (§ 84) anfechtbar; § 71 Abs. 3 der Zivilprozeßordnung ist nicht anzuwenden.

Permalink zu Abs. 8recht.nulegal.eu/gesetze/PatG/110#abs-8 (8) Die §§ 515, 516 und 521 Abs. 1 und 2 Satz 1 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend.

§ 109 § 111