§ 110
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 179
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BGH, 22.05.2001 – X ZR 204/00
- BPatG, 26.10.2021 – 5 Ni 9/20 (EP)
- BPatG, 20.10.2021 – 5 Ni 13/19 (EP)
- BPatG, 06.07.2021 – 5 Ni 1/20 (EP)
- BPatG, 24.03.2021 – 5 Ni 32/18 (EP)
- BPatG, 12.11.2020 – 5 Ni 22/18 (EP)
Zuletzt entschieden
- BPatG, 22.04.2026 – 8 Ni 16/24 (EP)
- BPatG, 16.04.2026 – 6 Ni 21/25
- BPatG, 18.03.2026 – 8 Ni 17/24 (EP)
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 110 PatG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PatG/110#abs-1 (1) Gegen die Urteile der Nichtigkeitssenate des Patentgerichts (§ 84) findet die Berufung an den Bundesgerichtshof statt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PatG/110#abs-2 (2) Die Berufung wird durch Einreichung der Berufungsschrift beim Bundesgerichtshof eingelegt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/PatG/110#abs-3 (3) Die Berufungsfrist beträgt einen Monat. Sie beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefaßten Urteils, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/PatG/110#abs-4 (4) Die Berufungsschrift muß enthalten:
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/PatG/110#abs-5 (5) Die allgemeinen Vorschriften der Zivilprozessordnung über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Berufungsschrift anzuwenden.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/PatG/110#abs-6 (6) Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.
Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/PatG/110#abs-7 (7) Beschlüsse der Nichtigkeitssenate sind nur zusammen mit ihren Urteilen (§ 84) anfechtbar; § 71 Abs. 3 der Zivilprozeßordnung ist nicht anzuwenden.
Permalink zu Abs. 8recht.nulegal.eu/gesetze/PatG/110#abs-8 (8) Die §§ 515, 516 und 521 Abs. 1 und 2 Satz 1 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend.