Gesetzgebungsmaterialien
Artikel 23 · BT-Drs. 19/27670 · S. 325
Zu Artikel 23 (Änderung des Partnerschaftsgesellschaftsgesetzes)
Zu Artikel 23 (Änderung des Partnerschaftsgesellschaftsgesetzes) Zu Nummer 1 Der Begriff Mitglied der Rechtsanwaltskammer in § 1 Absatz 2 PartGG ist missverständlich (Henssler in: Hens- sler/Prütting, BRAO, 5. Auflage 2019, § 1 PartGG, Rn. 16a). Ob eine Person Mitglied der Rechtsanwaltskammer sein muss ist eine Frage des Berufsrechts und soll ausschließlich dort geregelt werden. § 1 Absatz 2 PartGG ent- hält hingegen eine beispielhafte Aufzählung freier Berufe. Zu diesen freien Berufen gehört auch der Rechtsan- waltsberuf. Hierdurch wird auch klargestellt, dass § 1 Absatz 2 nicht auf Kammermitglieder beschränkt ist und eine Partnerschaftsgesellschaft auch mit Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten aus anderen Staaten möglich ist, sofern der Zusammenschluss die Anforderungen des Berufsrechts erfüllt. Drucksache 19/27670 – 326 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Zu Nummer 2 Zu Buchstabe a (Aufhebung des § 7 Absatz 4 PartGG) Die Vertretungsbefugnis vor Gericht und Behörden soll nunmehr allgemein für alle anwaltlichen Berufsaus- übungsgesellschaften in § 59l BRAO-E geregelt werden. Auf die Begründung zu Artikel 1 Nummer 23 wird Be- zug genommen. Die in § 7 Absatz 4 PartGG bisher enthaltene Sonderregelung im Recht der Partnerschaftsgesell- schaften kann damit entfallen. Zu Buchstabe b (Änderung des § 7 Absatz 5 PartGG) Es handelt sich um eine Folgeänderung zur Streichung des § 7 Absatz 4 PartGG.
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Herkunft
BT-Drs. 19/27670, 19. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 1.253.000–1.254.467 der Textfassung · Extraktion pdftotext -layout (gutter 0.03) +D1D2D3 · Prüfwert 71b94208955dbf89….
Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP