Gesetze

Gesetzgebungsmaterialien

Artikel 23 · BT-Drs. 19/27670 · S. 325

Zu Artikel 23 (Änderung des Partnerschaftsgesellschaftsgesetzes)

Zu Artikel 23 (Änderung des Partnerschaftsgesellschaftsgesetzes)
Zu Nummer 1
Der Begriff Mitglied der Rechtsanwaltskammer in § 1 Absatz 2 PartGG ist missverständlich (Henssler in: Hens-
sler/Prütting, BRAO, 5. Auflage 2019, § 1 PartGG, Rn. 16a). Ob eine Person Mitglied der Rechtsanwaltskammer
sein muss ist eine Frage des Berufsrechts und soll ausschließlich dort geregelt werden. § 1 Absatz 2 PartGG ent-
hält hingegen eine beispielhafte Aufzählung freier Berufe. Zu diesen freien Berufen gehört auch der Rechtsan-
waltsberuf. Hierdurch wird auch klargestellt, dass § 1 Absatz 2 nicht auf Kammermitglieder beschränkt ist und
eine Partnerschaftsgesellschaft auch mit Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten aus anderen Staaten möglich ist,
sofern der Zusammenschluss die Anforderungen des Berufsrechts erfüllt.
Drucksache 19/27670                                  – 326 –             Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode



Zu Nummer 2
Zu Buchstabe a (Aufhebung des § 7 Absatz 4 PartGG)
Die Vertretungsbefugnis vor Gericht und Behörden soll nunmehr allgemein für alle anwaltlichen Berufsaus-
übungsgesellschaften in § 59l BRAO-E geregelt werden. Auf die Begründung zu Artikel 1 Nummer 23 wird Be-
zug genommen. Die in § 7 Absatz 4 PartGG bisher enthaltene Sonderregelung im Recht der Partnerschaftsgesell-
schaften kann damit entfallen.

Zu Buchstabe b (Änderung des § 7 Absatz 5 PartGG)
Es handelt sich um eine Folgeänderung zur Streichung des § 7 Absatz 4 PartGG.

BT-Drs. 19/27670 im Original öffnen

Herkunft

BT-Drs. 19/27670, 19. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 1.253.000–1.254.467 der Textfassung · Extraktion pdftotext -layout (gutter 0.03) +D1D2D3 · Prüfwert 71b94208955dbf89….

Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP