§ 62
Stand: 14.10.2021
Wird zitiert von 222
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Nach Gewicht
- BPatG, 04.12.2012 – 8 W (pat) 701/10Patenteinspruchsbeschwerdeverfahren – "Verfahren zur Herstellung von Kunststoffbehältern für Flüssigkeiten" – zum Rechtsschutzbedürfnis an der Fortsetzung des Einspruchsverfahrens nach Erlöschen des Patents – Freistellung von Ansprüchen aus dem Patent für die Vergangenheit – zur Rückzahlung der Einspruchsgebühr aus BilligkeitsgründenZitiert von 2
- BPatG, 05.12.2002 – 10 W (pat) 32/02Zitiert von 5
- BPatG, 29.10.2001 – 10 W (pat) 9/01
- BPatG, 20.07.2015 – 19 W (pat) 2/14Patenteinspruchsbeschwerdeverfahren – "Verfahren zur Durchführung von Taubenrennen im Taubensport" – zur Auferlegung der durch eine Anhörung verursachten Kosten
- BPatG, 10.12.2012 – 35 W (pat) 2/12Gebrauchsmusterlöschungsverfahren – zur Erstattung von Reisekosten im Gebrauchsmusterlöschungsverfahren
- BPatG, 05.09.2012 – 8 W (pat) 343/06
Zuletzt entschieden
- BPatG, 28.07.2026 – 12 W (pat) 40/23Patentrecht: Erledigung des Einspruchs- und Einspruchsbeschwerdeverfahrens in der Hauptsache bei Verzicht auf das Streitpatent KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasst
- BPatG, 31.07.2025 – 11 W (pat) 65/23Zitiert von 1
- BPatG, 26.03.2025 – 35 W (pat) 2/24Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 62 PatG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PatG/62#abs-1 (1) In dem Beschluß nach § 61 Abs. 1 kann die Patentabteilung nach billigem Ermessen bestimmen, inwieweit einem Beteiligten die durch eine Anhörung oder eine Beweisaufnahme verursachten Kosten zur Last fallen. Die Bestimmung kann auch getroffen werden, wenn ganz oder teilweise der Einspruch zurückgenommen oder auf das Patent verzichtet wird. Die Patentabteilung kann anordnen, dass die Einspruchsgebühr nach dem Patentkostengesetz ganz oder teilweise zurückgezahlt wird, wenn es der Billigkeit entspricht.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PatG/62#abs-2 (2) Zu den Kosten gehören außer den Auslagen des Deutschen Patent- und Markenamts auch die den Beteiligten erwachsenen Kosten, soweit sie zur zweckentsprechenden Wahrung der Ansprüche und Rechte notwendig waren. Der Betrag der zu erstattenden Kosten wird auf Antrag durch das Deutsche Patent- und Markenamt festgesetzt. Die Vorschriften der Zivilprozessordnung über das Kostenfestsetzungsverfahren (§§ 103 bis 107) und die Zwangsvollstreckung aus Kostenfestsetzungsbeschlüssen (§§ 724 bis 802) sind entsprechend anzuwenden. An die Stelle der Erinnerung tritt die Beschwerde gegen den Kostenfestsetzungsbeschluß; § 73 ist mit der Maßgabe anzuwenden, daß die Beschwerde innerhalb von zwei Wochen einzulegen ist. Die vollstreckbare Ausfertigung wird vom Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Patentgerichts erteilt.