§ 125
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PatG/125?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Wird der Einspruch oder die Klage auf Erklärung der Nichtigkeit des Patents auf die Behauptung gestützt, daß der Gegenstand des Patents nach § 3 nicht patentfähig sei, so kann das Patentamt oder das Patentgericht verlangen, daß Urschriften, Ablichtungen oder beglaubigte Abschriften der im Einspruch oder in der Klage erwähnten Druckschriften, die im Patentamt und im Patentgericht nicht vorhanden sind, in je einem Stück für das Patentamt oder das Patentgericht und für die am Verfahren Beteiligten eingereicht werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PatG/125?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Von Druckschriften in fremder Sprache sind auf Verlangen des Patentamts oder des Patentgerichts einfache oder beglaubigte Übersetzungen beizubringen.
Änderungsverlauf
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10.08.2021 Ausfertigung
§ 125 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I 3490)
BGBl. 2021 I S. 3490
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19.07.2002 Ausfertigung
§ 125 eingefügt durch Artikel 4 Abs. 1 des Gesetzes vom 19. Juli 2002 (BGBl. I 2681)
BGBl. 2002 I S. 2681
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