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Artikel 15 · BT-Drs. 16/3655 · S. 99

Zu Artikel 15 (Änderung des Patentgesetzes)

Zu Artikel 15 (Änderung des Patentgesetzes)
Die Neuregelung der Vertretungsbefugnis vor dem Bundes-
patentgericht entspricht den Regelungen in den übrigen
Verfahrensordnungen; die Vertretungsregelungen vor dem
Bundesgerichtshof bleiben im Wesentlichen unverändert.
Zu Nummer 1 (Änderung von § 97)
Durch die Änderungen in § 97 wird die Vorschrift insgesamt
an die Vorschriften der übrigen Verfahrensordnungen ange-
glichen.
Zu Buchstabe a (Neufassung von Absatz 1 und Einfügung
der Absätze 2 bis 4)
Die Vorschrift in Absatz 1 entspricht insgesamt § 79 Abs. 1
ZPO-E. Eine Einschränkung des Rechts, das Verfahren vor
dem Bundespatentgericht selbst zu betreiben, soll in Über-
einstimmung mit der Wertung in den übrigen Verfahrensord-
nungen künftig nicht mehr möglich sein (vgl. Begründung
zu Artikel 13 Nr. 2). Die Sonderregelung des § 25 bleibt
unberührt.
Die neu eingefügten Absätze 2 bis 4 entsprechen den Rege-
lungen in den übrigen Verfahrensordnungen. Absatz 2 Satz 1
enthält den Grundsatz, dass die Patentanwälte den Rechtsan-
wälten im patentgerichtlichen Verfahren gleichgestellt sind.
In Absatz 2 Satz 2 werden, der einheitlichen Struktur der
Neuregelung entsprechend, die übrigen in erster Instanz ver-
tretungsbefugten Personengruppen abschließend aufgezählt.
Dabei entsprechen die Nummern 1 und 2 dem § 79 Abs. 2
ZPO-E (vgl. Begründung zu Artikel 8 Nr. 3). Weitere Perso-
nengruppen brauchen im patentgerichtlichen Verfahren als
Verfahrensbevollmächtigte nicht berücksichtigt zu werden.
Zu Buchstabe b (Absätze 5 und 6)
Die Vorschriften über die Vollmachterteilung und ihren
Nachweis bleiben im patentgerichtlichen Verfahren unver-
ändert und werden in alle übrigen Verfahrensordnungen
wortgleich übernommen.
Zu Nummer 2 (Aufhebung von § 102 Abs. 5 Satz 3)
§ 102 Abs. 5 regelt im Zusammenh

Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 2.749 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.

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BT-Drs. 16/3655, 16. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 576.797–579.546 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.66) +D1D2D3 · Prüfwert 9fb3461715b3a9d3….

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