Rechtsprechung / BPatG / 19. Senat / 2022

BPatG Beschluss vom 20.01.2022 – 19 W (pat) 26/20

19. Senat · ECLI:DE:BPatG:2022:200122B19Wpat26.20.0

Gewerblicher RechtsschutzBundVolltext

6 zitierte Normen Als PDF speichern

BUNDESPATENTGERICHT

________________________

(Aktenzeichen) Verkündet am 20. Januar 2022 …

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Patentanmeldung 10 2018 213 522.3 …

hat der 19. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 20. Januar 2022 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Ing. Kleinschmidt, des Richters Dipl.-Ing. Müller, der Richterin Dorn und des Richters Dipl.-Ing. Matter beschlossen:

Der Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse H01H des Deutschen Patent- und Markenamts vom 17. April 2020 wird aufgehoben und das nachgesuchte Patent wie folgt erteilt:

ECLI:DE:BPatG:2022:200122B19Wpat26.20.0 Bezeichnung:

Schmelzsicherung, Sicherungskörper, System und Verfahren Anmeldetag:

10. August 2018 Patentansprüche:

Patentansprüche 1 bis 18 vom 14. Januar 2022, beim BPatG als Hauptantrag eingegangen am 17. Januar 2022 Beschreibung:

Beschreibungsseiten 1 bis 19 vom 14. Januar 2022, beim BPatG zum Hauptantrag eingegangen am 17. Januar 2022 Zeichnungen:

Figuren 1 und 2 vom 6. April 2020, beim DPMA eingegangen am selben Tag.

G r ü n d e

I. Die Patentanmeldung mit dem Aktenzeichen 10 2018 213 522.3 und der Bezeichnung „Schmelzsicherung, Sicherungskörper, System und Verfahren“ ist am 10. August 2018 beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) eingereicht worden. Das DPMA – Prüfungsstelle für Klasse H01H – hat mit Beschluss vom 17. April 2020 den Antrag auf Erteilung eines Patents gemäß Hauptantrag vom 6. April 2020 zurückgewiesen, sowie ein Patent aufgrund des Hilfsantrages vom selben Tag erteilt. Zur Begründung ist angegeben, der Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach Hauptantrag beruhe gegenüber dem vorliegenden Stand der Technik nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.

Gegen diesen Beschluss richtet sich die am 19. Mai 2020 eingelegte Beschwerde der Anmelderin. Die Anmelderin und Beschwerdeführerin beantragt zuletzt, den Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse H01H des Deutschen Patent- und Markenamts vom 17. April 2020 aufzuheben und das nachgesuchte Patent auf der Grundlage folgender Unterlagen zu erteilen:

Patentansprüche:

Patentansprüche 1 bis 18 vom 14. Januar 2022, beim BPatG als Hauptantrag eingegangen am 17. Januar 2022 Beschreibung:

Beschreibungsseiten 1 bis 19 vom 14. Januar 2022, beim BPatG zum Hauptantrag eingegangen am 17. Januar 2022 Zeichnungen:

Figuren 1 und 2 vom 6. April 2020, beim DPMA eingegangen am selben Tag. Die geltenden Patentansprüche 1, 11, 17 sowie 18 gemäß Hauptantrag, zuletzt eingereicht mit Schriftsatz vom 14. Januar 2022, lauten:

1. Schmelzsicherung (1) mit integrierter Messfunktion, - mit einem Schutzgehäuse (2), aus dem zwei elektrische Anschlusselemente (3, 4) der Schmelzsicherung (1) herausgeführt sind und in dem zumindest ein Schmelzleiter (5) angeordnet ist, welcher die beiden Anschlusselemente (3, 4) in dem Schutzgehäuse (2) elektrisch leitend miteinander verbindet, - mit einer Messvorrichtung (10), welche ein Sensorelement (11) zum Erfassen eines physikalischen Zustands-Messwertes der Schmelzsicherung (1) sowie eine Übertragungseinrichtung (13) zur Übertragung des Messwertes an eine außerhalb der Schmelzsicherung (1) angeordnete Empfangsvorrichtung aufweist, dadurch gekennzeichnet, dass - dass die Messvorrichtung (10) ein eigenes Gehäuse (12) aufweist, in dem das Sensorelement (11) aufgenommen und gehalten ist und das mit dem Schutzgehäuse (2) mechanisch verbunden ist, wobei der für das Schutzgehäuse (2) sowie das weitere Gehäuse (12) insgesamt benötigte Bauraum dem Bauraum einer standardisierten NH-Sicherung entspricht.

11. Sicherungskörper für eine Schmelzsicherung (1), die nach einem der Ansprüche 1 bis 10 ausgebildet ist, - mit einem zur Aufnahme des Schmelzleiters (5) ausgebildeten druck-dichten ersten Aufnahmeraum, und - mit einem zur Aufnahme der Messvorrichtung (10) ausgebildeten, vom ersten Aufnahmeraum räumlich abgegrenzten und eine geringere mechanische Stabilität aufweisenden zweiten Aufnahmeraum, - wobei der zweite Aufnahmeraum mit dem ersten Aufnahmeraum eine bauliche Einheit bildet.

17. System zur Zustandsüberwachung eines elektrischen Stromkreises, - mit zumindest einer Schmelzsicherung (1) nach einem der vorstehenden Ansprüche 1 bis 10, - mit einer Empfangsvorrichtung, welche außerhalb der Schmelzsicherung (1) angeordnet und zum Empfang eines von der Übertragungseinrichtung (13) übertragenen Messwertes ausgebildet ist.

18. Verfahren zur Überwachung eines elektrischen Stromkreises, welcher zumindest ein Zustandsüberwachungs-System nach Anspruch 17 mit zumindest einer Schmelzsicherung (1) nach einem der Ansprüche 1 bis 10 aufweist, mit den Schritten:

- Messen eines physikalischen Messwertes der Schmelzsicherung (1) mit Hilfe der Messvorrichtung (10); - Übertragen des physikalischen Messwertes mit Hilfe der Übertragungseinrichtung (13) an einen außerhalb der Schmelzsicherung (1) angeordnete Empfangsvorrichtung des Systems; - Weiter-Verarbeiten des übertragenen Messwertes.

Im Prüfungsverfahren vor dem DPMA wurden folgende Druckschriften genannt:

D1 D2 D3 D4 D5 D6 D7 WO 2017 / 078 525 A1 EP 1 116 252 B1 DE 197 44 765 A1 DE 10 2014 205 871 A1 DE 10 2016 211 621 A1 EP 0 917 723 B1 US 2018 / 0 331 571 A1 Mit Ladungszusatz vom 9. Dezember 2021 hat der Senat auf die folgende weitere Druckschrift hingewiesen:

D8 DE 10 2011 083 826 A1. Wegen der direkt oder indirekt auf Patentanspruch 1 bzw. 11 rückbezogenen Patentansprüche 2 bis 10 bzw. 12 bis 16 sowie weiterer Einzelheiten wird auf die Akte verwiesen.

II. Die statthafte und auch sonst zulässige Beschwerde ist begründet mit der Folge, dass das nachgesuchte Patent in der geltenden, zuletzt mit Schriftsatz vom 14. Januar 2022 eingereichten Fassung – unter gleichzeitiger Aufhebung des angefochtenen Beschlusses – zu erteilen war.

1. Hintergrund der Erfindung sind Schmelzsicherungen, zu denen auch die im Kennzeichen des Patentanspruchs 1 erwähnten NH-Sicherungen gehören. Schmelzsicherungen bestehen aus einem isolierenden Körper, der zwei, durch einen Schmelzleiter verbundene elektrische Kontakte aufnimmt. Der Schmelzleiter wird durch den durch ihn fließenden Strom erwärmt und schmilzt, wenn der Bemessungsstrom (Nennstrom) der Sicherung deutlich für eine bestimmte Zeit überschritten wird. Diese Schutzfunktion wird „Auslösen der Sicherung“ genannt. Ausgelöste Schmelzsicherungen sind unbrauchbar und müssen ersetzt werden. Durch das Schmelzen des Metalls sowie durch den sich daran anschließenden, zumindest kurzzeitigen Lichtbogen ergibt sich im Inneren des isolierenden Körpers ein erheblicher Überdruck. Zum Schutz der angrenzenden Anlagenteile und auch von Personen und Gebäuden muss der isolierende Körper so ausgelegt sein, dass bei allen zulässig auftretenden Strömen keine Gefährdung entsteht.

NH-Sicherungen haben zwar eine optische Anzeige, durch die ihre Funktionsfähigkeit bzw. ein Auslösen erkennbar ist. Im Zuge der generellen Entwicklung, alle Komponenten, auch in Niederspannungsnetzen aus der Ferne zu überwachen, steht der Fachmann vor der Aufgabe, NH-Sicherungen diesbezüglich zu ertüchtigen.

Dabei stellt sich jedoch das Problem, dass die Größe der NH-Sicherungen genormt ist und in der Regel kein zusätzlicher Installationsraum zur Verfügung steht. In der Beschreibungseinleitung (Seite 4, Zeile 25 bis Seite 5, Zeile 16) ist zwar bereits als bekannt vorausgesetzt, die optische Anzeige aufzunehmen und weiterzuleiten. Zudem sei aus der Druckschrift WO 2017 / 078 525 A1 [D1] bekannt, in den vorhandenen Druckkörper einer NH-Sicherung einen Stromsensor zu integrieren. Damit lasse sich der im Normalbetrieb auftretende Stromfluss durch die Schmelzsicherung messen und an eine außerhalb der Schmelzsicherung angeordnete Abfrage-Einheit übermitteln.

Als problematisch ist an der Lösung gemäß Druckschrift D1 dargestellt, wie zuverlässig der in den Druckkörper integrierte Stromsensor bei den Temperaturen, die in NH-Sicherungen auftreten könnten, über die Lebensdauer der Schmelzsicherung hinweg funktioniere (Seite 5, Zeilen 12 bis 16).

2. Daher sei es Aufgabe der Erfindung, eine Schmelzsicherung, einen Sicherungskörper, ein System zur Zustandsüberwachung eines elektrischen Stromkreises mit zumindest einer derartigen Schmelzsicherung sowie ein Verfahren zur Überwachung eines elektrischen Stromkreises, welcher zumindest ein Zustandsüberwachungs-System mit zumindest einer Schmelzsicherung aufweist, bereitzustellen, welche die bei bekannten Schmelzsicherungen bestehenden Probleme zumindest teilweise überwinden würden (Seite 5, Zeile 33 bis Seite 6, Zeile 3).

3. Die Lösung der Aufgabe besteht in einer erfindungsgemäßen Schmelzsicherung mit integrierter Messfunktion gemäß Patentanspruch 1, einem Sicherungskörper für eine Schmelzsicherung gemäß Patentanspruch 11, einem System gemäß Patentanspruch 17 sowie einem Verfahren gemäß Patentanspruch 18 (jeweils in der Fassung vom 14. Januar 2022), die sich wie folgt gliedern lassen:

1. a1 a2 Schmelzsicherung (1) mit integrierter Messfunktion, - mit einem Schutzgehäuse (2), aus dem zwei elektrische Anschlusselemente (3, 4) der Schmelzsicherung (1) herausgeführt sind und in dem zumindest ein Schmelzleiter (5) angeordnet ist, welcher die beiden Anschlusselemente (3, 4) in dem Schutzgehäuse (2) elektrisch leitend miteinander verbindet, b1 - mit einer Messvorrichtung (10), welche ein Sensorelement (11) zum Erfassen eines physikalischen Zustands-Messwertes der Schmelzsicherung (1) b2 sowie eine Übertragungseinrichtung (13) zur Übertragung des Messwertes an eine außerhalb der Schmelzsicherung (1) angeordnete Empfangsvorrichtung aufweist, dadurch gekennzeichnet, dass c - dass die Messvorrichtung (10) ein eigenes Gehäuse (12) aufweist, in dem das Sensorelement (11) aufgenommen und gehalten ist und das mit dem Schutzgehäuse (2) mechanisch verbunden ist, wobei der für das Schutzgehäuse (2) sowie das weitere Gehäuse (12) insgesamt benötigte Bauraum dem Bauraum einer standardisierten NH-Sicherung entspricht.

11. Sicherungskörper für eine Schmelzsicherung (1), die nach einem der Ansprüche 1 bis 10 ausgebildet ist, e f - mit einem zur Aufnahme des Schmelzleiters (5) ausgebildeten druckdichten ersten Aufnahmeraum, und - mit einem zur Aufnahme der Messvorrichtung (10) ausgebildeten, vom ersten Aufnahmeraum räumlich abgegrenzten und eine geringere mechanische Stabilität aufweisenden zweiten Aufnahmeraum, g - wobei der zweite Aufnahmeraum mit dem ersten Aufnahmeraum eine bauliche Einheit bildet.

17. System zur Zustandsüberwachung eines elektrischen Stromkreises, h i - mit zumindest einer Schmelzsicherung (1) nach einem der vorstehenden Ansprüche 1 bis 10, - mit einer Empfangsvorrichtung, welche außerhalb der Schmelzsicherung (1) angeordnet und zum Empfang eines von der Übertragungseinrichtung (13) übertragenen Messwertes ausgebildet ist.

18. Verfahren zur Überwachung eines elektrischen Stromkreises, welcher zumindest ein Zustandsüberwachungs-System nach Anspruch 17 mit zumindest einer Schmelzsicherung (1) nach einem der Ansprüche 1 bis 10 aufweist, mit den Schritten:

j - Messen eines physikalischen Messwertes der Schmelzsicherung (1) mit Hilfe der Messvorrichtung (10); k - Übertragen des physikalischen Messwertes mit Hilfe der Übertragungseinrichtung (13) an eine außerhalb der Schmelzsicherung (1) angeordnete Empfangsvorrichtung des Systems; l - Weiter-Verarbeiten des übertragenen Messwertes.

4. Vor diesem Hintergrund sieht der Senat als Fachmann einen Diplomingenieur (FH) bzw. Bachelor der Fachrichtung Elektrotechnik oder Konstruktionstechnik mit mehrjähriger Berufserfahrung auf dem Gebiet der Entwicklung von Niederspannungs-Hochleistungssicherungen (NH-Sicherungen). Dabei liegt der Schwerpunkt seiner Tätigkeit im Bereich Konstruktionstechnik, da die elektrotechnischen Randbedingungen in der Anmeldung als gegeben vorausgesetzt sind und die Ausgestaltung mechanischer Einzelheiten im Vordergrund steht.

5. Der Gegenstand des geltenden Patentanspruchs 1 ist patentfähig, da er gegenüber dem im Verfahren befindlichen Stand der Technik neu ist und auf einer erfinderischen Tätigkeit beruht (§ 1 Abs. 1, §§ 3, 4 PatG).

a) Die Druckschrift WO 2017 / 078 525 A1 [D1] offenbart hinsichtlich des Gegenstands des Patentanspruchs 1 eine Schmelzsicherung 1 mit integrierter Messfunktion (Seite 1, Zeilen 5 bis 8; Seite 3, Zeilen 3 bis 7; Seite 8, Zeilen 8 bis 13; Seite 10, Zeilen 6 bis 13; Anspruch 1), a1 - mit einem Schutzgehäuse (Figuren 1, 2; Seite 8, Zeile 11:

„protective body“ 2), a2 aus dem zwei elektrische Anschlusselemente (Seite 8, Zeile 14:

„blade-type connections“ B1, B2) der Schmelzsicherung 1 herausgeführt sind und in dem zumindest ein Schmelzleiter (Seite 9, Zeilen 4 bis 6: „fusible resistor“ R) angeordnet ist, welcher die beiden Anschlusselemente B1, B2 in dem Schutzgehäuse 2 elektrisch leitend miteinander verbindet (Figur 1), b1 - mit einer Messvorrichtung (current sensing unit 4), welche ein Sensorelement (sensor 5) zum Erfassen eines physikalischen Zustands-Messwertes (measures the current, running through the fuse) der Schmelzsicherung 1 (Seite 9, Zeilen 2 bis 12) b2 sowie eine Übertragungseinrichtung (transmitter or transceiver 8; RFID transmission means) zur Übertragung des Messwertes an eine außerhalb der Schmelzsicherung 1 angeordnete Empfangsvorrichtung (interrogating device 3; modem 13; central management device 11) aufweist (Seite 5, Zeilen 17 bis 29; Seite 8, Zeilen 8 bis 13; Seite 10, Zeile 27 bis Seite 11, Zeile 3; Seite 11, Zeilen 18 bis 21; Seite 12, Zeilen 21 bis 27; Seite 13, Zeilen 7 bis 10; Ansprüche 1, 8, 9; Figuren 1, 3, 4, 5), cteils - wobei der für das Schutzgehäuse 2 benötigte Bauraum dem Bauraum einer standardisierten NH-Sicherung entspricht (Seite 6, Zeilen 16 bis 18; Seite 9, Zeilen 18 bis 29; Seite 10, Zeilen 6 bis 13; Anspruch 11).

Aus der Druckschrift D1 ist der Rest des Merkmals c nicht bekannt, wonach die Messvorrichtung 4 ein eigenes Gehäuse aufweist, das mit dem Schutzgehäuse mechanisch verbunden ist, wobei der für das Schutzgehäuse sowie das weitere Gehäuse insgesamt benötigte Bauraum dem Bauraum einer standardisierten NH- Sicherung entspricht.

b) In vergleichbarer Weise offenbart die Druckschrift DE 10 2011 083 826 A1 [D8] hinsichtlich des Gegenstands des Patentanspruchs 1 eine Schmelzsicherung S mit integrierter Messfunktion (Absätze 0005, 0006, 0010, 0022, Patentansprüche 7, 8 und 16; Figuren 2 bis 4) a1 a2 - mit einem Schutzgehäuse G, aus dem zwei elektrische Anschlusselemente A1, A2 der Schmelzsicherung S herausgeführt sind und in dem zumindest ein Schmelzleiter (Das ist die übliche Ausführungsform einer Schmelzsicherung.) angeordnet ist, welcher die beiden Anschlusselemente A1, A2 in dem Schutzgehäuse G elektrisch leitend miteinander verbindet, b1 - mit einer Messvorrichtung (Figuren 2 bis 4 i. V. m Absatz 0024:

Messwiderstand R, Voltmeter V), welche ein Sensorelement R zum Erfassen eines physikalischen Zustands-Messwertes der Schmelzsicherung S (Anspruch 16: Messung des elektrischen Stromes) b2 sowie eine Übertragungseinrichtung (Absatz 0022:

„Der Verbindungspunkt zwischen Messwiderstand und Sicherung ist als Anschlusspunkt A nach außen geführt.“) zur Übertragung des Messwertes (Spannung über dem Messwiderstand R) an eine außerhalb der Schmelzsicherung S angeordnete Empfangsvorrichtung V aufweist (Absätze 0009, 0010, 0027, Patentanspruch 16; Figuren 2 bis 4), cteils - wobei der für das Schutzgehäuse G benötigte Bauraum dem Bauraum einer standardisierten NH-Sicherung entspricht (Absatz 0005).

Der Rest des Merkmals c, wonach die Messvorrichtung ein eigenes Gehäuse aufweist, das mit dem Schutzgehäuse mechanisch verbunden ist, wobei der für das Schutzgehäuse sowie das weitere Gehäuse insgesamt benötigte Bauraum dem Bauraum einer standardisierten NH-Sicherung entspricht, ist auch aus der Druckschrift D8 nicht bekannt.

c) Die Druckschrift EP 1 116 252 B1 [D2] betrifft eine Schmelzsicherung, in die eine Hochfrequenzsperrdrossel integriert ist (Absätze 0005, 0009-0012). In den Worten des Patentanspruchs 1 offenbart die Druckschrift D2 lediglich eine Schmelzsicherung mit integrierter Messfunktion [Hochfrequenzsperre], a1 a2 - mit einem Schutzgehäuse 1 (Absatz 0009; Figuren 1 bis 3), aus dem zwei elektrische Anschlusselemente 3, 5 der Schmelzsicherung herausgeführt sind und in dem zumindest ein Schmelzleiter 7 angeordnet ist, welcher die beiden Anschlusselemente 3, 5 in dem Schutzgehäuse 1 elektrisch leitend miteinander verbindet (Absatz 0009; Figuren 1 und 2), cteils - wobei die Messvorrichtung [Hochfrequenzsperre] (Drossel 8) ein eigenes Gehäuse aufweist (Absatz 0010: „Das Gehäuseinnere ist durch eine Trennplatte 6 aus elektrisch Ieitendem Material, z. B. Aluminium in zwei in Längsrichtung aufeinanderfolgende Abschnitte geteilt.“; Absatz 0011: „Im zwischen der Trennplatte 6 und der Abschlussplatte 4 des zweiten elektrischen Anschlusses liegenden Abschnitt des Gehäuseinneren ist eine Drossel angeordnet.“), in dem die Drossel 8 aufgenommen und gehalten ist und das mit dem Schutzgehäuse 1 – mittels der Trennplatte 6 – mechanisch verbunden ist, wobei der für das Schutzgehäuse (Absatz 0010, Zeile 31: „Der etwas längere erste Abschnitt …“) sowie das weitere Gehäuse (Absatz 0011: „Der zwischen der Trennplatte 6 und der Abschlussplatte 4 des zweiten elektrischen Anschlusses liegenden Abschnitt des Gehäuseinneren ...“) insgesamt benötigte Bauraum dem Bauraum einer standardisierten NH-Sicherung entspricht (Spalte 2, Zeilen 6 bis 10: „… und auch bezüglich der Abmessungen … einer bekannten normgemässen Starkstromschmelzsicherung entspricht …“; Absatz 0017: Sie kann daher in den Abmessungen der Baugrösse 00-3 der Norm DIN 43620 hergestellt werden und jederzeit an die Stelle herkömmlicher Starkstromschmelzsicherungen treten, die dieser Norm entsprechen.).

Da keine der vorstehend diskutierten Druckschriften und auch keine der weiteren im Verfahren befindlichen Entgegenhaltungen sämtliche der im Patentanspruch 1 genannten Merkmale einer Schmelzsicherung aufweist, gilt diese als neu (§ 3 PatG).

d) Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 ergibt sich auch nicht in naheliegender Weise aus einer Zusammenschau einer der Druckschriften D1 oder D8 mit der Druckschrift D2 (§ 4 PatG). Es ist nicht ersichtlich, welchen Anlass der Fachmann gehabt haben sollte, eine solche Kombination in Betracht zu ziehen, da sich die Druckschrift D2 nicht mit dem Erfassen eines physikalischen Zustand- Messwertes einer Schmelzsicherung beschäftigt.

aa) Ausgehend von der Druckschrift D1 oder D8 ist kein Anlass für den Fachmann erkennbar, die dort jeweils im Schutzgehäuse der Schmelzvorrichtung integrierte Messvorrichtung in einem eigenen Gehäuse unterzubringen. Die Erkenntnis, dass durch den Druck sowie die thermische Energie, die durch das Auslösen einer Schmelzsicherung freigesetzt wird, die Messvorrichtung unbrauchbar wird und zwei Gehäuse den Vorteil bieten, dass die ggfs. teure Messvorrichtung wiederverwendet werden kann, ist nach Erkenntnis des Senats vielmehr bereits als Teil der Erfindung anzusehen (Beschreibung vom 14. Januar 2022, Seite 12, Zeilen 5 bis 13).

Hinzu kommt, dass die Druckschrift D2 zwar ausweislich der zeichnerischen Darstellung (Figuren 1, 2) für die Drossel 8 einen (zweiten) Gehäuseabschnitt mit gegenüber dem (ersten) Gehäuseabschnitt des Sicherungsteils verringerter Wandstärke vorsieht, jedoch keine Aussage dazu trifft, aus welchem Grund die beiden Gehäuseabschnitte unterschiedlich ausgeführt sind. Zudem zeigt die Druckschrift D2 auch Ausführungsformen, bei denen Sicherungsteil und Drossel in einem Gehäuse integriert sind (Figuren 9, 11).

bb) Ausgehend von der Druckschrift D2 ist nicht ersichtlich, welche Veranlassung der Fachmann gehabt hätte, eine Messvorrichtung in die Schmelzsicherung mit integrierter Hochfrequenzdrossel zu integrieren. Selbst wenn der Fachmann ausgehend von der Druckschrift D2 in Betracht gezogen hätte, die Schmelzleiter 7 im ersten Abschnitt des Gehäuses 1 durch eine Kombination aus Schmelzleiter und Messvorrichtung gemäß einer Druckschriften D1 oder D8 zu ersetzen, hätte dies dazu geführt, sowohl den dann verkürzten Schmelzleiter als auch die Messvorrichtung in dem ersten Abschnitt des Gehäuses gemäß Druckschrift D2 zu platzieren. Denn dies lehren die Druckschriften D1 und D8 ja gerade und dem Fachmann ist außerdem bewusst, dass die Hochfrequenzsperrdrossel 8 erhebliche elektromagnetische Felder aussenden kann, die eine in diesen separaten Gehäuseabschnitt integrierte Mess- und Übertragungseinrichtung ernsthaft stören könnte.

Die Überlegung, ausgehend von der Druckschrift D2 auf die Hochfrequenzsperrdrossel zu verzichten und stattdessen in deren Gehäuseabschnitt eine Messvorrichtung einzubauen, stellt nach Überzeugung des Senats eine unzulässige rückschauende Betrachtungsweise dar.

e) Auch in keiner der Druckschriften D3 bis D6 ist eine Schmelzsicherung gezeigt oder angeregt, die eine Messvorrichtung aufweist, die in einem eigenen Gehäuse angeordnet ist. Bei der Druckschrift D7 handelt es sich um ein Mitglied der Patentfamilie, zu der auch die Druckschrift D1 gehört. Die Druckschrift D7 wurde aber erst nach dem Anmeldetag der verfahrensgegenständlichen Anmeldung veröffentlicht und ist daher bei der Prüfung auf erfinderische Tätigkeit ohnehin nicht zu berücksichtigen.

6. Die nebengeordneten Patentansprüche 11, 17 und 18 genügen in formaler Hinsicht, ebenso wie die nachgeordneten Patentansprüche 2 bis 10 und 12 bis 16 sowie die übrigen Teile der Unterlagen, den an sie zu stellenden Anforderungen. Darüber hinaus sind die Patentansprüche 11, 17 sowie 18 bereits durch ihren jeweiligen Rückbezug auf den für gewährbar befundenen Patentanspruch 1 ebenfalls patentfähig.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Beschluss steht den an dem Beschwerdeverfahren Beteiligten das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu (§ 99 Abs. 2, § 100 Abs. 1, § 101 Abs. 1 PatG). Nachdem der Beschwerdesenat in dem Beschluss die Einlegung der Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat, ist die Rechtsbeschwerde nur statthaft, wenn einer der nachfolgenden Verfahrensmängel durch substanziierten Vortrag gerügt wird (§ 100 Abs. 3 PatG):

1. 2. 3. 4. Das beschließende Gericht war nicht vorschriftsmäßig besetzt. Bei dem Beschluss hat ein Richter mitgewirkt, der von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war. Einem Beteiligten war das rechtliche Gehör versagt.

Ein Beteiligter war im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat.

5. Der Beschluss ist aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind.

6. Der Beschluss ist nicht mit Gründen versehen. Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45a, 76133 Karlsruhe, schriftlich einzulegen (§ 102 Abs. 1 PatG). Die Rechtsbeschwerde kann auch als elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten oder fortgeschrittenen elektronischen Signatur zu versehen ist, durch Übertragung in die elektronische Poststelle des Bundesgerichtshofes eingelegt werden (§ 125a Abs. 3 Nr. 1 PatG i. V. m. § 1, § 2 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2, Abs. 2a, Anlage (zu § 1) Nr. 6 der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr beim Bundesgerichtshof und Bundespatentgericht (BGH/BPatGERVV)). Die elektronische Poststelle ist über die auf der Internetseite des Bundesgerichtshofes www.bundesgerichtshof.de/erv.html bezeichneten Kommunikationswege erreichbar (§ 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BGH/BPatGERVV). Dort sind auch die Einzelheiten zu den Betriebsvoraussetzungen bekanntgegeben (§ 3 BGH/BPatGERVV). Die Rechtsbeschwerde muss durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten des Rechtsbeschwerdeführers eingelegt werden (§ 102 Abs. 5 Satz 1 PatG).

Kleinschmidt Müller Dorn Matter