Rechtsprechung / BPatG / 19. Senat / 2022
BPatG Beschluss vom 21.03.2022 – 19 W (pat) 1/22
19. Senat · ECLI:DE:BPatG:2022:210322B19Wpat1.22.0
Gewerblicher RechtsschutzBundVolltext
BUNDESPATENTGERICHT
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(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Patentanmeldung 10 2007 005 002.1 …
hat der 19. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 21. März 2022 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Ing. Kleinschmidt, der Richterin Dorn sowie der Richter Dipl.-Ing. Matter und Dipl.-Ing. Tischler
beschlossen:
Der Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse H04Q des Deutschen Patent- und Markenamts vom 21. Juli 2020 wird aufgehoben und das nachgesuchte Patent wie folgt erteilt:
ECLI:DE:BPatG:2022:210322B19Wpat1.22.0 Bezeichnung:
Verfahren und System zur Durchführung einer Kommunikation mit unterdrückter Netzwerkkennung Anmeldetag:
1. Februar 2007 Patentansprüche:
Patentansprüche 1 bis 15 vom 7. September 2020, beim DPMA eingegangen am 8. September 2020 Beschreibung:
Beschreibungsseite 1 vom 11. März 2022, beim BPatG eingegangen am selben Tag Beschreibungsseite 2 vom Anmeldetag (1. Februar 2007) Beschreibungsseite 2a vom 11. März 2022, beim BPatG eingegangen am selben Tag, einzufügen zwischen dem vorletzten und letzten Absatz der Beschreibungsseite 2 Beschreibungsseiten 3 bis 11 vom Anmeldetag (1. Februar 2007), Beschreibungsseite 12 vom 11. März 2022, beim BPatG eingegangen am selben Tag Zeichnungen:
Figur 1 vom Anmeldetag (1. Februar 2007)
G r ü n d e
I. Die Patentanmeldung mit dem Aktenzeichen 10 2007 005 002.1 und der Bezeichnung „Verfahren und System zur Durchführung einer Kommunikation mit unterdrückter Netzwerkkennung“ ist am 1. Februar 2007 beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) eingereicht worden.
Das DPMA – Prüfungsstelle für Klasse H04Q – hat die Anmeldung mit Beschluss vom 21. Juli 2020 aus den Gründen des Prüfungsbescheids vom 25. November 2019 zurückgewiesen. In dem Bescheid ist sinngemäß ausgeführt, dass der jeweilige Gegenstand der ursprünglich eingereichten Patentansprüche 1 und 15 nicht neu sei.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die am 6. August 2020 beim DPMA eingegangene Beschwerde der Anmelderin. Die Beschwerdeführerin hat mit Schriftsätzen vom 7. September 2020 und 11. März 2022 zuletzt sinngemäß beantragt, den Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse H04Q des Deutschen Patent- und Markenamts vom 21. Juli 2020 aufzuheben und das nachgesuchte Patent auf der Grundlage folgender Unterlagen zu erteilen:
Patentansprüche:
Patentansprüche 1 bis 15 vom 7. September 2020, beim DPMA eingegangen am 8. September 2020 Beschreibung:
Beschreibungsseite 1 vom 11. März 2022, beim BPatG eingegangen am selben Tag Beschreibungsseite 2 vom Anmeldetag (1. Februar 2007) Beschreibungsseite 2a vom 11. März 2022, beim BPatG eingegangen am selben Tag, einzufügen zwischen dem vorletzten und letzten Absatz der Beschreibungsseite 2 Beschreibungsseiten 3 bis 11 vom Anmeldetag (1. Februar 2007) Beschreibungsseite 12 vom 11. März 2022, beim BPatG eingegangen am selben Tag Zeichnungen:
(einzige) Figur 1 vom Anmeldetag (1. Februar 2007), hilfsweise auf der Grundlage folgender Unterlagen, Patentansprüche 1 bis 15 vom 11. März 2022, beim BPatG als Hilfsantrag eingegangen am selben Tag, Beschreibung und Zeichnung wie Hauptantrag. Patentanspruch 1 gemäß geltendem Hauptantrag vom 7. September 2020 lautet:
1. Verfahren zur Durchführung einer Kommunikation zwischen einem Anrufer mit einem ersten Telekommunikationsgerät und einem Angerufenen mit einem zweiten Telekommunikationsgerät über ein Telekommunikationsnetzwerk, bei dem die Kommunikation mit einer unterdrückten Netzwerkkennung des ersten Telekommunikationsgerätes aufgebaut wird, dadurch gekennzeichnet, dass nach dem Aufbau der Kommunikation (3) zumindest temporär durch Initiierung des Anrufers (A) die Unterdrückung der Netzwerkkennung (CLI(A)) aufgehoben wird.
Der nebengeordnete Patentanspruch 15 gemäß geltendem Hauptantrag lautet:
15. System zur Durchführung einer Kommunikation zwischen einem Anrufer mit einem ersten Telekommunikationsgerät und einem Angerufenen mit einem zweiten Telekommunikationsgerät über ein Telekommunikationsnetzwerk, bei dem die Kommunikation mit einer unterdrückten Netzwerkkennung des ersten Telekommunikationsgerätes aufbaubar ist, dadurch gekennzeichnet, dass nach dem Aufbau der Kommunikation (3) zumindest temporär durch Initiierung des Anrufers (A) die Unterdrückung der Netzwerkkennung (CLI(A)) aufhebbar ist.
Im Prüfungsverfahren vor dem DPMA wurden folgende Druckschriften genannt:
D1 D2 US 5 533 106 A WO 2007/006288 A1 D3 D4 D5 D6 D7 D8 D9 US 7 136 472 B2 US 5 033 076 A WO 2006/050715 A1 US 2006/0262913 A1 DE 10 2004 053 997 A1 US 4 071 699 A US 6 173 049 B1 Wegen des Wortlauts der direkt oder indirekt auf Patentanspruch 1 rückbezogenen Ansprüche 2 bis 14 gemäß Hauptantrag und der Patentansprüche 1 bis 15 gemäß Hilfsantrag sowie weiterer Einzelheiten wird auf die Akte verwiesen.
II. Die statthafte und auch sonst zulässige Beschwerde ist begründet mit der Folge, dass das nachgesuchte Patent – unter gleichzeitiger Aufhebung des angefochtenen Beschlusses – in der Fassung nach Hauptantrag zu erteilen war. Denn der – zweifellos auf dem Gebiet der Technik liegende und gewerblich anwendbare – Gegenstand des geltenden Patentanspruchs 1 nach Hauptantrag erweist sich gegenüber dem vorliegenden Stand der Technik als patentfähig (§ 1 Abs. 1, §§ 3, 4 PatG).
1. (Calling Die Anmeldung geht von einer im Bereich der Festnetztelefonie als CLIR einer Identity Restriction) bezeichneten Unterdrückung Line Netzwerkkennung eines Telekommunikationsendgeräts durch einen Anrufer aus (Beschreibung vom Anmeldetag, Seite 2, Zeilen 1 bis 14).
Es sei bekannt, dass ein Anrufer auswählen könne, ob die Netzwerkkennung (z. B. die Rufnummer) seines Telekommunikationsgerätes bzw. -anschlusses permanent unterdrückt oder permanent angezeigt werde. Ebenso sei bekannt, dass die Unterdrückung der Netzwerkkennung fallbezogen, also pro Anruf, aufgehoben (deaktiviert) bzw. aktiviert werden könne (Seite 2, Zeilen 16 bis 28). Weiterhin sei es bekannt, dass viele telekommunikationsgestützte Anwendungen, wie z. B. Bankgeschäfte, die Freischaltung und Übermittlung der Netzwerkkennung zwingend erforderten, um den Anrufer zu identifizieren (Seite 2, Zeile 30 bis Seite 3, Zeile 8). Daher müssten Benutzer einer solchen Anwendung entweder die Übermittlung der Netzwerkkennung permanent freigeschaltet haben, was inakzeptabel sei, oder sie müssten sich mit den Möglichkeiten zur Umschaltung zwischen Freigabe und Unterdrückung der Netzwerkkennung auskennen, was zum Teil die Eingabe kryptischer Zeichen erfordere, die dem Benutzer bekannt sein und in Erinnerung bleiben müssten (Seite 3, Zeilen 10 bis 20).
Daher sei es Aufgabe der Erfindung, ein Verfahren und ein System bereitzustellen, mittels deren der Nutzer die Möglichkeit habe, standardmäßig die Unterdrückung seiner Netzwerkkennung eingestellt zu haben und dennoch an Kommunikationen teilnehmen zu können, die die Weiterleitung bzw. Übermittlung der Netzwerkkennung an eine angerufene Gegenstelle bedingten (Seite 3, Zeilen 22 bis 26).
Gelöst werde diese Aufgabe durch ein Verfahren gemäß Anspruch 1 bzw. ein System gemäß Anspruch 15, bei welchen die Kommunikation zwar mit einer unterdrückten Netzwerkkennung des ersten Telekommunikationsgerätes aufgebaut werde, jedoch nach dem Aufbau der Kommunikation zumindest temporär durch Initiierung des Anrufers die Unterdrückung der Netzwerkkennung aufgehoben werde (Seite 3, Zeile 28 bis Seite 4, Zeile 3).
2. Patentanspruch 1 nach geltendem Hauptantrag lässt sich wie folgt gliedern:
1 Verfahren zur Durchführung einer Kommunikation zwischen einem Anrufer mit einem ersten Telekommunikationsgerät und einem Angerufenen mit einem zweiten Telekommunikationsgerät über ein Telekommunikationsnetzwerk, a bei dem die Kommunikation mit einer unterdrückten Netzwerkkennung des ersten Telekommunikationsgerätes aufgebaut wird, dadurch gekennzeichnet, dass b nach dem Aufbau der Kommunikation (3) zumindest temporär durch Initiierung des Anrufers (A) die Unterdrückung der Netzwerkkennung (CLI(A)) aufgehoben wird.
Der nebengeordnete Anspruch 15 nach Hauptantrag lautet gegliedert:
15 System zur Durchführung einer Kommunikation zwischen einem Anrufer mit einem ersten Telekommunikationsgerät und einem Angerufenen mit einem zweiten Telekommunikationsgerät über ein Telekommunikationsnetzwerk, a‘ bei dem die Kommunikation mit einer unterdrückten Netzwerkkennung des ersten Telekommunikationsgerätes aufbaubar ist, dadurch gekennzeichnet, dass b‘ nach dem Aufbau der Kommunikation (3) zumindest temporär durch Initiierung des Anrufers (A) die Unterdrückung der Netzwerkkennung (CLI(A)) aufhebbar ist.
3. Vor diesem Hintergrund legt der Senat seiner Entscheidung als zuständigen Fachmann einen berufserfahrenen Ingenieur der Fachrichtung Elektro-, Informations- oder Nachrichtentechnik mit universitärem Diplom- oder Masterabschluss zugrunde, der sich mit der Entwicklung von Telekommunikationsnetzen befasst.
4. a) Einige Merkmale der Ansprüche bedürfen der Erläuterung:
Da im Merkmal 1 von einem Anrufer und einem Angerufenen die Rede ist, ist die im Anspruch 1 genannte „Kommunikation“ auf Telefonie beschränkt. Das Telekommunikationsnetzwerk kann nicht nur ein Telefonfestnetz oder ein Mobilfunknetz, sondern auch weitere Netzwerke, wie das Internet, umfassen (Seite 1, Zeilen 22 bis 31).
Daher ist die anspruchsgemäße „Kommunikation“ nicht auf leitungsvermittelte Verbindungen beschränkt („klassisches“ Telefon(fest)netz; GSM; UMTS), sondern umfasst auch paketvermittelte Sprachkommunikation über das Internet (VoIP; IP- Telefonie), die vor dem Anmeldetag der vorliegenden Anmeldung bekannt war (vgl. z. B. Druckschrift D6, Absatz 0022: VoIP … phone).
b) Unter der Netzwerkkennung eines Telekommunikationsgerätes bzw. eines Anschlusses eines Telekommunikationsnetzwerks, an dem ein solches Telekommunikationsgerät betrieben wird (Seite 1, Zeilen 15 bis 20), versteht der Fachmann in den Bereichen Festnetz- und Mobilfunktelefonie die Rufnummer (CLI = Calling Line Identity; HLR = Home Location Register) und im Zusammenhang mit dem Internet die permanente oder zumindest temporär vergebene Internetprotokoll- Adresse (IP-Adresse) (Seite 1, Zeilen 22 bis 31).
c) Die Unterdrückung der Netzwerkkennung gemäß Merkmal a hat jedenfalls die Folge, dass der Angerufene bzw. dessen (zweites) Telekommunikationsgerät keine Kenntnis über die Netzwerkkennung des Anrufers bzw. dessen (ersten) Telekommunikationsgerätes hat oder erlangen kann. Hingegen steht dem Telekommunikationsnetzwerk die Netzwerkkennung des Anrufers trotz der Unterdrückung regelmäßig zur Verfügung (Seite 2, Zeilen 12 bis 14).
d) Den in den Merkmalen a und b genannten Aufbau der Kommunikation versteht der Fachmann als Ruf- bzw. Verbindungsaufbau. Ein Kommunikationsvorgang gliedert sich grundsätzlich in die Abschnitte Verbindungsaufbau, Gesprächsdurchführung und Verbindungsabbau. Alle drei Abschnitte haben eine zeitliche Dimension, wobei der Verbindungs- bzw. Kommunikationsaufbau mit der Durchschaltung der Verbindung erfolgreich endet und danach die Gesprächsdurchführung, d. h. die anspruchsgemäße Kommunikation, beginnt. Wenn der Verbindungsaufbau nicht erfolgreich beendet wird, d. h. die Verbindung tatsächlich nicht durchgeschaltet wird, findet keine Kommunikation (Gesprächsdurchführung) statt.
e) Die zumindest temporäre Aufhebung der Unterdrückung der Netzwerkkennung findet gemäß Merkmal b (erst) nach dem Aufbau der Kommunikation, also in dem vorstehendend beschriebenen zweiten Abschnitt des Kommunikationsvorgangs (Gesprächsdurchführung) statt. Die Netzwerkkennung ist daher, so wie es auch Merkmal a verlangt, während des gesamten ersten Abschnitts eines Kommunikationsvorgangs, also während des Kommunikationsaufbaus, unterdrückt (Seite 4, Zeilen 9 bis 11; Seite 5, Zeilen 19 bis 21; Seite 7, Zeilen 30 bis 32; Seite 11, Zeilen 24 bis 26).
f) Die Angaben in Merkmal b schließen zudem aus, dass ein Kommunikationsvorgang zwischen dem Anrufer und dem Angerufenen vollständig mit unterdrückter Netzwerkkennung durchgeführt wird. Vielmehr muss die Netzwerkkennung zwar gemäß Merkmal a zunächst, d. h. beim Aufbau der Kommunikation (dem vorstehend beschriebenen ersten Abschnitt eines Kommunikationsvorgangs) unterdrückt sein. Anschließend, d. h. nach dem erfolgreichen Aufbau der Kommunikation (im vorstehend beschriebenen zweiten Abschnitt eines Kommunikationsvorgangs) wird die Unterdrückung der Netzwerkkennung – ausgelöst durch den Anrufer – jedoch zumindest temporär aufgehoben. Dabei ist die Netzwerkkennung entweder für die gesamte noch folgende Dauer der Kommunikation, also bis zu ihrem Abbau (Anspruch 7) und/oder für eine bestimmte Zeitdauer (Anspruch 8) nicht mehr unterdrückt, sondern steht dem Angerufenen bzw. dessen Telekommunikationsgerät zur Verfügung.
Systeme, bei denen der Anruf eines Anrufers mit unterdrückter Netzwerkkennung (zunächst) abgewiesen wird und der Anrufer (erst) auf eine vom System generierte Nachricht hin die Unterdrückung seiner Netzwerkkennung aufhebt, fallen damit nicht unter den Wortlaut des Anspruchs 1, denn in diesen Fällen würde die Unterdrückung der Netzwerkkennung bereits während des Kommunikationsaufbaus aufgehoben (nicht Merkmal a) und die Kommunikation (zweiter Abschnitt eines Kommunikationsvorgangs) erst dann gestartet werden, wenn die Netzwerkkennung nicht mehr unterdrückt ist. Damit findet aber keine Aufhebung der Unterdrückung der Netzwerkkennung nach Aufbau der Kommunikation statt (nicht Merkmal b).
5. Die Ansprüche 1 bis 15 gemäß geltendem Hauptantrag sind zulässig, da sie auf den entsprechenden ursprünglichen Ansprüchen beruhen und lediglich fakultative Merkmalsteile gestrichen wurden. Im Anspruch 9 wurde der Rückbezug geändert von „nach einem der vorherigen Ansprüche“ zu „nach einem der Ansprüche 2 bis 6“, was eine zulässige Einschränkung darstellt.
6. Der Gegenstand des Anspruchs 1 gemäß Hauptantrag gilt als neu (§ 3 PatG).
a) Die Druckschrift US 5 533 106 A (D1) beschäftigt sich mit einem Verfahren und einem System zum Verarbeiten von Anrufen, bei denen die Anzeige der Netzwerkkennung unterdrückt wurde (Titel). Die D1 setzt – wie das Streitpatent – sowohl die Bekanntgabe bzw. Übertragung der Netzwerkkennung, insbesondere der Rufnummer (DN = Directory Number), des Anrufers zum Angerufenen (CND = Calling Number Delivery) als auch die Unterdrückung der Übertragung der Netzwerkkennung durch den Anrufer (Caller Number Delivery blocking) als bekannt voraus (Spalte 1, Zeilen 16 bis 59; Spalte 1, Zeile 66 bis Spalte 2, Zeile 13; Spalte 5, Zeilen 36 bis 47). Die Übertragung der Netzwerkkennung könne vom Nutzer permanent (subscription basis) oder nutzungsabhängig (usage-sensitive) gewählt werden, wobei letzteres durch Wählen eines geeigneten Aktivierungs- bzw. Deaktivierungs-Codes geschehe (Spalte 1, Zeilen 54 bis 59). So könne der Anrufer durch Wählen eines speziellen Codes vor dem Anruf die Übertragung der Netzwerkkennung blockieren (Spalte 2, Zeilen 2 bis 13).
Dies habe eine weitreichende Nutzung des Netzwerkkennungsdienstes verhindert, insbesondere, weil – aus Sicht des Angerufenen – unerwünschte Anrufer die Übertragung ihrer Netzwerkkennung unterdrücken könnten (Spalte 2, Zeilen 14 bis 20). Daher möchte die Druckschrift D1 eine Möglichkeit für die Angerufenen schaffen, Anrufe mit unterdrückter Netzwerkkennung generell oder fallbezogen zu blockieren (Spalte 2, Zeilen 21 bis 31; Spalte 6, Zeilen 55 bis 62). Insbesondere läuft das Verfahren automatisch, d. h. ohne Zutun des Angerufenen ab (Spalte 6, Zeilen 44 bis 57). Bei Eingang eines Anrufs mit unterdrückter Netzwerkkennung wird der Anrufer aufgefordert, die Unterdrückung der Netzwerkkennung aufzuheben. Folgt der Anrufer dieser Aufforderung, wird der Anruf zu dem Angerufenen durchgestellt (Spalte 3, Zeilen 9 bis 15).
Somit wird der Aufbau der Kommunikation erst dann erfolgreich beendet, wenn die Netzwerkkennung nicht mehr unterdrückt ist. Damit sind weder das Merkmal a, das eine Unterdrückung der Netzwerkkennung während der gesamten Zeitspanne des Kommunikationsaufbaus (d. h. während des gesamten ersten Abschnitts des Kommunikationsvorgangs) erfordert, noch das Merkmal b, das ein Aufheben der Unterdrückung nach dem Aufbau der Kommunikation, also während der Gesprächsdurchführung verlangt, aus der Druckschrift D1 bekannt.
b) Die Druckschrift WO 2007/006288 A1 (D2) beschreibt ein Verfahren zur Benachrichtigung eines Mobilfunkteilnehmers über einen eingegangenen Anruf eines Anrufers, während das Mobiltelefon des Angerufenen ausgeschaltet war oder keine Verbindung mit dem Mobilfunknetz bestand. Sobald das Mobiltelefon wieder eingeschaltet ist und sich im Mobilfunknetz registriert hat, erfolgt eine Benachrichtigung des angerufenen Mobilfunkteilnehmers, die zumindest auch die Rufnummer des Anrufers umfasst.
Hatte der Anrufer bei seinem Anruf die Rufnummernanzeige unterdrückt (CLIR = Caller Line Identification Restriction), übermittelt das Mobilfunknetz während des Anrufs automatisch eine Nachricht an den Anrufer mit der Aufforderung, seine Rufnummernübermittlung für diesen Anruf freizuschalten, so dass – wenn der Angerufene wieder erreichbar ist – diesem die Rufnummer des Anrufers mitgeteilt werden kann (Anspruch 1).
Der Anrufer kann die Unterdrückung der Rufnummer per DTMF-Signalisierung dann temporär aufheben (Anspruch 5; Seite 6, Zeilen 5 bis 9). Danach sendet ein hierfür eingerichtetes Voice-Mail-System des Mobilfunknetzes des Angerufenen eine Nachricht an den Anrufer, um ihm die erfolgreiche Übertragung seiner Rufnummer zu bestätigen (Seite 6, Zeilen 11 bis 13). Anschließend wird der Anruf abgebaut (Seite 6, Zeilen 16 und 17, sowie einzige Figur).
Das Voice-Mail-System kann den Anrufer anhand der übermittelten Rufnummer identifizieren und den Angerufenen – in einem nachgelagerten Schritt, nämlich dann, wenn dessen Mobiltelefon wieder eingeschaltet und registriert ist – durch Anzeige der Rufnummer des Anrufers über den versäumten Anruf benachrichtigen (Seite 6, Zeilen 13 bis 16).
Ein Kommunikationsaufbau zwischen Anrufer und Angerufenem mit durchgängig unterdrückter Netzwerkkennung des Anrufers im Sinne des Merkmals a findet auch nach der Lehre der Druckschrift D2 nicht statt, da der Anrufer während des Kommunikationsaufbaus die Unterdrückung seiner Netzwerkkennung aufhebt. Zudem findet – da das Mobiltelefon des Angerufenen ausgeschaltet oder ohne Netzanbindung ist – keine Kommunikation zwischen den beiden Teilnehmern statt. Insofern wird auch die Unterdrückung der Netzwerkkennung nicht nach dem Aufbau der Kommunikation temporär aufgehoben, wie es Merkmal b fordert.
c) Auch gemäß der Druckschrift US 7 136 472 B2 (D3) wird eine Kommunikation zwischen Anrufer und Angerufenem – im Falle einer unterdrückten Netzwerkkennung des ersten Telekommunikationsgeräts – erst dann erfolgreich aufgebaut, wenn der Anrufer seine Rufnummernunterdrückung aufgehoben hat. Dies passiert – im Gegensatz zu Merkmal a – noch vor vollendetem Aufbau der Kommunikation (vgl. Ansprüche 1 bis 5, 11; Spalte 7, Zeile 55 bis Spalte 8, Zeile 47; Figuren 4, 6, 6a). Damit ist auch Merkmal b aus der Druckschrift D3 nicht bekannt.
d) Auch gemäß der Druckschrift US 5 033 076 A (D4) wird eine Kommunikation zwischen Anrufer und Angerufenem – im Falle einer unterdrückten Netzwerkkennung des ersten Telekommunikationsgeräts – erst dann erfolgreich aufgebaut, wenn der Anrufer seine Rufnummernunterdrückung aufgehoben hat. Dies passiert – im Widerspruch zu Merkmal a – noch vor dem Abschluss des Kommunikationsaufbaus (Spalte 3, Zeilen 6 bis 11; Spalte 4, Zeilen 38 bis 50). Damit ist auch Merkmal b aus der Druckschrift D4 nicht bekannt.
e) Die Druckschrift WO 2006/050715 A1 (D5) beschäftigt sich mit Roaming- Gebühren, die ein im Ausland befindlicher Angerufener zu tragen hat. Ein Anrufer, z. B. die Eltern bzw. der Arbeitgeber eines sich im Ausland befindlichen Kindes bzw. Mitarbeiters, erklärt vorab verbindlich (per SMS / Spracheingabe / Webinterface) die (volle) Kostenübernahme für ihre bzw. seine Anrufe an das Kind bzw. den Mitarbeiter (Seite 4, Zeile 31 bis Seite 5, Zeile 11; Seite 5, Zeilen 22 bis 26; Seite 7, Zeilen 17 bis 22).
Eine unterdrückte Rufnummernanzeige würde dabei zu Problemen führen. Daher schlägt die D5 vor, dass entweder der Anrufer bei Erklärung seiner Bereitschaft zur Kostenübernahme gebeten wird, die Rufnummernunterdrückung zu deaktivieren vom Mobilfunknetzbetreiber oder, dass die Rufnummernunterdrückung zwangsweise deaktiviert wird (Seite 18, Zeilen 6 bis 23). Beides erfolgt vor einem Aufbau einer Kommunikation.
Damit sind die Merkmale a und b aus der Druckschrift D5 nicht bekannt.
f) Die Druckschrift US 2006/0262913 A1 (D6) beschäftigt sich mit Settop- Boxen, die Mediendaten überlagert mit anruferbezogenen Nachrichten (caller ID messages) auf Fernsehern oder anderen Geräten ausgeben. Gespeicherte Dateien enthielten somit in unerwünschter Weise anruferbezogene Nachrichten (Absätze 0004 bis 0007). Daher schlägt die Druckschrift D6 eine Medieneinheit vor, die Mediensignale und anruferbezogene Nachrichten gemeinsam oder getrennt auf einem Mediengerät ausgeben bzw. auf einem Medienrekorder speichern kann (Absätze 0014, 0034, 0036).
Für den Gegenstand der hier vorliegenden Anmeldung ist die Druckschrift D6 nicht relevant. Im einzigen Prüfungsbescheid des DPMA vom 25. November 2019 wurde die D6 im Zusammenhang mit dem Unteranspruch 6 (nach der Initiierung eine Software aus dem Telekommunikationsnetzwerk (IN) auf das erste Telekommunikationsgerät (1) geladen wird, mittels derer die Unterdrückung der Netzwerkkennung (CLI(A)) aufhebbar ist.) genannt. Der Absatz 0031 der D6 gibt an, dass von dem zentralen Anrufmanagementsystem Software auf Medieneinheiten oder Medienausgabegeräte geladen werden kann, mittels derer die anrufbezogenen Informationen konvertiert, manipuliert oder in anderer Weise formatiert werden, damit sie in geeigneter Weise auf den Medienausgabegeräten dargestellt werden können (vgl. Figur 1). Von einer Software, mittels derer die Unterdrückung der Netzwerkkennung aufhebbar ist, ist in der Druckschrift D6 nicht die Rede.
g) Die Druckschrift DE 10 2004 053 997 A1 (D7) liefert einem Angerufenen einzelne oder alle in einer zentralen Auskunftsdatenbank, beispielsweise eines Telekommunikationsnetzbetreibers, hinterlegten Informationen zu der Rufnummer des Anrufers, insbesondere den Namen des Anrufers (Anspruch 1). Der Anrufer kann auswählen, welche Teile des Eintrags der Auskunftsdatenbank zum Angerufenen mitübertragen werden sollen (Anspruch 4). Eine eventuell eingestellte Unterdrückung der Netzwerkkennung (CLIR) kann übergangen werden, wenn der Eintrag in der Auskunftsdatenbank vom Teilnehmer freiwillig vorgenommen und/oder wenn der Übermittlung vom Teilnehmer generell zugestimmt wurde (Anspruch 5).
Für den Gegenstand der hier vorliegenden Anmeldung ist die Druckschrift D7 nicht relevant. Im oben genannten einzigen Prüfungsbescheid wurde die D7, wie die D6, im Zusammenhang mit dem Unteranspruch 6 genannt. Der von der Prüfungsstelle genannte Absatz 0015 der Druckschrift D7 gibt an, dass das in Absatz 0014 genannte Text-to-Speach-Konvertierungsprogramm entweder auf dem zentralen Server oder auf dem Endgerät läuft. Eine Software, mittels derer die Unterdrückung der Netzwerkkennung aufhebbar ist, wird in der Druckschrift D7 nicht gelehrt.
h) Die Druckschrift US 4 071 699 A (D8) beschäftigt sich mit der Anzeige der Rufnummer des Anrufers bei dem Angerufenen bevor die Kommunikation hergestellt wird (Anspruch 10). Nach der Lehre der D8 wird die Kommunikation erst dann aufgebaut, wenn die Netzwerkkennung des Anrufers erkannt, gespeichert und beim Angerufenen angezeigt wird (Spalte 1, Zeilen 36 bis 43).
In der Druckschrift D8 geht es schon nicht um eine Unterdrückung der Netzwerkkennung. Somit sind die Merkmale a und b aus der Druckschrift D8 nicht bekannt.
i) Die Druckschrift US 6 173 049 B1 (D9) möchte es Kunden ermöglichen, dass sie kurzfristig Anruferidentifikationsdienste aktivieren können (Spalte 3, Zeilen 34 bis 37). Hierfür kann der Kunde eine spezielle Rufnummer wählen und über ein Interface Dienste temporär aktivieren und deaktivieren (Spalte 7, Zeilen 40 bis 42; Spalte 12, Zeilen 15 bis 21; Spalte 25, Zeilen 17 bis 21). Ein möglicher Dienst ist die Identifizierung des Anrufers (Spalte 14, Zeilen 7 bis 17). Im Falle einer unterdrückten Netzwerkkennung kann das System einen Rückruf zu dem Anrufer mit der unterdrückten Nummer starten (Spalte 26, Zeilen 35 bis 47).
Von einer temporären Unterdrückung der Netzwerkkennung nach Aufbau der Kommunikation gemäß Merkmal b ist in der Druckschrift D9 nicht die Rede.
7. Der Gegenstand des Anspruchs 1 gemäß Hauptantrag beruht gegenüber dem im Verfahren befindlichen Stand der Technik auch auf einer erfinderischen Tätigkeit (§ 4 PatG). Die Druckschriften D1, D3 und D4 möchten Angerufene vor Anrufern schützen, die die Netzwerkkennung ihres Telekommunikationsgeräts unterdrückt haben (D1, Spalte 2, Zeilen 21 bis 31; D3, Ansprüche 1 bis 11, Figur 4; D4, Anspruch 13). Insofern gibt es für den Fachmann ausgehend von einer dieser Druckschriften keine Veranlassung, gemäß den Merkmalen a und b den vollständigen Aufbau der Kommunikation und den Beginn der Gesprächsdurchführung mit unterdrückter Netzwerkkennung zu erlauben. Denn dann würde der Angerufene eine Kommunikation mit einem Anrufer beginnen, dessen Netzwerkkennung zumindest anfänglich unterdrückt ist.
Auch ausgehend von den Druckschriften D2 und D5 gibt es für den Fachmann keinen Anlass, das dort gelehrte jeweilige Verfahren so abzuwandeln, dass eine Kommunikation mit unterdrückter Netzwerkkennung aufgebaut und anschließend, bei laufender Kommunikation, der Anrufer die Unterdrückung der Netzwerkkennung aufheben kann. Denn in diesen beiden Druckschriften geht es schon nicht um die Unterdrückung oder Aufhebung der Unterdrückung der Netzwerkkennung während des Aufbaus der Kommunikation und/oder während der Kommunikation selber. Die Druckschriften D6 bis D9 liegen – wie zur Neuheit ausgeführt – ohnehin noch weiter vom Gegenstand der Anmeldung entfernt.
8. Die vorstehenden Ausführungen zum Verfahren gemäß Anspruch 1 gelten in entsprechender Weise auch für das System nach Anspruch 15. Da auch die übrigen Unterlagen nach Hauptantrag die an sie zu stellenden Anforderungen erfüllen, war das Patent – unter gleichzeitiger Aufhebung des angefochtenen Beschlusses – antragsgemäß zu erteilen. Auf den Hilfsantrag kam es vor diesem Hintergrund nicht mehr an.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Beschluss steht den an dem Beschwerdeverfahren Beteiligten das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu (§ 99 Abs. 2, § 100 Abs. 1, § 101 Abs. 1 PatG). Nachdem der Beschwerdesenat in dem Beschluss die Einlegung der Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat, ist die Rechtsbeschwerde nur statthaft, wenn einer der nachfolgenden Verfahrensmängel durch substanziierten Vortrag gerügt wird (§ 100 Abs. 3 PatG):
1. 2. 3. 4. Das beschließende Gericht war nicht vorschriftsmäßig besetzt. Bei dem Beschluss hat ein Richter mitgewirkt, der von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war. Einem Beteiligten war das rechtliche Gehör versagt.
Ein Beteiligter war im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat.
5. Der Beschluss ist aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind.
6. Der Beschluss ist nicht mit Gründen versehen. Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45a, 76133 Karlsruhe, schriftlich einzulegen (§ 102 Abs. 1 PatG). Die Rechtsbeschwerde kann auch als elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten oder fortgeschrittenen elektronischen Signatur zu versehen ist, durch Übertragung in die elektronische Poststelle des Bundesgerichtshofes eingelegt werden (§ 125a Abs. 3 Nr. 1 PatG i. V. m. § 1, § 2 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2, Abs. 2a, Anlage (zu § 1) Nr. 6 der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr beim Bundesgerichtshof und Bundespatentgericht (BGH/BPatGERVV)). Die elektronische Poststelle ist über die auf der Internetseite des Bundesgerichtshofes www.bundesgerichtshof.de/erv.html bezeichneten Kommunikationswege erreichbar (§ 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BGH/BPatGERVV). Dort sind auch die Einzelheiten zu den Betriebsvoraussetzungen bekanntgegeben (§ 3 BGH/BPatGERVV). Die Rechtsbeschwerde muss durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten des Rechtsbeschwerdeführers eingelegt werden (§ 102 Abs. 5 Satz 1 PatG).
Kleinschmidt Dorn Matter Tischler