Gesetze / Patentanwaltsordnung

PAO

§ 91 Patentanwälte als Beisitzer

Bund3 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PatAnwO/91?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Die Beisitzer aus den Reihen der Patentanwälte werden von dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz berufen. Sie werden der Vorschlagsliste entnommen, die der Vorstand der Patentanwaltskammer dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz einreicht. Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz bestimmt, welche Zahl von patentanwaltlichen Beisitzern erforderlich ist; er hat vorher den Vorstand der Patentanwaltskammer zu hören. Die Vorschlagsliste soll mindestens die doppelte Zahl von Patentanwälten enthalten.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PatAnwO/91?asof=2019-06-10#abs-2 (2) § 87 Absatz 3 bis 5 ist entsprechend anzuwenden. Die Übernahme des Beisitzeramts kann aus den in § 61 angeführten Gründen abgelehnt werden.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/PatAnwO/91?asof=2019-06-10#abs-3 (3) (weggefallen)

§ 82a § 86