Gesetze / Patentanwaltsordnung
PAO§ 91 Patentanwälte als Beisitzer
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PatAnwO/91?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Die Beisitzer aus den Reihen der Patentanwälte werden von dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz berufen. Sie werden der Vorschlagsliste entnommen, die der Vorstand der Patentanwaltskammer dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz einreicht. Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz bestimmt, welche Zahl von patentanwaltlichen Beisitzern erforderlich ist; er hat vorher den Vorstand der Patentanwaltskammer zu hören. Die Vorschlagsliste soll mindestens die doppelte Zahl von Patentanwälten enthalten.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PatAnwO/91?asof=2019-06-10#abs-2 (2) § 87 Absatz 3 bis 5 ist entsprechend anzuwenden. Die Übernahme des Beisitzeramts kann aus den in § 61 angeführten Gründen abgelehnt werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/PatAnwO/91?asof=2019-06-10#abs-3 (3) (weggefallen)
Änderungsverlauf
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05.10.2021 Ausfertigung
§ 91 geändert durch Artikel 30 des Gesetzes vom 5. Oktober 2021 (BGBl. I 4607)
BGBl. 2021 I S. 4607
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07.07.2021 Ausfertigung
§ 91 eingefügt und aufgehoben durch Artikel 3 des Gesetzes vom 7. Juli 2021 (BGBl. I 2363)
BGBl. 2021 I S. 2363
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25.06.2021 Ausfertigung
§ 91 geändert durch Artikel 18 des Gesetzes vom 25. Juni 2021 (BGBl. I 2154)
BGBl. 2021 I S. 2154
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31.08.2015 Ausfertigung
§ 91 geändert durch Artikel 212 des Gesetzes vom 31. August 2015 (BGBl. I 1474)
BGBl. 2015 I S. 1474
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14.08.2009 Ausfertigung
§ 91 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 14. August 2009 (BGBl. I 2827)
BGBl. 2009 I S. 2827
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21.12.2004 Ausfertigung
§ 91 neu gefasst durch Artikel 8 des Gesetzes vom 21. Dezember 2004 (BGBl. I 3599)
BGBl. 2004 I S. 3599
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26.08.1998 Ausfertigung
§ 91 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 26. August 1998 (BGBl. I 2582)
BGBl. 1998 I S. 2582
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