Gesetze / Patentanwaltsordnung

PAO

§ 86 Senat für Patentanwaltssachen bei dem Oberlandesgericht

Stand: 10.06.2019

Bund1 Entscheidung

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PatAnwO/86#abs-1 (1) Für Angelegenheiten, die in diesem Gesetz dem Oberlandesgericht zugewiesen sind, wird bei dem Oberlandesgericht, zu dessen Bezirk das Landgericht (§ 85) gehört, ein Senat für Patentanwaltssachen gebildet.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PatAnwO/86#abs-2 (2) Der Senat für Patentanwaltssachen entscheidet in der Besetzung mit dem Vorsitzenden, zwei weiteren Mitgliedern des Oberlandesgerichts und zwei Patentanwälten.

§ 85 § 87