Gesetze / Patentanwaltsordnung
PAO§ 86 Senat für Patentanwaltssachen bei dem Oberlandesgericht
Stand: 10.06.2019
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- BGH, 27.04.2017 – PatAnwZ 1/17Verwaltungsrechtliche Patentanwaltssache: Anrechnung von Tätigkeiten vor der Zulassung zur Ausbildung als Patentanwalt auf die Ausbildungszeit
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Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PatAnwO/86#abs-1 (1) Für Angelegenheiten, die in diesem Gesetz dem Oberlandesgericht zugewiesen sind, wird bei dem Oberlandesgericht, zu dessen Bezirk das Landgericht (§ 85) gehört, ein Senat für Patentanwaltssachen gebildet.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PatAnwO/86#abs-2 (2) Der Senat für Patentanwaltssachen entscheidet in der Besetzung mit dem Vorsitzenden, zwei weiteren Mitgliedern des Oberlandesgerichts und zwei Patentanwälten.