Gesetze / Patentanwaltsordnung

PAO

§ 66 Beschlußfähigkeit des Vorstands

Stand: 25.10.2026 (zuletzt mit der amtlichen Fassung abgeglichen) · diese Fassung beobachtet seit 01.08.2021

Bund2 Fassungen

Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist.

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