Gesetze / Patentanwaltsordnung
PAO§ 53 Bildung und Zusammensetzung der Patentanwaltskammer
Stand: 01.01.2025
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PatAnwO/53#abs-1 (1) Es wird eine Patentanwaltskammer gebildet. Ihr Sitz wird durch ihre Satzung bestimmt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PatAnwO/53#abs-2 (2) Mitglieder der Patentanwaltskammer sind
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/PatAnwO/53#abs-3 (3) Die Mitgliedschaft in der Patentanwaltskammer erlischt
Wird zitiert von 5 Entscheidungen zu § 53 PAO →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- LSG Baden-Württemberg, 21.09.2021 – L 9 R 2037/19
- BSG, 20.02.2024 – B 12 R 13/21 RBefreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung - Syndikuspatentanwalt - Pflichtversicherung auf Antrag in einer berufsständischen Versorgungseinrichtung - VerfassungsrechtZitiert von 1
- Anwaltsgerichtshof Nordrhein-Westfalen, 17.07.2026 – 1 AGH 21/26Anwaltsrecht: Keine Pflichtmitgliedschaft in der Rechtsanwaltskammer für Steuerberater und Wirtschaftsprüfer als Geschäftsführer einer Berufsausübungsgesellschaft Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- BGH, 11.11.2024 – AnwZ (Brfg) 35/23Rechtsmäßigkeit des Kammerbeitrags in Rechtsanwaltskammer für Steuerberater
- BGH, 08.07.2013 – PatAnwZ 1/12Zulassung zum Patentanwalt: Einfache Beiladung der Patentanwaltskammer im Verfahren über die Festsetzung des Ausbildungsbeginns eines Bewerbers
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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01.01.2025 in Kraft
§ 53 geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 22. Oktober 2024 (BGBl. I Nr. 320)
BGBl. 2024 I Nr. 320
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23.10.2024 Ausfertigung
§ 53 geändert durch Artikel 27 des Gesetzes vom 23. Oktober 2024 (BGBl. I Nr. 323)
BGBl. 2024 I Nr. 323
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07.07.2021 Ausfertigung
§ 53 geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 7. Juli 2021 (BGBl. I 2363)
BGBl. 2021 I S. 2363
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12.05.2017 Ausfertigung
§ 53 neu gefasst durch Artikel 4 des Gesetzes vom 12. Mai 2017 (BGBl. I 1121)
BGBl. 2017 I S. 1121
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31.08.1998 Ausfertigung
§ 53 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 31. August 1998 (BGBl. I 2600)
BGBl. 1998 I S. 2600
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.