Gesetze / Patentanwaltsordnung

PAO

§ 53 Bildung und Zusammensetzung der Patentanwaltskammer

Bund3 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PatAnwO/53?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Es wird eine Patentanwaltskammer gebildet. Ihr Sitz wird durch ihre Satzung bestimmt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PatAnwO/53?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Mitglieder der Patentanwaltskammer sind

1.
Personen, die von ihr zur Patentanwaltschaft zugelassen oder von ihr aufgenommen wurden,
2.
Patentanwaltsgesellschaften, die von ihr zugelassen wurden, und
3.
Geschäftsführer von Patentanwaltsgesellschaften nach Nummer 2, die nicht schon nach Nummer 1 Mitglied der Patentanwaltskammer sind.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/PatAnwO/53?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Die Mitgliedschaft in der Patentanwaltskammer erlischt

1.
in den Fällen des Absatzes 2 Nummer 1, wenn die Voraussetzungen des § 20 vorliegen,
2.
in den Fällen des Absatzes 2 Nummer 2, wenn die Voraussetzungen des § 52h Absatz 1 bis 4 vorliegen,
3.
in den Fällen des Absatzes 2 Nummer 3, wenn bei der Patentanwaltsgesellschaft die Voraussetzungen des § 52h Absatz 1 bis 4 vorliegen, gegen den Geschäftsführer eine bestandskräftige Entscheidung im Sinne des § 97a Satz 2 ergangen ist oder die Geschäftsführungstätigkeit für die Patentanwaltsgesellschaft beendet ist.
§ 52l § 52n