Gesetze / Patentanwaltsordnung
PAO§ 97a Rüge und berufsgerichtliche Maßnahme
Stand: 01.08.2022
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PatAnwO/97a#abs-1 (1) Der Einleitung eines berufsgerichtlichen Verfahrens steht es nicht entgegen, dass der Vorstand der Patentanwaltskammer bereits wegen desselben Verhaltens eine Rüge erteilt hat (§ 70). Hat das Landgericht den Rügebescheid aufgehoben (§ 70a), weil es eine Pflichtverletzung nach § 95 Absatz 1 bis 3 nicht festgestellt hat, so kann ein berufsgerichtliches Verfahren wegen desselben Verhaltens nur auf Grund solcher Tatsachen und Beweismittel eingeleitet werden, die dem Gericht bei seiner Entscheidung nicht bekannt waren.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PatAnwO/97a#abs-2 (2) Die Rüge wird mit der Rechtskraft eines berufsgerichtlichen Urteils unwirksam, das wegen desselben Verhaltens gegen den Patentanwalt oder die Berufsausübungsgesellschaft ergeht und auf Freispruch oder eine berufsgerichtliche Maßnahme lautet. Die Rüge wird auch unwirksam, wenn rechtskräftig die Eröffnung des Hauptverfahrens abgelehnt ist, weil eine Pflichtverletzung nach § 95 Absatz 1 bis 3 nicht festzustellen ist.
Änderungsverlauf
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07.07.2021 Ausfertigung
§ 97a neu gefasst durch Artikel 3 des Gesetzes vom 7. Juli 2021 (BGBl. I 2363)
BGBl. 2021 I S. 2363
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12.05.2017 Ausfertigung
§ 97a geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 12. Mai 2017 (BGBl. I 1121)
BGBl. 2017 I S. 1121
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31.08.1998 Ausfertigung
§ 97a eingefügt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 31. August 1998 (BGBl. I 2600)
BGBl. I S. 2600
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