Gesetze / Patentanwaltsordnung
PAO§ 52c Berufsausübungsgesellschaften mit Angehörigen anderer Berufe
Stand: 16.03.2023
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PatAnwO/52c#abs-1 (1) Die Verbindung zu einer Berufsausübungsgesellschaft nach § 52b Absatz 1 ist Patentanwälten auch gestattet
Eine Verbindung nach Satz 1 Nummer 4 kann insbesondere dann ausgeschlossen sein, wenn in der anderen Person ein Grund vorliegt, der bei einem Patentanwalt nach § 14 zur Versagung der Zulassung führen würde.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PatAnwO/52c#abs-2 (2) Unternehmensgegenstand der Berufsausübungsgesellschaft nach Absatz 1 ist die Beratung und Vertretung in patentanwaltlichen Angelegenheiten im Sinne des § 3. Daneben kann die Ausübung des jeweiligen nichtpatentanwaltlichen Berufs treten. Die §§ 52d bis 52p gelten nur für Berufsausübungsgesellschaften, die der Ausübung des Patentanwaltsberufs dienen.
Wird zitiert von 4 Entscheidungen zu § 52c PAO →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- BGH, 14.12.2011 – PatAnwZ 1/10Berufsrecht der Patentanwälte: Zulassung einer Patentanwaltsgesellschaft mit einem Rechtsanwalt als Gesellschafter; Befugnis zur Beteiligung an beliebigen Berufsausübungsgesellschaften und zur Veräußerung von Geschäftsanteilen an Nichtpatentanwälte sowie Einzelvertretungsberechtigung des anwaltlichen Geschäftsführers als Versagungsgrund
- BVerfG, 14.01.2014 – 1 BvR 2998/11, 1 BvR 236/12Unvereinbarkeit der Verwehrung der gleichzeitigen Zulassung einer GmbH als Rechts- und Patentanwaltsgesellschaft (§§ 59e Abs. 2 Satz 1, 59f Abs. 1 BRAO) mit Art. 12 Abs. 1 GGZitiert von 31
- Anwaltsgerichtshof Nordrhein-Westfalen, 21.06.2024 – 1 AGH 9/24
- BGH, 20.03.2017 – AnwZ (Brfg) 33/16Verwaltungsrechtliche Anwaltssache: Beteiligung einer Partnerschaftsgesellschaft an einer Rechtsanwaltsgesellschaft
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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10.03.2023 Ausfertigung
§ 52c geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 10. März 2023 (BGBl. I Nr. 64)
BGBl. 2023 I Nr. 64
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31.08.1998 Ausfertigung
§ 52c eingefügt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 31. August 1998 (BGBl. I 2600)
BGBl. 1998 I S. 2600
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