Gesetze / Patentanwaltsordnung
PAO§ 52c Zulassung als Patentanwaltsgesellschaft und Beteiligung an beruflichen Zusammenschlüssen
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PatAnwO/52c?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Gesellschaften mit beschränkter Haftung, deren Unternehmensgegenstand die Beratung und Vertretung in Rechtsangelegenheiten im Sinne des § 3 Abs. 2 und 3 ist, können als Patentanwaltsgesellschaften zugelassen werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PatAnwO/52c?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Die Beteiligung von Patentanwaltsgesellschaften an Zusammenschlüssen zur gemeinschaftlichen Berufsausübung ist unzulässig.
Änderungsverlauf
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10.03.2023 Ausfertigung
§ 52c geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 10. März 2023 (BGBl. I Nr. 64)
BGBl. 2023 I Nr. 64
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31.08.1998 Ausfertigung
§ 52c eingefügt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 31. August 1998 (BGBl. I 2600)
BGBl. 1998 I S. 2600
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