Gesetze / Patentanwaltsordnung
PAO§ 52c Berufsausübungsgesellschaften mit Angehörigen anderer Berufe
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PatAnwO/52c?asof=2022-08-01#abs-1 (1) Die Verbindung zu einer Berufsausübungsgesellschaft nach § 52b Absatz 1 ist Patentenanwälten auch gestattet
Eine Verbindung nach Satz 1 Nummer 4 kann insbesondere dann ausgeschlossen sein, wenn in der anderen Person ein Grund vorliegt, der bei einem Patentanwalt nach § 14 zur Versagung der Zulassung führen würde.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PatAnwO/52c?asof=2022-08-01#abs-2 (2) Unternehmensgegenstand der Berufsausübungsgesellschaft nach Absatz 1 ist die Beratung und Vertretung in patentanwaltlichen Angelegenheiten im Sinne des § 3. Daneben kann die Ausübung des jeweiligen nichtpatentanwaltlichen Berufs treten. Die §§ 52d bis 52p gelten nur für Berufsausübungsgesellschaften, die der Ausübung des Patentanwaltsberufs dienen.
Änderungsverlauf
-
10.03.2023 Ausfertigung
§ 52c geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 10. März 2023 (BGBl. I Nr. 64)
BGBl. 2023 I Nr. 64
-
31.08.1998 Ausfertigung
§ 52c eingefügt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 31. August 1998 (BGBl. I 2600)
BGBl. 1998 I S. 2600
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.