Gesetze / Patentanwaltsordnung

PAO

§ 4 Auftreten vor den Gerichten

Bund3 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PatAnwO/4?asof=2022-08-01#abs-1 (1) In Rechtsstreitigkeiten, in denen ein Anspruch aus einem der im Patentgesetz, im Gebrauchsmustergesetz, im Halbleiterschutzgesetz, im Markengesetz, im Gesetz über Arbeitnehmererfindungen, im Designgesetz oder im Sortenschutzgesetz geregelten Rechtsverhältnisse geltend gemacht wird, sowie in Rechtsbeschwerdeverfahren gegen Beschlüsse der Beschwerdesenate des Bundespatentgerichts ist auf Antrag einer Partei ihrem Patentanwalt das Wort zu gestatten.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PatAnwO/4?asof=2022-08-01#abs-2 (2) Das Gleiche gilt in sonstigen Rechtsstreitigkeiten, für deren Entscheidung eine der in § 3 Absatz 3 Nummer 1 genannten Fragen oder Rechtsfragen von Bedeutung ist.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/PatAnwO/4?asof=2022-08-01#abs-3 (3) Soweit eine Vertretung durch Rechtsanwälte nicht geboten ist, ist der Patentanwalt in den Fällen der Absätze 1 und 2 als Bevollmächtigter vertretungsbefugt.

§ 3 § 4a