Gesetze / Patentanwaltsordnung
PAO§ 4 Auftreten vor den Gerichten
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PatAnwO/4?asof=2022-08-01#abs-1 (1) In Rechtsstreitigkeiten, in denen ein Anspruch aus einem der im Patentgesetz, im Gebrauchsmustergesetz, im Halbleiterschutzgesetz, im Markengesetz, im Gesetz über Arbeitnehmererfindungen, im Designgesetz oder im Sortenschutzgesetz geregelten Rechtsverhältnisse geltend gemacht wird, sowie in Rechtsbeschwerdeverfahren gegen Beschlüsse der Beschwerdesenate des Bundespatentgerichts ist auf Antrag einer Partei ihrem Patentanwalt das Wort zu gestatten.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PatAnwO/4?asof=2022-08-01#abs-2 (2) Das Gleiche gilt in sonstigen Rechtsstreitigkeiten, für deren Entscheidung eine der in § 3 Absatz 3 Nummer 1 genannten Fragen oder Rechtsfragen von Bedeutung ist.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/PatAnwO/4?asof=2022-08-01#abs-3 (3) Soweit eine Vertretung durch Rechtsanwälte nicht geboten ist, ist der Patentanwalt in den Fällen der Absätze 1 und 2 als Bevollmächtigter vertretungsbefugt.
Änderungsverlauf
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07.07.2021 Ausfertigung
§ 4 geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 7. Juli 2021 (BGBl. I 2363)
BGBl. 2021 I S. 2363
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10.10.2013 Ausfertigung
§ 4 geändert durch Artikel 5 Abs. 13 des Gesetzes vom 10. Oktober 2013 (BGBl. I 3799)
BGBl. 2013 I S. 3799
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12.12.2007 Ausfertigung
§ 4 neu gefasst durch Artikel 7 des Gesetzes vom 12. Dezember 2007 (BGBl. I 2840)
BGBl. 2007 I S. 2840
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12.03.2004 Ausfertigung
§ 4 geändert durch Artikel 2 Abs. 13 des Gesetzes vom 12. März 2004 (BGBl. I 390)
BGBl. 2004 I S. 390
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25.10.1994 Ausfertigung
§ 4 aufgehoben und geändert durch Artikel 21 des Gesetzes vom 25. Oktober 1994 (BGBl. I 3082)
BGBl. 1994 I S. 3082
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13.12.1989 Ausfertigung
§ 4 eingefügt und geändert und umnummeriert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 13. Dezember 1989 (BGBl. I 2135 399)
BGBl. 1989 I S. 2135
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.