Gesetze / Patentanwaltsordnung
PAO§ 48 Bestellung eines Abwicklers der Kanzlei
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PatAnwO/48?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Ist ein Patentanwalt gestorben, so kann die Patentanwaltskammer einen Patentanwalt oder einen Patentassessor zum Abwickler der Kanzlei bestellen. Für weitere Kanzleien kann derselbe oder ein anderer Abwickler bestellt werden. § 14 gilt entsprechend. Der Abwickler ist in der Regel nicht länger als für die Dauer eines Jahres zu bestellen. Auf Antrag des Abwicklers ist die Bestellung, höchstens jeweils um ein Jahr, zu verlängern, wenn er glaubhaft macht, daß schwebende Angelegenheiten noch nicht zu Ende geführt werden konnten.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PatAnwO/48?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Dem Abwickler obliegt es, die schwebenden Angelegenheiten abzuwickeln. Er führt die laufenden Aufträge fort; innerhalb der ersten sechs Monate ist er auch berechtigt, neue Aufträge anzunehmen. Ihm stehen die patentanwaltlichen Befugnisse zu, die der verstorbene Patentanwalt hatte. Der Abwickler gilt für die schwebenden Angelegenheiten als von der Partei bevollmächtigt, sofern diese nicht für die Wahrnehmung ihrer Rechte in anderer Weise gesorgt hat.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/PatAnwO/48?asof=2019-06-10#abs-3 (3) § 46 Abs. 5 Satz 3, Abs. 9 und 10 gilt entsprechend. Der Abwickler ist berechtigt, jedoch außer im Rahmen eines Kostenfestsetzungsverfahrens nicht verpflichtet, Kostenforderungen des verstorbenen Patentanwalts im eigenen Namen für Rechnung der Erben geltend zu machen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/PatAnwO/48?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Die Bestellung kann widerrufen werden.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/PatAnwO/48?asof=2019-06-10#abs-5 (5) Abwickler können auch für die Kanzlei und weitere Kanzleien eines früheren Patentanwalts bestellt werden, dessen Zulassung zur Patentanwaltschaft erloschen ist.
Änderungsverlauf
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07.07.2021 Ausfertigung
§ 48 geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 7. Juli 2021 (BGBl. I 2363)
BGBl. 2021 I S. 2363
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25.06.2021 Ausfertigung
§ 48 neu gefasst durch Artikel 18 des Gesetzes vom 25. Juni 2021 (BGBl. I 2154)
BGBl. 2021 I S. 2154
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12.05.2017 Ausfertigung
§ 48 geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 12. Mai 2017 (BGBl. I 1121)
BGBl. 2017 I S. 1121
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14.08.2009 Ausfertigung
§ 48 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 14. August 2009 (BGBl. I 2827)
BGBl. 2009 I S. 2827
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26.08.1998 Ausfertigung
§ 48 aufgehoben durch Artikel 1 des Gesetzes vom 26. August 1998 (BGBl. I 2582)
BGBl. 1998 I S. 2582
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13.12.1989 Ausfertigung
§ 48 eingefügt und geändert und umnummeriert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 13. Dezember 1989 (BGBl. I 2135 399)
BGBl. 1989 I S. 2135
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