Gesetze / Patentanwaltsordnung
PAO§ 29 Patentanwaltsverzeichnis, Verordnungsermächtigung
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PatAnwO/29?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Die Patentanwaltskammer führt ein elektronisches Verzeichnis der zugelassenen Patentanwälte. Sie nimmt Neueintragungen nur nach Durchführung eines Identifizierungsverfahrens vor. Die Patentanwaltskammer trägt die datenschutzrechtliche Verantwortung für die von ihr in das Verzeichnis eingegebenen Daten, insbesondere für die Rechtmäßigkeit der Erhebung und die Richtigkeit der Daten.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PatAnwO/29?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Das Verzeichnis dient der Information der Behörden und Gerichte, der Rechtsuchenden sowie anderer am Rechtsverkehr Beteiligter. Die Einsicht in das Verzeichnis steht jedem unentgeltlich zu. Die Suche in dem Verzeichnis wird durch ein elektronisches Suchsystem ermöglicht.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/PatAnwO/29?asof=2019-06-10#abs-3 (3) In das Verzeichnis hat die Patentanwaltskammer einzutragen:
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/PatAnwO/29?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Die Eintragungen zu einem Patentanwalt in dem Verzeichnis werden gesperrt, sobald dessen Mitgliedschaft in der Patentanwaltskammer endet. Die Eintragungen werden anschließend nach angemessener Zeit gelöscht. Wird ein Abwickler bestellt, erfolgt keine Sperrung; eine bereits erfolgte Sperrung ist aufzuheben. Eine Löschung erfolgt erst nach Beendigung der Abwicklung.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/PatAnwO/29?asof=2019-06-10#abs-5 (5) Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz regelt durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die Einzelheiten der Datenerhebung für das elektronische Verzeichnis der Patentanwaltskammer, der Führung des Verzeichnisses und der Einsichtnahme in das Verzeichnis.
Änderungsverlauf
-
01.01.2025 in Kraft
§ 29 eingefügt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 22. Oktober 2024 (BGBl. I Nr. 320)
BGBl. 2024 I Nr. 320
-
23.10.2024 Ausfertigung
§ 29 geändert durch Artikel 27 des Gesetzes vom 23. Oktober 2024 (BGBl. I Nr. 323)
BGBl. 2024 I Nr. 323
-
07.07.2021 Ausfertigung
§ 29 eingefügt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 7. Juli 2021 (BGBl. I 2363)
BGBl. 2021 I S. 2363
-
25.06.2021 Ausfertigung
§ 29 neu gefasst durch Artikel 18 des Gesetzes vom 25. Juni 2021 (BGBl. I 2154)
BGBl. 2021 I S. 2154
-
12.05.2017 Ausfertigung
§ 29 neu gefasst durch Artikel 4 des Gesetzes vom 12. Mai 2017 (BGBl. I 1121)
BGBl. 2017 I S. 1121
-
31.08.2015 Ausfertigung
§ 29 geändert durch Artikel 212 des Gesetzes vom 31. August 2015 (BGBl. I 1474)
BGBl. 2015 I S. 1474
-
14.08.2009 Ausfertigung
§ 29 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 14. August 2009 (BGBl. I 2827)
BGBl. 2009 I S. 2827
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.