Gesetze / Patentanwaltsordnung

PAO

§ 28 Zustellungsbevollmächtigter

Stand: 08.01.2022

Bund3 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PatAnwO/28#abs-1 (1) Ist der Patentanwalt von der Pflicht befreit, eine Kanzlei zu unterhalten, so hat er der Patentanwaltskammer einen Zustellungsbevollmächtigten zu benennen, der im Inland wohnt oder dort einen Geschäftsraum hat.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PatAnwO/28#abs-2 (2) An den Zustellungsbevollmächtigten kann, auch von Anwalt zu Anwalt, wie an den Patentanwalt selbst zugestellt werden (§ 173 Absatz 1 und 2, §§ 175, 195 der Zivilprozessordnung).

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/PatAnwO/28#abs-3 (3) Ist ein Zustellungsbevollmächtigter entgegen Absatz 1 nicht benannt, so kann die Zustellung durch Aufgabe zur Post bewirkt werden (§ 184 der Zivilprozessordnung). Das Gleiche gilt, wenn eine Zustellung an den Zustellungsbevollmächtigten nicht ausführbar ist.

§ 27 § 29