Gesetze / Patentanwaltsordnung
PAO§ 143 Bestellung einer Vertretung
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PatAnwO/143?asof=2021-08-01#abs-1 (1) Für einen Patentanwalt, gegen den ein Berufs- oder Vertretungsverbot verhängt ist, wird von der Patentanwaltskammer eine Vertretung bestellt, wenn hierfür ein Bedürfnis besteht. Vor der Bestellung ist der Patentanwalt zu hören. Er kann eine Vertretung vorschlagen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PatAnwO/143?asof=2021-08-01#abs-2 (2) § 46 Absatz 2, Absatz 4 Satz 3 und Absatz 5 sowie § 47 sind entsprechend anzuwenden.
Änderungsverlauf
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07.07.2021 Ausfertigung
§ 143 geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 7. Juli 2021 (BGBl. I 2363)
BGBl. 2021 I S. 2363
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25.06.2021 Ausfertigung
§ 143 neu gefasst durch Artikel 18 des Gesetzes vom 25. Juni 2021 (BGBl. I 2154)
BGBl. 2021 I S. 2154
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14.08.2009 Ausfertigung
§ 143 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 14. August 2009 (BGBl. I 2827)
BGBl. 2009 I S. 2827
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13.12.1989 Ausfertigung
§ 143 eingefügt und geändert und umnummeriert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 13. Dezember 1989 (BGBl. I 2135 399)
BGBl. 1989 I S. 2135
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