Gesetze / Patentanwaltsordnung

PAO

§ 143 Bestellung einer Vertretung

Bund4 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PatAnwO/143?asof=2021-08-01#abs-1 (1) Für einen Patentanwalt, gegen den ein Berufs- oder Vertretungsverbot verhängt ist, wird von der Patentanwaltskammer eine Vertretung bestellt, wenn hierfür ein Bedürfnis besteht. Vor der Bestellung ist der Patentanwalt zu hören. Er kann eine Vertretung vorschlagen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PatAnwO/143?asof=2021-08-01#abs-2 (2) § 46 Absatz 2, Absatz 4 Satz 3 und Absatz 5 sowie § 47 sind entsprechend anzuwenden.

§ 129 § 130