Gesetze / Patentanwaltsordnung
PAO§ 130 Anordnung der Beweissicherung
Stand: 01.08.2022
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PatAnwO/130#abs-1 (1) Wird ein berufsgerichtliches Verfahren gegen ein Mitglied der Patentanwaltskammer eingestellt, weil dessen Zulassung erloschen ist, so kann in der Entscheidung zugleich auf Antrag der Staatsanwaltschaft die Sicherung der Beweise angeordnet werden, wenn dringende Gründe für die Annahme vorliegen, dass auf Ausschließung aus der Patentanwaltschaft oder auf Aberkennung der Befugnis zur Beratung und Vertretung nach § 3 erkannt worden wäre. Die Anordnung kann nicht angefochten werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PatAnwO/130#abs-2 (2) Die Beweise werden von der Kammer für Patentanwaltssachen aufgenommen. Die Kammer kann eines ihrer Mitglieder mit der Beweisaufnahme beauftragen.