Gesetze / Patentanwaltsordnung

PAO

§ 143 Bestellung eines Vertreters

Bund4 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PatAnwO/143?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Für den Patentanwalt, gegen den ein Berufs- oder Vertretungsverbot verhängt ist, wird im Fall des Bedürfnisses von der Patentanwaltskammer ein Vertreter bestellt. Vor der Bestellung ist der Patentanwalt zu hören. Der Patentanwalt kann einen geeigneten Vertreter vorschlagen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PatAnwO/143?asof=2019-06-10#abs-2 (2) § 46 Abs. 4, Abs. 5 Satz 3, Abs. 7 bis 10 ist entsprechend anzuwenden.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/PatAnwO/143?asof=2019-06-10#abs-3 (3) bis (5)

§ 129 § 130