Gesetze / Patentanwaltsordnung
PAO§ 143 Bestellung eines Vertreters
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PatAnwO/143?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Für den Patentanwalt, gegen den ein Berufs- oder Vertretungsverbot verhängt ist, wird im Fall des Bedürfnisses von der Patentanwaltskammer ein Vertreter bestellt. Vor der Bestellung ist der Patentanwalt zu hören. Der Patentanwalt kann einen geeigneten Vertreter vorschlagen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PatAnwO/143?asof=2019-06-10#abs-2 (2) § 46 Abs. 4, Abs. 5 Satz 3, Abs. 7 bis 10 ist entsprechend anzuwenden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/PatAnwO/143?asof=2019-06-10#abs-3 (3) bis (5)
Änderungsverlauf
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07.07.2021 Ausfertigung
§ 143 geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 7. Juli 2021 (BGBl. I 2363)
BGBl. 2021 I S. 2363
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25.06.2021 Ausfertigung
§ 143 neu gefasst durch Artikel 18 des Gesetzes vom 25. Juni 2021 (BGBl. I 2154)
BGBl. 2021 I S. 2154
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14.08.2009 Ausfertigung
§ 143 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 14. August 2009 (BGBl. I 2827)
BGBl. 2009 I S. 2827
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13.12.1989 Ausfertigung
§ 143 eingefügt und geändert und umnummeriert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 13. Dezember 1989 (BGBl. I 2135 399)
BGBl. 1989 I S. 2135
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