Gesetze / Patentanwaltsordnung
PAO§ 12 Ausbildungs- und Prüfungsordnung
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PatAnwO/12?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften über die Einzelheiten der Ausbildung und Prüfungen (§§ 6 bis 11) zu erlassen, insbesondere über den Beginn und Gang der Ausbildung auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes, die Festlegung des fachlichen Inhalts des ergänzenden Studiums (§ 7 Abs. 3), die Rechte und Pflichten des Patentanwalts und des Patentassessors als Ausbilder, die Rechte und Pflichten der Bewerberin oder des Bewerbers während der Ausbildung, die Zusammensetzung und den Geschäftsgang der Prüfungskommission, die Amtszeit der Mitglieder der Prüfungskommission, die dem Antrag auf Zulassung zur Prüfung beizufügenden Unterlagen, das Prüfungsverfahren, die Prüfungsgebiete, den Rücktritt und den Ausschluß von der Prüfung, das Prüfungsergebnis und die Wiederholung der Prüfung.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PatAnwO/12?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Soweit die Rechtsverordnung Maßnahmen zur Sicherung des Unterhalts der Bewerberinnen und Bewerber vorsieht, ist für ihren Erlaß das Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen erforderlich.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/PatAnwO/12?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Bewerberinnen und Bewerber, die zur Prüfung zugelassen werden, haben an den Präsidenten des Patentamts eine Prüfungsgebühr zu entrichten. Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates Vorschriften über die Höhe der Prüfungsgebühr, deren Erhebung und deren Stundung oder Erlass zu erlassen.
Änderungsverlauf
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05.10.2021 Ausfertigung
§ 12 geändert durch Artikel 30 des Gesetzes vom 5. Oktober 2021 (BGBl. I 4607)
BGBl. 2021 I S. 4607
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07.07.2021 Ausfertigung
§ 12 geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 7. Juli 2021 (BGBl. I 2363)
BGBl. 2021 I S. 2363
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12.05.2017 Ausfertigung
§ 12 geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 12. Mai 2017 (BGBl. I 1121)
BGBl. 2017 I S. 1121
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31.08.2015 Ausfertigung
§ 12 geändert durch Artikel 212 des Gesetzes vom 31. August 2015 (BGBl. I 1474)
BGBl. 2015 I S. 1474
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13.12.2001 Ausfertigung
§ 12 geändert durch Artikel 18 des Gesetzes vom 13. Dezember 2001 (BGBl. I 3574)
BGBl. 2001 I S. 3574
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26.08.1998 Ausfertigung
§ 12 eingefügt und geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 26. August 1998 (BGBl. I 2582)
BGBl. 1998 I S. 2582
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25.10.1994 Ausfertigung
§ 12 aufgehoben und geändert durch Artikel 21 des Gesetzes vom 25. Oktober 1994 (BGBl. I 3082)
BGBl. 1994 I S. 3082
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13.12.1989 Ausfertigung
§ 12 eingefügt und geändert und umnummeriert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 13. Dezember 1989 (BGBl. I 2135 399)
BGBl. 1989 I S. 2135
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