Gesetze / Patentanwaltsordnung
PAO§ 11 Patentassessor
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 1
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
- BPatG, 27.01.2021 – 12 W (pat) 45/19Patenteinspruchsbeschwerdeverfahren – zur Vorlage einer Inlandsvertretervollmacht
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PatAnwO/11#abs-1 (1) Wer die Prüfung nach § 8 bestanden hat, ist berechtigt, die Bezeichnung "Patentassessor" oder "Patentassessorin" zu führen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PatAnwO/11#abs-2 (2) Über das Ergebnis der Prüfung erhält der Patentassessor eine Urkunde.