Gesetze / Patentanwaltsordnung

PAO

§ 11 Patentassessor

Stand: 10.06.2019

Bund1 Entscheidung

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PatAnwO/11#abs-1 (1) Wer die Prüfung nach § 8 bestanden hat, ist berechtigt, die Bezeichnung "Patentassessor" oder "Patentassessorin" zu führen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PatAnwO/11#abs-2 (2) Über das Ergebnis der Prüfung erhält der Patentassessor eine Urkunde.

§ 10a § 12