Gesetze / Patentanwaltsordnung

PAO

§ 10 Zulassung zur Prüfung

Stand: 01.08.2022

Bund2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PatAnwO/10#abs-1 (1) Über den Antrag auf Zulassung zur Prüfung entscheidet das Deutsche Patent- und Markenamt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PatAnwO/10#abs-2 (2) Der Antrag ist abzulehnen, wenn die Bewerberin oder der Bewerber den Erwerb der technischen Befähigung (§ 6) oder die vorgeschriebene Ausbildung auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes (§ 7) nicht nachgewiesen hat.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/PatAnwO/10#abs-3 (3) Der ablehnende Bescheid ist mit Gründen zu versehen. Er ist der Bewerberin oder dem Bewerber zuzustellen.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/PatAnwO/10#abs-4 (4) Gegen den ablehnenden Bescheid kann die Bewerberin oder der Bewerber innerhalb eines Monats nach Zustellung bei dem Oberlandesgericht den Antrag auf gerichtliche Entscheidung stellen.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/PatAnwO/10#abs-5 (5) Hat das Deutsche Patent- und Markenamt einen Antrag auf Zulassung zur Prüfung ohne zureichenden Grund innerhalb von drei Monaten nicht beschieden, so kann die Bewerberin oder der Bewerber den Antrag auf gerichtliche Entscheidung stellen.

§ 9 § 10a