Gesetze / Gesetz über Ordnungswidrigkeiten
OWiG§ 31 Verfolgungsverjährung
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 150
Nach Gewicht
- BGH, 17.09.2024 – KRB 101/23Verjährungsbeginn bei verbotenen Submissionsabsprachen
- BGH, 25.08.2020 – KRB 25/20Wettbewerbswidrige Submissionsansprache: Feststellen eines dauernden Verfahrenshindernisses; Verjährungsfristbeginn bei einer Kartellordnungswidrigkeit - Unterlassenes Angebot
- VG Saarland Saarlouis, 29.07.2020 – 5 K 1780/19Zitiert von 1
- BGH, 13.07.2020 – KRB 99/19Kartellrechtsverstoß: Zweigliedrigkeit des Abgestimmten Verhaltens; Fühlungnahme und praktische Zusammenarbeit; Informationsaustausch als Abstimmung; kartellzivil- und -verwaltungsverfahrensrechtliche Erfahrungssätze im Kartellbußgeldverfahren; Tatbeendigungszeitpunkt des abgestimmten Verhaltens - Bierkartell
- BGH, 09.10.2018 – KRB 58/16Kartellbußgeldsache: Tatbeendigung als Voraussetzung für den Beginn der Verjährung bei Eintritt einer Tochtergesellschaft in das Kartell - Flüssiggas II
- BayObLG, 27.01.2022 – 202 ObOWi 80/22Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- OLG Brandenburg, 29.05.2026 – 1 ORbs 105/26
- FG Schleswig, 12.11.2025 – 5 K 31/24Zitiert von 1
- OVG Schleswig, 06.06.2025 – 6 MB 15/25Zitiert von 7
150 Entscheidungen zu § 31 OWiG →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 31 OWiG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/OWiG%201968/31#abs-1 (1) Durch die Verjährung werden die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten und die Anordnung von Nebenfolgen ausgeschlossen. § 27 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bleibt unberührt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/OWiG%201968/31#abs-2 (2) Die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten verjährt, wenn das Gesetz nichts anderes bestimmt,
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/OWiG%201968/31#abs-3 (3) Die Verjährung beginnt, sobald die Handlung beendet ist. Tritt ein zum Tatbestand gehörender Erfolg erst später ein, so beginnt die Verjährung mit diesem Zeitpunkt.