Gesetze / Gesetz über Ordnungswidrigkeiten
OWiG§ 31 Verfolgungsverjährung
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/OWiG%201968/31#abs-1 (1) Durch die Verjährung werden die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten und die Anordnung von Nebenfolgen ausgeschlossen. § 27 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bleibt unberührt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/OWiG%201968/31#abs-2 (2) Die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten verjährt, wenn das Gesetz nichts anderes bestimmt,
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/OWiG%201968/31#abs-3 (3) Die Verjährung beginnt, sobald die Handlung beendet ist. Tritt ein zum Tatbestand gehörender Erfolg erst später ein, so beginnt die Verjährung mit diesem Zeitpunkt.
Wird zitiert von 160 Entscheidungen zu § 31 OWiG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BGH, 17.09.2024 – KRB 101/23Verjährungsbeginn bei verbotenen Submissionsabsprachen
- BGH, 25.08.2020 – KRB 25/20Wettbewerbswidrige Submissionsansprache: Feststellen eines dauernden Verfahrenshindernisses; Verjährungsfristbeginn bei einer Kartellordnungswidrigkeit - Unterlassenes Angebot
- VG Saarland Saarlouis, 29.07.2020 – 5 K 1780/19Zitiert von 1
- BGH, 13.07.2020 – KRB 99/19Kartellrechtsverstoß: Zweigliedrigkeit des Abgestimmten Verhaltens; Fühlungnahme und praktische Zusammenarbeit; Informationsaustausch als Abstimmung; kartellzivil- und -verwaltungsverfahrensrechtliche Erfahrungssätze im Kartellbußgeldverfahren; Tatbeendigungszeitpunkt des abgestimmten Verhaltens - Bierkartell
- BGH, 09.10.2018 – KRB 58/16Kartellbußgeldsache: Tatbeendigung als Voraussetzung für den Beginn der Verjährung bei Eintritt einer Tochtergesellschaft in das Kartell - Flüssiggas II
- BayObLG, 27.01.2022 – 202 ObOWi 80/22Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- OVG Berlin-Brandenburg, 02.09.2026 – OVG 6 S 142/26Voraussetzungen für den Widerruf einer Krankentransportgenehmigung bei Abrechnung genehmigungsloser Fahrten Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- OLG Brandenburg, 29.05.2026 – 1 ORbs 105/26
- FG Schleswig, 12.11.2025 – 5 K 31/24Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 31 OWiG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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17.12.2018 Ausfertigung
§ 31 geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 17. Dezember 2018 (BGBl. I 2571)
BGBl. 2018 I S. 2571
BGBl. 2018 I S. 2571 Gesetzgebungsmaterialien
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13.12.2001 Ausfertigung
§ 31 geändert durch Artikel 24 des Gesetzes vom 13. Dezember 2001 (BGBl. I 3574)
BGBl. 2001 I S. 3574
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26.01.1998 Ausfertigung
§ 31 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Januar 1998 (BGBl. I 156, 340; 1999 I 1237)
BGBl. 1998 I S. 156
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.