Gesetze / Gesetz über Ordnungswidrigkeiten
OWiG§ 50 Bekanntmachung von Maßnahmen der Verwaltungsbehörde
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 8
Nach Gewicht
- AG Köln, 16.11.2023 – 582 OWi 65/23
- AG Mettmann, 25.01.2017 – 32 OWI 174/12
- AG Mettmann, 25.01.2017 – 32 OWi 174/16
- VG Aachen, 30.04.2012 – 2 K 714/11Zitiert von 3
- BSG, 14.03.2013 – B 13 R 19/12 RSozialgerichtliches Verfahren - Versäumung der Berufungsfrist - Rechtsmittelbelehrung - Inhalt - keine Unrichtigkeit trotz fehlendem Hinweis auf Möglichkeit der Berufungseinlegung in elektronischer FormZitiert von 56
- OLG Saarbrücken, 03.06.2024 – 1 Ss (OWi) 44/24
Zuletzt entschieden
8 Entscheidungen zu § 50 OWiG →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 50 OWiG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/OWiG%201968/50#abs-1 (1) Anordnungen, Verfügungen und sonstige Maßnahmen der Verwaltungsbehörde werden der Person, an die sich die Maßnahme richtet, formlos bekanntgemacht. Ist gegen die Maßnahme ein befristeter Rechtsbehelf zulässig, so wird sie in einem Bescheid durch Zustellung bekanntgemacht.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/OWiG%201968/50#abs-2 (2) Bei der Bekanntmachung eines Bescheides der Verwaltungsbehörde, der durch einen befristeten Rechtsbehelf angefochten werden kann, ist die Person, an die sich die Maßnahme richtet, über die Möglichkeit der Anfechtung und die dafür vorgeschriebene Frist und Form zu belehren.