Gesetze / Gesetz über Ordnungswidrigkeiten

OWiG

§ 34 Vollstreckungsverjährung

Stand: 10.06.2019

StrafrechtBund12 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/OWiG%201968/34#abs-1 (1) Eine rechtskräftig festgesetzte Geldbuße darf nach Ablauf der Verjährungsfrist nicht mehr vollstreckt werden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/OWiG%201968/34#abs-2 (2) Die Verjährungsfrist beträgt

1.
fünf Jahre bei einer Geldbuße von mehr als eintausend Euro,
2.
drei Jahre bei einer Geldbuße bis zu eintausend Euro.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/OWiG%201968/34#abs-3 (3) Die Verjährung beginnt mit der Rechtskraft der Entscheidung.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/OWiG%201968/34#abs-4 (4) Die Verjährung ruht, solange

1.
nach dem Gesetz die Vollstreckung nicht begonnen oder nicht fortgesetzt werden kann,
2.
die Vollstreckung ausgesetzt ist oder
3.
eine Zahlungserleichterung bewilligt ist.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/OWiG%201968/34#abs-5 (5) Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend für Nebenfolgen, die zu einer Geldzahlung verpflichten. Ist eine solche Nebenfolge neben einer Geldbuße angeordnet, so verjährt die Vollstreckung der einen Rechtsfolge nicht früher als die der anderen.

§ 33 § 35