Gesetze / Gesetz über Ordnungswidrigkeiten
OWiG§ 34 Vollstreckungsverjährung
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 12
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- OLG Düsseldorf, 22.06.2016 – V-2 Kart 8/15 (OWi)
- LG Duisburg, 04.02.2019 – 69 Qs 5/19
- BGH, 18.08.2022 – 4 ARs 14/21Zulässigkeit einer Vorlagefrage bei Erledigung des zugrunde liegenden Rechtshilfeverfahrens
- OLG Düsseldorf, 20.02.2014 – V-4 Kart 8/13 OWi
- LG Bochum, 04.12.2012 – 9 Qs 86/ 12
- BayObLG, 28.03.2023 – 202 ObOWi 314/23Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- LG Potsdam, 22.02.2021 – 24 Qs 71/20
- LG Stuttgart, 10.06.2020 – 9 Qs 29/20
- AG Dortmund, 12.09.2017 – 729 OWi 107/17 (b)
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 34 OWiG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/OWiG%201968/34#abs-1 (1) Eine rechtskräftig festgesetzte Geldbuße darf nach Ablauf der Verjährungsfrist nicht mehr vollstreckt werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/OWiG%201968/34#abs-2 (2) Die Verjährungsfrist beträgt
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/OWiG%201968/34#abs-3 (3) Die Verjährung beginnt mit der Rechtskraft der Entscheidung.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/OWiG%201968/34#abs-4 (4) Die Verjährung ruht, solange
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/OWiG%201968/34#abs-5 (5) Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend für Nebenfolgen, die zu einer Geldzahlung verpflichten. Ist eine solche Nebenfolge neben einer Geldbuße angeordnet, so verjährt die Vollstreckung der einen Rechtsfolge nicht früher als die der anderen.