Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / GV. NRW. S. 414
Verordnung über die Gewährung von Erschwerniszulagen
43 Normen · ausgefertigt 03.12.1998 · Änderungen
Inhaltsübersicht
- Eingangsformel
- Volltext
- § 1 Anwendungsbereich
- § 2 Ausschluss einer Erschwerniszulage neben einer Ausgleichszulage
- § 3 Allgemeine Voraussetzungen
- § 4 Höhe und Berechnung der Zulage
- § 4a Fortzahlung bei vorübergehender Dienstunfähigkeit
- § 5 Ausschluß der Zulage durch andere Zulagen
- § 6 Sonstiger Ausschluß der Zulage
- § 6a (weggefallen)
- § 7 Allgemeine Voraussetzungen
- § 8 Höhe der Zulage
- § 9 Berechnung der Zulage
- § 10 Zulage für das Räumen und Vernichten von Munition und für besonders gefährlicheMunitionserprobungen
- § 11 Zulage für Tätigkeiten der Sprengstoffentschärfer undSprengstoffermittler
- § 12 Allgemeine Voraussetzungen
- § 13 Höhe der Zulage
- § 14 Berechnung der Zulage
- § 15 Zulage für Tätigkeiten an Geräten und Geräteträgern des Wetterdienstes, desVermessungsdienstes sowie an Windmasten des lufthygienischenÜberwachungsdienstes
- § 16 Zulage für Klimaerprobung
- § 16a Zulage für Soldaten im Unterdruckkammerdienst
- § 17 Allgemeine Voraussetzungen und Höhe der Zulage
- § 17a (aufgehoben)
- § 18 Entstehung des Anspruchs
- § 19 Unterbrechung der zulageberechtigenden Tätigkeit
- § 20 Zulagen für Wechselschichtdienst und für Schichtdienst
- § 21 Zulagen für den Krankenpflegedienst
- § 22 Zulage für Polizeivollzugsbeamte für besondere polizeiliche Einsätze sowie für Beamteals Verdeckte Ermittler
- § 22a Zulage für Polizeivollzugsbeamte als fliegendes Personal
- § 22b Zulage für Polizeivollzugsbeamtinnen und -beamte in der Sachbearbeitung von sexuellem Missbrauch von Kindern oder Kinderpornografie
- § 23 Zulage für die Beseitigung von Munition aus den Weltkriegen
- § 23a Zulage im Seuchenbetrieb des Friedrich-Loeffler-Instituts
- § 23b Zulage für Tätigkeiten an Bord in Dienst gestellter seegehender Schiffe
- § 23c Zulage für Tätigkeiten an Bord in Dienst gestellter U-Boote
- § 23d Zulage für Tätigkeiten im Maschinenraum seegehender Schiffe
- § 23e Zulage für Kampfschwimmer und Minentaucher
- § 23f Zulage für fliegendes Personal der Bundeswehr und anderer Einrichtungen desBundes
- § 23g Zulage für technische Luftfahrzeugführer im Erprobungs- und Güteprüfdienst
- § 23h Zulage für Fallschirmspringer
- § 23i Zulage im militärischen Flugsicherungsbetriebsdienst und im Radarführungsdienst
- § 23j Zulage für Führer oder Ausbilder im Außen- und Geländedienst
- § 23k Zulage für Ausbilder bei Einzelkämpferlehrgängen
- § 23l Zulage für Bergführer
- § 23m Zulage für Soldaten im Kommando Spezialkräfte
- § 23n Zulage für besondere Erprobungs- und Versuchsarbeiten im Geschäftsbereich desBundesministeriums der Verteidigung