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Erschwerniszulagenverordnung

§ 22 Zulage für Polizeivollzugsbeamte für besondere polizeiliche Einsätze sowie für Beamteals Verdeckte Ermittler

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_32408/22#abs-1 (1) Eine Zulage in Höhe von 300,00 Euro monatlich erhält, wer als Polizeivollzugsbeamtin oder als Polizeivollzugsbeamter

1. in einem Mobilen Einsatzkommando,

2. in einem Spezialeinsatzkommando des Landes für besondere polizeiliche Einsätze,

3. bei den Spezialeinheiten der Polizei in einer technischen Einsatzgruppe, einer Verhandlungsgruppe oder einer Führungsstelle oder

4. in der Fahndungsgruppe Staatsschutz beim Landeskriminalamt oder als Beamtin oder Beamter unter einer verliehenen, auf Dauer angelegten veränderten Identität (Legende) als Verdeckte Ermittlerin oder als Verdeckter Ermittler verwendet wird.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_32408/22#abs-2 (2) Eine Zulage in Höhe von 170,00 Euro monatlich erhält, wer als Polizeivollzugsbeamtin oder Polizeivollzugsbeamter in einem Personenschutzkommando verwendet wird.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_32408/22#abs-3 (3) Eine Verwendung im Sinne des Absatzes 1 liegt auch vor, wenn die Polizeivollzugsbeamtin oder der Polizeivollzugsbeamte nicht mehr unmittelbar Angehörige oder Angehöriger der Spezialeinheiten ist, jedoch Tätigkeiten mit Bezug zu den Spezialeinheiten ausübt, den Nachweis der Leistungsfähigkeit regelmäßig erbringt und im Alarmierungsfall bei den Spezialeinheiten eingesetzt werden kann.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/NW_32408/22#abs-4 (4) Die Zulage wird nicht neben einer Stellenzulage nach den §§ 53 und 56 Nummer 1 des Landesbesoldungsgesetzes und einer Zulage nach § 22a gewährt. Neben einer Stellenzulage nach § 54 des Landesbesoldungsgesetzes wird die Zulage nur gewährt, soweit sie unter Hinzurechnung der Stellenzulage nach § 49 des Landesbesoldungsgesetzes den Betrag der Stellenzulage nach § 54 des Landesbesoldungsgesetzes übersteigt.

§ 21 § 22a