Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Erschwerniszulagenverordnung
Erschwerniszulagenverordnung§ 6 Sonstiger Ausschluß der Zulage
Stand: 26.08.2026
Die Zulage entfällt oder sie verringert sich, soweit der Dienst zu ungünstigen Zeiten auf andere Weise als mit abgegolten oder ausgeglichen gilt.