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Erschwerniszulagenverordnung

§ 23m Zulage für Soldaten im Kommando Spezialkräfte

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_32408/23m#abs-1 (1) Soldaten, die im Kommando Spezialkräfte für besondere Einsätze verwendet werden, erhalten eine Zulage in Höhe von 350 Euro monatlich.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_32408/23m#abs-2 (2) Die Zulage erhalten auch Soldaten während der lehrgangsgebundenen Ausbildung für diese Einsätze, frühestens jedoch ab dem Tag nach bestandener Eignungsfeststellung.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_32408/23m#abs-3 (3) Die Zulage wird nicht neben einer Stellenzulage nach Nummer 6 der Vorbemerkungen zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B des Bundesbesoldungsgesetzes gewährt. Neben einer Stellenzulage nach Nummer 4a der Vorbemerkungen zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B des Bundesbesoldungsgesetzes wird sie nur gewährt, soweit sie diese übersteigt.

§ 23l § 23n