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Erschwerniszulagenverordnung§ 23e Zulage für Kampfschwimmer und Minentaucher
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_32408/23e#abs-1 (1) Soldaten, die als Kampfschwimmer verwendet werden oder sich in der Ausbildung zum Kampfschwimmer befinden, erhalten eine Zulage (Kampfschwimmerzulage) in Höhe von 300 Euro monatlich.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_32408/23e#abs-2 (2) Soldaten, die als Minentaucher verwendet werden oder sich in der Ausbildung zum Minentaucher befinden, erhalten eine Zulage (Minentaucherzulage) in Höhe von 184,07 Euro monatlich.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_32408/23e#abs-3 (3) Soldaten, die nicht als Kampfschwimmer oder Minentaucher verwendet werden, jedoch
1. im Besitz des gültigen Kampfschwimmer- oder Minentaucherscheines sind und
2. zur Erhaltung des Kampfschwimmer- oder Minentaucherscheines verpflichtet sind, erhalten eine Zulage in Höhe von 46,02 Euro monatlich.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/NW_32408/23e#abs-4 (4) Die Kampfschwimmer- oder Minentaucherzulage wird nicht gewährt neben der U-Boot-Zulage nach § 23c und der Fliegerzulage nach § 23f.