Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Erschwerniszulagenverordnung

Erschwerniszulagenverordnung

§ 15 Zulage für Tätigkeiten an Geräten und Geräteträgern des Wetterdienstes, desVermessungsdienstes sowie an Windmasten des lufthygienischenÜberwachungsdienstes

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Die §§ 12 bis 14 gelten entsprechend für Tätigkeiten an Geräten und Geräteträgern des Wetterdienstes und an trigonometrischen Beobachtungseinrichtungen des Vermessungsdienstes sowie an Windmasten des lufthygienischen Überwachungsdienstes.

5. Titel

Zulagen für Klimaerprobung und Unterdruckkammerdienst

§ 14 § 16