Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Erschwerniszulagenverordnung
Erschwerniszulagenverordnung§ 15 Zulage für Tätigkeiten an Geräten und Geräteträgern des Wetterdienstes, desVermessungsdienstes sowie an Windmasten des lufthygienischenÜberwachungsdienstes
Stand: 26.08.2026
Die §§ 12 bis 14 gelten entsprechend für Tätigkeiten an Geräten und Geräteträgern des Wetterdienstes und an trigonometrischen Beobachtungseinrichtungen des Vermessungsdienstes sowie an Windmasten des lufthygienischen Überwachungsdienstes.
5. Titel
Zulagen für Klimaerprobung und Unterdruckkammerdienst