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Erschwerniszulagenverordnung

§ 7 Allgemeine Voraussetzungen

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_32408/7#abs-1 (1) Beamte und Soldaten erhalten eine Zulage für Tauchertätigkeiten.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_32408/7#abs-2 (2) Tauchertätigkeiten sind Übungen oder Arbeiten im Wasser

1. im Taucheranzug ohne Helm oder ohne Tauchgerät,

2. mit Helm oder Tauchgerät sowie als Ausbilder für das U-Boot-Rettungstauchen im Ausbildungszentrum Schiffssicherung der Marinetechnikschule der Bundeswehr in Neustadt/Holstein in Erstverwendung.

Zu den Tauchertätigkeiten gehören auch Übungen oder Arbeiten in Pressluft (Druckkammern).

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_32408/7#abs-3 (3) Die Zulage wird nicht gewährt neben der Kampfschwimmer- oder Minentaucherzulage nach § 23e.

§ 6a § 8