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Erschwerniszulagenverordnung§ 23h Zulage für Fallschirmspringer
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_32408/23h#abs-1 (1) Beamte und Soldaten, die nach erfolgreich abgeschlossener Fallschirmsprungausbildung mit der Erlaubnis zum Fallschirmspringen in einem Verband, einer Einheit oder Dienststelle, deren Ausbildungs- oder Einsatzauftrag das Fallschirmspringen einschließt, als Fallschirmspringer oder Ausbilder für den Fallschirmsprungdienst verwendet werden, erhalten eine Zulage (Fallschirmspringerzulage). Die Fallschirmspringerzulage erhalten auch Beamte und Soldaten während der Ausbildung oder der Nachschulung zum Fallschirmsprungdienst.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_32408/23h#abs-2 (2) Soldaten, die die Voraussetzungen nach Absatz 1 Satz 1 erfüllen, jedoch in keiner der dort genannten Stellen verwendet werden, erhalten die Fallschirmspringerzulage nur, wenn sie zum Üben im Fallschirmspringen verpflichtet sind.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_32408/23h#abs-3 (3) Die Erlaubnis zum Fallschirmspringen setzt den Besitz des Fallschirmspringerscheines mit Beiblatt oder der Ersatzerlaubnis voraus. Zusätzlich kann eine Berechtigung erteilt werden.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/NW_32408/23h#abs-4 (4) Die Höhe der Zulage beträgt 115,04 Euro monatlich, für Soldaten im Sinne des Absatzes 2 beträgt sie 34,51 Euro monatlich.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/NW_32408/23h#abs-5 (5) Die Fallschirmspringerzulage wird neben
1. der Zulage für Beamte als Verdeckte Ermittler nach § 22 und der Kampfschwimmer- und Minentaucherzulage nach § 23e in Höhe von 38,35 Euro monatlich,
2. der Zulage für Polizeivollzugsbeamte für besondere polizeiliche Einsätze nach § 22 und der Zulage für Soldaten im Kommando Spezialkräfte nach § 23m in Höhe von 63,91 Euro monatlich,
3. der Bergführerzulage nach § 23l Abs. 1 in Höhe von 95,87 Euro monatlich
gewährt.