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Erschwerniszulagenverordnung

§ 13 Höhe der Zulage

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_32408/13#abs-1 (1) Die Zulage für eine Tätigkeit nach § 12 Abs. 2 Nr. 1 beträgt für jeden Tag bei Überwindung eines Höhenunterschiedes

von mehr als 20 Metern

2,10 Euro,

von mehr als 50 Metern

3,50 Euro,

von mehr als 100 Metern

5,70 Euro,

von mehr als 200 Metern

9,30 Euro,

von mehr als 300 Metern

12,80 Euro.

Diese Sätze erhöhen sich, wenn vom Erdboden bis zum Fußpunkt der Leitern oder Sprossen ein Höhenunterschied besteht

von mehr als 50 Metern

um 0,70 Euro,

von mehr als 100 Metern

um 1,40 Euro,

von mehr als 200 Metern

um 2,10 Euro,

von mehr als 300 Metern

um 2,80 Euro.

Sie erhöhen sich ferner, wenn die Tätigkeit in den Monaten November bis März durchgeführt wird, um jeweils 25 vom Hundert.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_32408/13#abs-2 (2) Die Zulage für Tätigkeiten nach § 12 Abs. 2 Nr. 2 beträgt für jeden Tag bei

1.

Inaugenscheinnahme aus besonderem Anlaß, Prüfgängen, Erkundungen, Einweisungen oder Beaufsichtigungen

1,02 Euro,

2.

Instandhalten, Instandsetzen oder Abnehmen

1,53 Euro,

3.

Errichten oder Abbrechen

2,05 Euro.

Die Sätze erhöhen sich, wenn die Tätigkeiten in den Monaten November bis März durchgeführt werden, um jeweils 25 vom Hundert.

§ 12 § 14