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Erschwerniszulagenverordnung

§ 23i Zulage im militärischen Flugsicherungsbetriebsdienst und im Radarführungsdienst

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_32408/23i#abs-1 (1) Beamte und Soldaten im militärischen Flugsicherungsbetriebsdienst und Soldaten im Radarführungsdienst, die in militärischen Dienststellen verwendet werden, in denen die nach Absatz 2 zu ermittelnden Verkehrsbelastungen einen Belastungswert von 1.000 übersteigen, und die nicht nur gelegentlich verantwortlich als

1. Flugsicherungskontrollpersonal,

2. Flugabfertigungspersonal in Flugsicherungssektoren oder

3. Betriebspersonal des Radarführungsdienstes sowohl bei der Erarbeitung der Luftlage als auch der Leitung von Luftfahrzeugen

verwendet werden, erhalten eine Zulage. Eine verantwortliche Mitarbeit des lizenzierten Betriebspersonals im Radarführungsdienst setzt den Besitz der örtlichen Zulassung voraus.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_32408/23i#abs-2 (2) Bewertungsmaßstab für die Höhe der Zulage ist ein Belastungswert, der sich errechnet aus den im Durchschnitt der letzten drei Kalenderjahre abgewickelten kontrollierten Flugbewegungen der Flugsicherungs- oder Radarführungsdienststelle im Verhältnis zum eingesetzten Personal und auf vier Gruppen zu verteilen ist. Bei Platzschließungen von mehr als drei Monaten sind der Berechnung die im davorliegenden Jahr kontrollierten Flugbewegungen zugrunde zu legen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_32408/23i#abs-3 (3) Nach der von der Verkehrsbelastung der jeweiligen Dienststelle abhängigen Bewertung und der Zugehörigkeit des Beamten oder Soldaten zu einer bestimmten Personengruppe steht die Zulage monatlich wie folgt zu:

Belastungswert Gruppe

Flugsicherungs-kontroll-personal, Betriebspersonal des Radarführungsdienstes mit Radarleit-Jagdlizenz und/ oder Luftlagelizenz

Aufsichtspersonal (Einsatz Stabsoffiziere, Radarleit-Stabsoffiziere mit Radarführungslizenz)

Flugabfertigungs-personal, übriges Betriebspersonal des Radarführungsdienstes

Höhe der Zulage

Höhe der Zulage

Höhe der Zulage

1.001-2.000

I

81,81 Euro

76,69 Euro

30,68 Euro

2.001-4.500

II

102,26 Euro

76,69 Euro

40,90 Euro

4.501-7.000

III

122,71 Euro

76,69 Euro

51,13 Euro

mehr als 7.000

IV

143,16 Euro

76,69 Euro

61,36 Euro

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/NW_32408/23i#abs-4 (4) Das Bundesministerium der Verteidigung legt die nach Absatz 2 ermittelte Zuordnung der betroffenen Dienststellen der militärischen Flugsicherung und des Radarführungsdienstes - einschließlich ihrer disloziert eingesetzten Truppenteile - zu den einzelnen Gruppen verbindlich fest und gibt dies allgemein bekannt. Die Zuordnung ist jeweils nach Ablauf eines Jahres zu überprüfen.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/NW_32408/23i#abs-5 (5) Die Zulage wird neben der Fliegerzulage nach § 23f und der Fallschirmspringerzulage nach § 23h nur gewährt, soweit sie diese übersteigt.

§ 23h § 23j